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 Recht >  Ratgeber zum LPartG > 8. Berufsständische Versorgungswerke

8. Berufsständische Versorgungswerke

Inhalt:

Inhalt:
1. Zur Rechtsprechung
2. Die Reaktion der Versogungswerke
3. Landesgesetze
4. Stand der Gleichstellung bei den berufsständischen Versorgungswerken
5. Jetzt müsst Ihr aktiv werden!


1. Zur Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) entschieden, dass die Versorgungsanstalt des  Bundes und der Länder (VBL) hinterbliebenen Lebenspartnern dieselbe Hinterbliebenenrente zahlen muss wie hinterbliebenen Ehegatten.

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Hinterbliebenenrente der VBL gelten in gleicher Weise für die Hinterbliebenenrente der berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe. Das hat das Bundesverfassungsgericht auch dadurch zum Ausdruck gebracht, das es unter Randziffer 112 seiner Entscheidung die abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 - ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet hat. Das Urteil wird dort mit seiner amtlichen Fundstelle BVerwGE 129, 129 zitiert.

Mit einem weiteren Beschluss vom 21.07.2010 (1 BvR 611 u. 2464/07, NJW 2010, 2783) zur Erbschaftssteuer hat das Bundesverfassungsgerichts die Grundsätze seiner Entscheidung vom 07.07.2009 noch einmal bekräftigt.

Daraufhin hat das OVG NRW mit Urteil vom 23.09.2010 - 17 A 674/08 - entschieden, dass die Architektenkammer NRW hinterbliebene Lebenspartner mit Ehegatten gleichstellen muss. Das OVG hat die Revision trotz des abweichenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007 nicht zugelassen, weil dieses Urteil durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts überholt und die Rechtslage dadurch geklärt sei.

Beim Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts waren zwar zur Frage der Gleichstellung hinterbliebener Lebenspartner mit Ehegatten bei den Hinterbliebenenrenten der berufsständischen Versorgungswerke drei Verfassungsbeschwerden anhängig, darunter auch eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007 (Az. beim Bundesverfassungsgericht: 1 BvR 3091/07). Inzwischen haben aber die betroffenen Versorgungswerke ihre Satzungen geändert und Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt. Daraufhin sind die Verfassungsbeschwerden für erledigt erklärt worden. Es wird deshalb nicht mehr zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden kommen.



2. Die Reaktion der Versogungswerke

Dennoch ist nach den bisherigen Entscheidungen eindeutig klar, dass die Versorgungswerke verfassungsrechtlich zur Gleichstellung verpflichtet sind. Immer mehr Versorgungswerke haben dies eingesehen und ihre Satzungen geändert. Gerade im letzten Jahr haben eine ganze Reihe von Versorgungswerken nachgezogen, so dass jetzt die deutliche Mehrzahl Lebenspartner wie Ehegatten behandelt.   



3. Landesgesetze

Auch einige Landesgesetzgeber haben reagiert. Ihnen obliegt die Ausformulierung der Rahmenbedingungen für die berufsständischen Versorgungswerke. Sie sind deshalb berechtigt, in den Landesgesetzen über die berufsständischen Versorgungswerke klarzustellen, wie der Begriff „Hinterbliebene“ auszulegen ist. Das ist kein Eingriff in die Satzungshoheit der Versorgungswerke. Ihre Satzungshoheit ist nur innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen ge-geben (vgl. VG Berlin, Urt. v. 22.09.2009 - 13 A 42.07)

Wenn die Landesgesetzgeber in ihren Landesgesetzen über die Versorgungswerke klarstellen, dass auch hinterbliebene Lebenspartner „Hinterbliebene“ im Sinne der dieser Gesetze sind, ist das für die Versorgungswerke bindend. Sie müssen dann ihre Satzungen entsprechend ändern (OVG NRW, Urt. v. 23.09.2010 - 17 A 674/08).

Bisher haben folgende Länder ihre Landesgesetze über die Versorgungswerke entsprechend ergänzt:

  • Berlin:
    • Neuntes Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes v. 19.06.2006, GVBl. S. 570
    • Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) v. 06.07.2006, GVBl S. 720
    • Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes vom 03.07.2009, GVBl  S. 301
  • Brandenburg: Gesetz zur Anpassung des brandenburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes
  • Bremen: Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.10.2007, GVBl. S. 476
  • Hamburg: Gesetz zur Anpassung des Hamburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 11.07.2007, HmbGVBl. S. 236
  • Mecklenburg- Vorpommern: Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz (Landespartnerschaftsanpassungsgesetz - LPartAnpasG-MV) vom 20.07.2006, GVBl M-P S. 576
  • Niedersachsen: Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften vom 07.10.2010, Nds. GVBl. S. 462
  • Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz - LPartAnpG) vom 03.05.2055, GVBl NRW S. 498
  • Rheinland-Pfalz:
    • Landesgesetz zur Änderung des  Steuerberaterversorgungsgesetzes vom 26.11.2008, GVBl Rhl-Pf S. 300
    • Landesgesetz zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes vom 15.09.2009, GVBl Rhl-Pf S. 333)
  • Saarland: Gesetz Nr. 162 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.2008, Amtsbl S. 1930
  • Sachsen-Anhalt: Zweites Gesetz zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 9.12.2010



4. Stand der Gleichstellung bei den berufsständischen Versorgungswerken

Nach unseren Feststellungen haben 72 Versogungswerke hinterbliebene Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt. Ihnen sind die Mitglieder aus 81 weiteren Kammern anderer Bundesländer bzw. Berufsgruppen angeschlossen. Das macht also zusammen 153.

Gesetzlich gleichgestellt sind weitere 13, denen Mitglieder aus 4 weiteren Kammern angeschlossen sind, zusammen 17.

Das sind insgesamt 170 Versorgungswerke.

Bleiben 7 Versorgungswerke, die nicht gleichgestellt haben, denen nur eine weitere Kammer angeschlossen ist, also insgesamt 8.

Allerdings sind bei manchen Versorgungswerken keine Angaben im Internet zu finden. Möglicherweise haben auch von den restlichen 8 Versorgungswerken einige Lebenspartner inzwischen gleichgestellt.

Diese Übersicht zeigt, dass wir langsam zum Ziel kommen. Es ist nur noch eine absolute Minderheit, die nicht gleichgestellt hat.  

Wir können sicher sagen, dass folgende Versorgungswerke hinterbliebene Lebenspartner mit hinterbliebenen Ehegatten gleichgestellt haben:

  • Ärzte
    • Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,
    • Bayerische Ärzteversorgung,
    • Berliner Ärzteversorgung,
    • Ärzteversorgung Land Brandenburg,
    • Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen,
    • Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen,
    • Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg,
    • Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern
    • Nordrheinische Ärzteversorgung,
    • Ärzteversorgung Westfalen-Lippe,
    • Ärzteversorgung Niedersachsen,
    • Bezirksärztekammer Koblenz (Rheinland-Pfalz),
    • Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier (Rheinland-Pfalz),  
    • Die Ärzte in den ehemaligen Regierungsbezirken Pfalz und Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz sind Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung.    
    • Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes,
    • Sächsische Ärzteversorgung,
    • Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt
    • Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein, die Genehmigung der Satzung steht noch aus.
    • Ärzteversorgung Thüringen.
  • Apotheker
    • Die Apotheker in Baden-Württemberg sind Mitglied in der Bayerischen Apothekerversorgung.
    • Bayerische Apothekerversorgung,
    • Apothekerversorgung Berlin,
    • Die Apotheker in Bremen sind Mitglied im Versorgungswerke Westfalen-Lippe
    • Die Apotheker in Brandenburg sind Mitglied im Berliner Versorgungswerk,
    • Landesapothekerkammer Hessen,
    • Fürsorgereinrichtung der Apothekerkammer Hamburg (Es handelt sich nur um eine Einrichtung für Unterstützungsleistungen bei wirtschaftlicher Notlage, für die Altersversorgung besteht eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Apothekerkammer Niedersachsen.)
    • Apothekerversorgung Mecklenburg-Vorpommern, gesetzliche Gleichstellung, die notwendige Satzungsanpassung steht noch aus.
    • Apothekerversorgung Niedersachsen,
    • Versorgungswerk der Apotheker Nordrhein, gesetzliche Gleichstellung, die notwendige Satzungsanpassungs steht noch aus.
    • Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe,
    • Die Apotheker in Rheinland-Pfalz sind Mitglied in der Bayerischen Apothekerversorgung.
    • Die Apotheker im Saarland sind Mitglied in der Bayerischen Apothekerversorgung.
    • Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung,
    • Die Apotheker in Sachsen-Anhalt sind Mitglied in der Apothekerversorgung Niedersachsen.
    • Apothekerversorgung Schleswig-Hostein.
  • Architekten
    • Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg,
    • Bayerische Architektenversorgung,
    • Versorgungswerk der Architektenkammer Berlin,
    • Die Architekten in Brandenburg sind Mitglied im Berliner Versorgungswerk.
    • Die Architekten in Bremen, Hessen und dem Saarland sind dem Versorgungswerk Nordrhein-Westfalen angeschlossen.
    • Die Architekten in Hamburg und Schleswig-Holstein sind dem baden-württembergischen Versorgungswerk angeschlossen.
    • Die Architekten in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind der sächsischen Architektenversorgung angeschlossen.
    • Architektenversorgung Nordrhein-Westfalen.
    • Die Architekten in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz sind Mitglied im Bayerischen Versorgungswerk.
    • Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen.
  • Ingenieure
    • Bayerische Ingenieurversorgung Bau,
    • Die Ingenieure in Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen sind Mitglieder des bayerischen Versorgungswerks.
    • Die Ingenieure in Bremen und Sachsen-Anhalt sind Mitglied der Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern.
    • Die Ingenieure von Brandenburg und Hamburg sind Mitglied der Ingenieurversorgung Niedersachsen.
    • Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern, gesetzliche Gleichstellung, die notwendige Satzungsanpassung steht noch aus.
    • Die Ingenieure in Nordrhein-Westfalen sind Mitglied der dortigen Architektenversorgung.
    • Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen.  
  • Notare
    • Notarversorgungswerk Hamburg,
    • Notarversorgungswerk Köln (Nordrhein-Westfalen), gesetzliche Gleichstellung, die notwendige Satzungsanpassung steht noch aus,
    • Notarversorgungskasse Koblenz (Rheinland-Pfalz), gesetzliche Gleichstellung, die notwendige Satzungsanpassung steht noch aus,
    • Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer
    • Ländernotarkasse, zuständig für die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
    • Es gilt zu berücksichtigen, dass es in vielen Bundesländern Anwaltsnotare gibt, die ihrerseits meist bei den Versorgungswerken der Rechtsanwälte Mitglied sind, s.dort.
  • Psychotherapeuten
    • Bayerische Ingenieurversorgung Bau mit angeschlossener Psychotherapeutenversorgung,
    • Die Berliner Psychotherapeuten haben kein Versorgungswerk.
    • Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. Dem Versorgungswerk gehören auch die Mitglieder der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg und der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer an (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen). 
    • Psychotherapeutenversorgungswerk Niedersachsen mit Bremen, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz,
    • Die Psychotherapeuten im Saarland sind Mitglied des bayerischen Versorgungswerks.
    • Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein.
  • Rechtsanwälte
    • Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.
    • Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung.
    • Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin,
    • Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg, gesetzliche Gleichstellung, die notwendige Satzungsanpassung steht noch aus.
    • Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen,
    • Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Hamburg,
    • Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Hessen,
    • Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte, gesetzliche Gleichstellung, die notwendige Satzungsanpassung steht noch aus.  
    • Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen,
    • Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern,
    • Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, gesetzliche Gleichstellung, die notwendige Satzungsanpassung steht noch aus
    • Rechtsanwaltsversorgungswerk Sachsen,
    • Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Sachsen-Anhalt.
  • Steuerberater
    • Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg
    • Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. 
    • Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Brandenburg, gesetzliche Gleichstellung, die notwendige Satzungsanpassung steht noch aus.
    • Die Steuerberater in Bremen und Hamburg sind Mitglied des niedersächsischen Versorgungswerks.
    • Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen.
    • Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in Mecklenburg-Vorpommern, gesetzliche Gleichstellung, die notwendige Satzungsanpassung steht noch aus.
    • Steuerberaterversorgung Niedersachsen,
    • Versorgungswerk der Steuerberater im Lande Nordrhein-Westfalen.
    • Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz,
    • Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerberaterinnen / Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen im Saarland.
    • Steuerberaterversorgungswerk Sachsen,
    • Steuerberaterversorgungswerk Sachsen-Anhalt, gesetzliche Gleichstellung, die notwendige Satzungsanpassung steht noch aus.
    • Steuerberaterversorgungswerk Schleswig-Holstein,
    • Die Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen gehören zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen.
  • Tierärzte
    • Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
    • Die bayerischen Tierärte sind Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung.
    • Die Tierärzte in Berlin und Brandenburg sind Mitglied des Versorgungswerks Mecklenburg-Vorpommern.
    • Die Tierärzte in Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein sind Mitglied im niedersächsischen Versorgungswerk.
    • Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen,
    • Versorgungswerk der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern.
    • Tierärzteversorgung Niedersachsen.
    • Versorgungswerk der Tierärztekammer Nordrhein.  
    • Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe
    • Die Tierärzte in Rheinland-Pfalz und im Saarland sind Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung.     
    • Die Tierärzte in Sachsen sind Mitglied der sächsischen Ärzteversorgung.
  • Wirtschaftprüfer
    • Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerberaterinnen / Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen im Saarland.
    • Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer Nordrhein-Westfalen. Dem Versorgungswerke sind alle anderen Bundesländer angeschlossen außer dem Saarland.
  • Zahnärzte
    • Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
    • Die bayerischen Zahnärzte sind Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung. 
    • Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin,
    • Die Zahnärzte in Brandenburg und Bremen sind Mitglieder des Versorgungswerks Berlins.
    • Versorgungswerk der Zahnärztekammer Hamburg,
    • Versorgungswerk der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, gesetzliche Gleichstellung, die notwendige Satzungsanpassung steht noch aus.
    • Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein. 
    • Versorgungswerke der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.
    • Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen,
    • Versorgungswerk bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz,
    • Die Zahnärzte im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz sind Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung.
    • Die Zahnärzte im Saarland sind Mitglied im Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes.
    • Landeszahnärztekammer Sachsen - Zahnärzteversorgung,
    • Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt,
    • Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Hostein.



5. Jetzt müsst Ihr aktiv werden!

Wer sein Versorgungswerk in unserer Aufstellung nicht findet, dem empfehlen wir, sich bei ihm zu erkundigen, ob es hinterbliebene Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt hat.

Wenn das Versorgungswerk die Frage verneint, raten wir zu antworten, dass man von der nächsten Satzungsversammlung die Änderung der Satzung erwartet und dass man am Tag nach der Satztungsversammlung klagen wird, wenn das nicht geschieht. Gleichzeitig sollte man um Mitteilung bitten, wann die nächste Satzungsversammlung stattfindet.

Siehe dazu unseren Mustertext.

 
 

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