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 Recht > RA Siegfried Berlin

Unsere Zusammenarbeit mit dem Berliner Rechtsanwalt Dirk Siegfried

Wir arbeiten bei den Prozessen gegen Benachteiligung von Lesben und Schwulen eng mit dem Berliner Rechtsanwalt und Notar Dirk Siegfried zusammen. Seine Anschrift lautet:

Rechtsanwalt Dirk Siegfried
Motzstrasse 1
10777  Berlin
Tel.: +49 (030) 21568-03 oder -11
Fax: +49 (030) 2156813
eMail: d.siegfried(at)snafu.de

Sie können mit dem Büro von Rechtsanwalt Siegfried einen telefonischen Besprechungstermin vereinbaren.

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Rechtsanwalt Dirk Siegfried hat folgende Urteile erstritten:

Bundesverfassungsgericht:

  • Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
         Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.
  • § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.
    • BVerfG, Beschl. v. 27.05.2008 - 1 BvL 10/05; BVerfGE 121, 175; NJW 2008, 3117; DVBl 2008, 1116; EuGRZ 2008, 428; StAZ 2008, 312, m. Aufs. Bräcklein, Susann, 297; MDR 2008, 1102; JZ 2009, 45, m. Anm. Stüber, Stefan, 49; Anm. Rixe, Georg, FF 2008, 451

Beamtenrecht:

  • Lebenspartner befinden sich in einer Situation, die in Bezug auf den Auslandszuschlag mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist.
  • Lebenspartner befinden sich in einer Situation, die in Bezug auf die beamtenrechtliche Aufwandsentschädigung nach der "Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland" (AER) mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist.

Zulassung der Revision:

Versorgungswerke:

  • Die Satzung eines Versorgungswerks enthält eine Regelungslücke, wenn dort nur für Ehegatten und nicht auch für Eingetragene Lebenspartner von Beitragszahlern eine Hinterbliebenenrente vorgesehen ist. Diese Lücke ist mit dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch in Bezug auf die sexuelle Identität nicht vereinbar und mittels Analogie zu schließen.
  • Die durch den Landesgesetzgeber angeordnete rückwirkende Gleichstellung von hinterbliebenen Lebenspartnern mit hinterbliebenen Ehegatten ist für die Versorgunsgwerke verbindlich.
         Der Eingriff des Landesgesetzgebers verstößt weder gegen das Recht auf Selbstverwaltung der Versorgungswerke noch gefährdet er ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit.
        Die Versorgungswerke genießen keinen Grundrechtsschutz.

Steuerrecht:

  • Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen ausländischen Lebensgefährten können nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Partner bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu werden.
         Prozesskosten, die durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des ausländischen Partners entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Adoptionsrecht:

Ausländerrecht:

  • Beantragt ein Ausländer ein Visum für den Zeitraum eines Jahres, um sich auf Dauer im Bundesgebiet aufzuhalten, und erteilt ihm die Auslandsvertretung ein Visum für drei Monate, so erlaubt diese zeitliche Beschränkung für sich genommen nicht den Schluß, es handle sich lediglich um ein Touristenvisum.
         Eine Aufenthaltserlaubnis kann aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn der Ausländer den Aufenthalt zu einem Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht erfaßt wird.
         Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18, 22, 23 AuslG. Diese Vorschriften schließen aber eine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft nicht aus.
         Ist der eine Aufenthaltsgenehmigung versagende Bescheid rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat, so sind die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG nicht im Hinblick darauf gegeben, daß sich der Ausländer nach Versagung der Aufenthaltsgenehmigung entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG besessen hat (vgl. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
  • Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Visums zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (hier: Einzelfall einer erfolgreichen Verpflichtungsklage eines rumänischen Staatsangehörigen und seines deutschen Partners).

Aufgrund dieser beiden Urteile haben ausländische Partner von Deutschen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, aber nur in einigen Bundesländern, in anderen nicht. Das spiegelt sich in unserem damaligen Zusatz in unserer Rechtsprechungsliste wieder:

Zu diesem Urteil und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat Hailbronner einen - vermutlich vom Bundesinnenministerium bestellten - sehr negativen Kommentar in NVwZ 1997, 460, geschrieben, auf den sich "böswillige" Ausländerbehörden immer wieder berufen. Dirk Siegfried hat dazu eine Entgegnung in NVwZ 1998, 151, veröffentlicht. Siehe auch Hochreuter, NJW 1998, 3677, Wegener, ZAR 1997, 87

 
 

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