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Gleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft
Hinweis:
Wir arbeiten bei den Prozessen gegen Benachteiligung von Lesben und Schwulen eng mit dem Berliner Rechtsanwalt und Notar Dirk Siegfried zusammen. Er hat viele der positiven Urteile erstritten. Das haben wir auf der Seit "Unsere Zusammenarbeit mit dem Berliner Rechtsanwalt Dirk Siegfried" dokumentiert. 

Europäischer Gerichthof- Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält, vergleichbar ist. - EuGH (Große Kammer), Urt. v. 01.04.2008 - C-267/06 (Rs. Maruko) - Schlussanträge; Slg I 2008, 01757; NJW 2008, 1649, m. Aufs. Lembke, Mark, 1631, Aufs. Bruns, Manfred, 1929; JZ 2008, 787, m. Anm. Brinktrine, Ralf, 790; NZA 2008, 459; FamRZ 2008, 957; FPR 2010, 236; BetrAV 2008, 305; ZTR 2008, 336; NVwZ 2008, 537; DB 2008, 996; BB 2008, 1180; ZBR 2008, 375; NZS 2009, 31; EuZW 2008, 314, m. Anm. Mahlmann, Matthias, 318, und Bruns, Manfred, 257; EuGRZ 2008, 294; Anm. Roetteken, Torsten von, juris PraxisReport Arbeitsrecht, 24/2008 Anm. 1; Aufs. Stüber, Stephan, NVwZ 2008, 750; Aufs. Bruns, Manfred, NVwZ-Extra 4/2009
Die Schlussanträge sind veröffentlicht in BetrAV 2008, 90 - Folgeentscheidung:
VG München, Urt. v. 30.10.2008 - M 12 K 08.1484
- Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass Zusatzversorgungsbezüge wie diejenigen, die ehemaligen Angestellten und Arbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebenen auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg) in der Fassung vom 30. Mai 1995 gewährt werden, weder wegen Art. 3 Abs. 3 noch wegen des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78 aus dem sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie herausfallen, wenn sie Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV darstellen.
Art. 1 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 steht einer nationalen Bestimmung wie § 10 Abs. 6 des genannten Hamburgischen Gesetzes, aufgrund deren ein in einer Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger Zusatzversorgungsbezüge in geringerer Höhe erhält als ein nicht dauernd getrennt lebender verheirateter Versorgungsempfänger, entgegen, wenn - im betreffenden Mitgliedstaat die Ehe Personen unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten ist und neben einer Lebenspartnerschaft wie der nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001, die Personen gleichen Geschlechts vorbehalten ist, besteht und – eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vorliegt, weil sich der genannte Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich dieser Bezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit fällt in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts und hat sich auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Sollte § 10 Abs. 6 des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 30. Mai 1995 eine Diskriminierung im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellen, kann ein Einzelner wie der Kläger des Ausgangsverfahrens das Recht auf Gleichbehandlung frühestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 3. Dezember 2003, geltend machen, wobei er nicht abwarten muss, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt. - EuGH (Große Kammer), Urt. v. 10.05.2011 - C-147/08 (Rs. Römer); NJW 2011, 2187; NZA 2011, 557; DB 2011, 1169; BetrAV 2011, 399; ZTR 2011, 437; EuZW 2011, 432; EuGRZ 2011, 278
- Schlussanträge; Kurzbesprechung der Schlussanträge Reich, Norbert, EuZW 2010, 685

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Bundesverfassungsgericht- Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.- BVerfG, Beschl. v. 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07; BVerfGE 124, 199; NJW 2010, 1439, m. Aufs. Wiemann, Rebekka, 1427; Henkel, Jörg, NJW 2011, 259; DVBl 2009, 1510, m. Anm. Hoppe, Tilman, 1516; FamRZ 2009, 1977, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1982; JZ 2010, 37, m. Anm. Hillgruber, Christian, 41, Erwiderung Classen, Claus Dieter, 411; DB 2009, 2441; ZTR 2009, 642; VersR 2009, 1607; FPR 2010, 240; STREIT 2009, 170; Anm. Hopfner, Sebastian, BetrAV 2009, 772; Anm. Bongers, Frank, ArbR 2009, 160; Anm. Roettken, Torsten von, jurisPR-ArbR 48/2009 Anm. 2; Aufs. Wenzel, Sebastian, DStR 2009, 2403; Aufs. Kemper, Rainer, ZFE 2010, 44; Aufs. Hoppe, Tilman, ZBR 2010, 189; Aufs. Grünberger, Michael, FPR 2010, 203; Aufs. Classen, FPR 2010, 200; Aufs. Voelzke, Thomas/Schlegel, Rainer, jurisPR-SozR 15/2010, Anm. 5; Aufs. Siegfried, Dirk, NJW-aktuell, Heft 11/2010, 10; Krings, Günter, NVwZ 2011, 26; Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
- Folgeentscheidungen des BGH:
- ebenso
- Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
- BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611 u. 2464/07; BVerfGE 126, 400; NJW 2010, 2783, m. Aufs. Michael, Lothar, 3537; FamRZ 2010, 1525, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1531; DStR 2010, 1721, m. Aufs. Messener, Michael, 1875; EuGRZ 2010, 520; Anm. Wachter, Thomas, DB 2010, 1863; BetrAV 2010, 599; ZEV 2010, 482; HFR 2010, 1225; FuR 2010, 994; Aufs. Beck, Volker, NJW-aktuell, Heft 36/2010

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Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte- Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, befinden sich seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199) im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 in einer mit verheirateten Beamten vergleichbaren Lage, so dass ihnen dieser Zuschlag ab dem 1. Juli 2009 unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG zu gewähren ist.
- BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 - 2 C 10.09; NJW 2011, 1466
Gegen die Abweisung seiner Klage für die Zeit vor dem 01.07.2009 hat der Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren trägt beim Bundesverfassungsgericht das Az. 2 BvR 802/11. Vorinstanzen: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13/06 VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.08.2004 - 11 A 103/04 - BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 - 2 C 21.09; DVBl 2011, 354, m. Anm. Hoppe, Tillman, 357.
Gegen die Abweisung seiner Klage für die Zeit vor dem 01.07.2009 hat der Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren trägt beim Bundesverfassungsgericht das Az. 2 BvR 845/11. Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.09.2008 - 4 S 1533/05 VG Freiburg, Urt. v. 16.06.2005 -3 K 2512/0
- Ebenso VGH Hessen, Urt. v. 28.09.2011 - 1 A 2381/10 juris
- Hinweis: Beim Bundesverfassungsgericht ist zum Familienzuschlag der Stufe 1 die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1397/09 anhängig. In dem Verfahren geht es um dem Familienzuschlag ab dem 02.12.2003 (Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG).
- Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass verpartnerte Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 erst ab dem 01.07.2009 verlangen können, verstößt gegen bindenes europäisches Recht.
- Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und Auslandsdienstbezüge erhalten, haben Anspruch auf Gewährung des Auslandszuschlags wie verheiratete Beamte (§ 55 BBesG in der bis 30. Juni 2010 geltenden Fassung; § 53 BBesG in der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung).
- Um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG sicherzustellen, muss das Auswärtige Amt Beamten, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, bei einer Abordnung ins Ausland die auslandsbedingten Mehrkosten der Haushaltsführung am bisherigen Auslandsdienstort in gleicher Weise erstatten wie verheirateten Beamten.
- ebenso:
- Verpartnerte Beamte haben Anspruch auf dasselbe Trennungsgeld wie verheiratete Beamte.
- Wenn verpartnerte Beamte mit den Kindern ihres Lebenspartners in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, steht ihnen für ihre Stiefkinder derselbe Familienzuschlag der Stufe 2 zu wie verheirateten Beamten.
Das ergibt sich aus der Richtlinie 2000/78/EG und für hessische Beamte zusätzlich aus § 1a des Hessischen Besoldungsgesetzes. - Nach dem Tod eines Beamten hat der hinterbliebene Lebenspartner, der mit dem Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebene Ehepartner von Beamten.
- ebenso:
Siehe zu den Urteilen des BVerwG vom 28.10.2010 auch:
- Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Gehört die Beihilfe zu den Leistungen, die den staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 3 Abs. 3 RL 2000/78/EG gleichgestellt ist.- BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 - 2 C 23.09
Vorisntanzen: OVG Koblenz, Beschl. v. 17.12.2009 - 10 A 10595/08 VG Koblenz, Urt. v. 11.10.2007 - 2 K 256/07.KO - BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 - 2 C 46.09; NVwZ 2011, 876
- Vorinstanz:
VG Berlin, Urt. v. 06.05.2009 - 5 A 177.05; DöD 2009, 320; NVwZ-RR 2009, 773 - BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 - 2 C 53.09
Vorinstanz: VG Berlin, Urt. v. 16.06.2009 - 26 A 150.06
Siehe zu den Beschlüssen des BVerwG vom 28.10.2010 auch:
Folgende Verwaltungsgerichte haben schon vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 ohne Einschränkung zugunsten verpartnerter Beamter entschieden:
Familienzuschlag der Stufe 1:
- VG Stuttgart, Urt. v. 05.02.2009 - 4 K 1604/08; NVwZ 2009, 671; STREIT 2009, 173
- VG Berlin, Urt. v. 07.05.2009 - 7 A 95.07 - hinsichtlich des Auslandszuschlags; STREIT 2010, 32
- VG Berlin, Urt. v. 16.06.2009 - 26 A 108.06 - hinsichtlich des Auslandszuschlags
- VG Minden, Urt. v. 22.02.2010 - 4 K 2026/08
- VG Münster, Urt. v. 14.06.2010 - 4 K 901/09
- VG Wiesbaden, Urt. v. 23.09.2010 - 1 K 587/10.WI
- VG Frankfurt a.M, Urt. v. 15.10.2010 - 9 K 1676/10.F
- VG Frankfurt a.M. Urt. v. 15.10.2010 - 9 K 1724/10.F
- VG Frankfurt a.M. Urt. v. 15.10.2010 - 9 K 1764/10.F
- Der VGH Hessen hat die Anträge des Landes Hessen auf Zulassung der Berufung gegen die drei vorstehenden Urteile als unzulässig zurückgewiesen:
VGH Hessen, Beschl. v. 29.03.2011 - 1 A 2428/10.Z
Beihilfe:
Hinterbliebenenpension:
Berufsständische Versorgungswerke:
- VG München, Urt. v. 12.11.2009 - M 12 K 09.26724 zur Hinterbliebenenversorgung der Bayerischen Ärzteversorgung
- OVG Münster, Urteil vom 24.09.2010 - 17 A 674/08 zur Hinterbliebenenrente der Architektenkammer NRW
- Die durch den Landesgesetzgeber angeordnete rückwirkende Gleichstellung von hinterbliebenen Lebenspartnern mit hinterbliebenen Ehegatten ist für die Versorgunsgwerke verbindlich.
Der Eingriff des Landesgesetzgebers verstößt weder gegen das Recht auf Selbstverwaltung der Versorgungswerke noch gefährdet er ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit. Die Versorgungswerke genießen keinen Grundrechtsschutz. - Wenn ein Versorgungswerk den mit der Klage geltend gemachten Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente anerkennt und die Parteien den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklären, sind die Kosten des Verfahrens dem Versorgungswerk aufzuerlegen, weil die Klage aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG von Anfang an begründet war

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Bundesarbeitsgericht- Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand.
- BAG, Urt. v. 14.01.2009 - 3 AZR 20/07; NZA 2009, 489, m. Aufs. Bruns, Manfred, NZA 2009, 596; BB 2009, 954, m. Anm. Böhm, Verena, 959; BetrAv 2009, 259; ZTR 2009, 365; MDR 2009, 698
- Vorinstanz:
LAG Köln, Urt. v. 19.07.2006 - 7 Sa 139/06 - BAG, Urt. v. 15.09.2009 - 3 AZR 294/09; NZA 2010, 216; ZTR 2010, 164
- BAG, Urt. v. 15.09.2009 - 3 AZR 797/08; FamRZ 2010, 374; DB 2010, 231; BetrAV 2010, 176
- Es ist nicht erforderlich, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Betriebsrentner ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht.
Bestand ein derartiges Rechtsverhältnis zwar nicht bei oder nach Inkrafttreten des AGG, jedoch zum oder nach dem Zeitpunkt, ab dem zwischen hinterbliebenen Lebenspartnern und hinterbliebenen Ehegatten durch Gesetz eine vergleichbare Lage hergestellt wurde, folgen dem AGG entsprechende Ansprüche aus einer europarechtskonformen Auslegung der Grundsätze, die eine Gleichbehandlung im Arbeitsrecht verlangen. Die vergleichbare Situation entfällt nicht deshalb, weil die Parteien hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung auf das Beamtenrecht verwiesen haben und dort Lebenspartner noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden sind. - ebenso für einen "Dienstordnungsangestellten", bei dem die "Dienstordnung" "für Geld- und geldwerte Leistungen und die Versorgung (...) die Vorschriften für Beamte des Bundes" für entsprechend anwendbar erklärt hatte.
- Beschränkt eine Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren, kann ein hinterbliebener Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn diese vor dem Versorgungsfall eingetragen war.
Das gilt auch dann, wenn eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft allein daran scheiterte, dass ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte. - Wenn ein Tarifvertrag für verheiratete Angestellte einen Auslandszuschlag vorsieht, muss verpartnerten Angestellten derselbe Auslandszuschlag gewährt werden.
Es ist unerheblich, dass die Tarivvertragsparteien hinsichtlich des Auslandszuschlags auf das Beamtenrecht verwiesen haben und dass dort Lebenspartner noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden sind. - § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O benachteiligte eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, soweit diese Bestimmung Angestellten, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hatten, den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag verwehrte.

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Finanzgerichte§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO und § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO:
- Es ist rechtlich ernsthaft zweifelhaft, ob der Ausschluss der Lebenspartner vom Splittingverfahren mit Art 3 Abs. GG vereinbar ist. Lebenspartner können deshalb in "Nachforderungsfällen" gegen die Ablehung ihrer Zusammenveranlagung Aussetzung der Vollziehung beantragen. Ihr Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Einkommensteuergesetzes.
- Es ist rechtlich ernstlich zweifelhaft, ob der Ausschluss der Lebenspartner vom Splittingverfahren mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist..
- FG Niedersachsen, Beschl. v. 09.11.2010 - 10 V 309/10 juris; DStRE 2011, 675
Der BFH hat die Beschwerde des Finanzamts gegen diesen Beschluss aus formalen Gründen als unbegründet verworfen: BFH, Beschl. v. 23.05.2011 - III B 211/10; BFH/NV 2011, 1517 - FG Niedersachsen, Beschl. v. 01.12.2010 - 13 V 239/10 juris
- FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.05.2011 - 9 V 1339/11
- FG Niedersachsen, Beschl. v. 14.06.2001 - 10 V 157/11
- FG Niedersachsen, Beschl. v. 15.06.2011 - 3 V 125/11 juris
- FG Hessen, Beschl. v. 22.06.2011 - 7 V 604/11
- FG Münster, Beschl. v. 27.07.2011 – 3 V 1199/11 E
- FG Nürnberg, Beschl. v. 16.08.2011 - 3 V 868/11 juris
- FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.09.2011 - 3 V 2820/11 juris
- FG Niedersachsen, Beschl. v. 13.10.2011 - 10 V 277/11
- FG Düsseldorf, Beschl. v. 28.11.2011 - 7 V 3951/11 A(E)
- FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.12.2011 - 3 V 3699/11 juris
- FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.12.2011 - 4 V 1910/11 juris
- FG Niedersachsen, Beschl. v. 07.12.2011 - 7 V 56/11
- FG Köln, Beschl. v. 07.12.2011 - 4 V 2831/11 juris
- FG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 09.12.2012 - 5 V 213/11 juris
- FG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.12.2011 - 5 V 223/11 juris
- FG Niedersachsen, Beschl. v. 21.12.2011 - 13 V 268/11
- FG Köln, Beschl. v. 22.12.2011 - 4 V 1245/11
- FG Münster, Beschl. v. 03.01.2012 - 2 V 3356/11 E
- FG Münster, Beschl. v. 16.01.2012 - 6 V 4218/11 E
- FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.01.2012 - 14 V 14328/11
- FG Niedersachsen, Beschl. v. 31.01.2012 - 10 V 424/11
- FG Köln, Beschl. v. 01.02.2012 - 3 V 3667/11
- FG Bremen, Beschl. 13.02.2012 - 1 V 113/11 (5)
- FG Niedersachsen, Beschl. v 13.02.2012 - 10 V 28/12
- FG Köln, Beschl. v. 29.02.2012 - 12 V 3618/11
- FG Hamburg, Beschl. v. 29.02.2012 - 5 V 5/12
- FG Köln, Beschl. v. 01.03.2012 - 12 V 3141/11
- FG Köln, Beschl. v. 05.03.2012 - 12 V 2970/11
- Die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07 gegen die Urteile des III. Senats des Bundesfinanzhofs vom 26.01.2006 (III R 51/05, BStBl II 2006, 515) und vom 19.10.2006 (III R 29/06, BFH/NV 2007, 663) sind "nicht aussichtslos".
- Es gibt inzwischen keine Finanzgerichte mehr, die die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Lebenspartner vom Ehegattensplitting ausdrücklich bejahen, Ausnahme:
Einkommensteuerveranlagung:
- Wenn Lebenspartner entgegen ihrem Antrag nicht zusammen, sondern wie Ledige getrennt zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, ist in "Nachforderungsfällen" ein Antrag auf vor1äuflgen Rechtsschutz im Wege der AdV statthaft; denn der mit dem Einspruch angefochtene Einkommensteuerbescheid ist kein bloßer Bescheid über die Ablehnung der Zusammerveranlagung, der sich in einer Negation erschöpft, sondern als Einkommensteuerbescheid ein vollziehbarer Verwaltungsakt, durch den das Finanzamt von dem Steuerpflichtigen eine Geldleistung fordert.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids, mit dem das Finanzamt konkludent eine Zusammenveranlagung abgelehnt hat, indem es eine Einzelveranlagung durchgeführt hat, weil in der Finanzgerichtsbarkeit zu dieser Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und über die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Die Gewährung von AdV ist auch nicht deshalb zu versagen, weil der Anspruch der Steuerpflichtigen auf Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes hinter ein öffentliches Interesse an einer geordneten Haushaltsführung zurücktreten müsste. - Wenn Lebenspartner entgegen ihrem Antrag nicht zusammen, sondern wie Ledige getrennt zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, ist in "Erstattungsfällen" nach § 361 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 AO eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide nur zulässig, wenn sie zur Abwendung „wesentlicher Nachteile“ nötig erscheint.
Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde. Wesentliche Nachteile liegen insbesondere nicht bereits dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen lediglich ein Zinsverlust droht. Auch schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Lebenspartner vom Splittingverfahren reichen zur Annahme wesentlicher Nachteile nicht aus. Hinzukommen muss außerdem, dass der Bundesfinanzhof oder ein Finanzgericht diese Frage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat. Das ist bisher nicht geschehen, weil beim Bundesverfassungsgericht bereits einschlägigen Verfassungsbeschwerden von Betroffenen anhängig sind. - Anderer Ansicht:
Wenn Lebenspartner entgegen ihrem Antrag nicht zusammen, sondern getrennt veranlagt worden sind und die Einzelveranlagungen mit Erstattungen endeten, haben sie gleichwohl Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Steuer, die entfiele, wenn sie zusammenveranlagt worden wären.- FG Niedersachsen, Beschl. v. 09.11.2010 - 10 V 309/10 juris; DStRE 2011, 675
Der BFH hat die Beschwerde des Finanzamts gegen diesen Beschluss aus formalen Gründen als unbegründet verworfen: BFH, Beschl. v. 23.05.2011 - III B 211/10; BFH/NV 2011, 1692; ZSteu 2011, R742 - FG Niedersachsen, Beschl. v. 14.06.2011 - 10 V 157/11
- FG Niedersachsen, Beschl. v. 15.06.2011 - 3 V 125/11 juris
- FG Nürnberg, Beschl. v. 16.08.2011 - 3 V 868/11 juris
- FG Düsseldorf, Beschl. v. 28.11.2011 - 7 V 3951/11 A(E)
- FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.01.2012 - 14 V 14328/11
Lohnsteuerklassen:
- Es spricht viel dafür, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse durch AdV nach § 69 Abs. 3 FGO zu gewähren ist.
Einer solchen AdV könnte entgegenstehen, dass die Folgen der Änderung der Lohnsteuerklassen bei einer Entscheidung des BVerfG zu Lasten des Antragstellers ggf. nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Insoweit könnte zu berücksichtigen sein, dass die Eintragung der begehrten Änderung im Hauptsacheverfahren infolge Zeitablaufs ggf. nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und ein Veranlagungsverfahren, in dem eine Korrektur des Steuerabzugs erfolgen könnte, nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG von einem entsprechenden Antrag des Antragstellers abhängig wäre, da er nach Aktenlage lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Wenn man davon ausgeht, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren ist, kommt eine solche Anordnung nur in Betracht, wenn sie zur Abwendung „wesentlicher Nachteile“ nötig erscheint. Zum Begriff "wesentliche Nachteile" siehe den vorausgehenden Leitsatz unter "Zusammenveranlagung". - Begehrt ein eingetragener Lebenspartner die Eintragung der Lohnsteuerklasse III auf seiner Lohnsteuerkarte unter Berufung auf eine lohnsteuerrechtlich und einkommen-steuerrechtlich verfassungswidrige Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehegatten, so ist nach erfolgter Ablehnung der begehrten Eintragung durch das Finanzamt und Einspruchseinlegung bzw. Klagerhebung einstweiliger gerichtlicher Rechtschutz nach § 69 Abs. 3 FGO durch Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07 u. a., BGBl I 2010, 1295), des EuGH vom 10. Mai 2011 (C -147/08, NJW 2011, 2187) sowie diverse finanzgerichtliche Entscheidungen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner von den Regelungen des so genannten Ehegatten -Splitting und damit auch von den Ehegatten begünstigenden Lohnsteuerklassen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Anzahl eingetragener Lebenspartnerschaften in Deutschland und der sich daraus ergebenden fehlenden Breitenwirkung bei der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung in dieser Konstellation überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse der eingetragenen Lebenspartner an der vorläufigen Eintragung der günstigen Lohnsteuerklasse auf ihrer Lohnsteuerkarte das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung.- FG Niedersachsen, Beschl. v. 01.12.2010 - 13 V 239/10 juris
- FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.05.2011 - 9 V 1339/11
- FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.12.2011 - 3 V 3699/11 juris
- FG Köln, Beschl. v. 07.12.2011 - 4 V 2831/11 juris
- FG Niedersachsen, Beschl. v. 07.12.2011 - 7 V 56/11
- FG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 09.12.2012 - 5 V 213/11 juris
- FG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.12.2011 - 5 V 223/11 juris
- FG Niedersachsen, Beschl. v. 21.12.2011 - 13 V 268/11
- FG Münster, Beschl. v. 16.01.2012 - 6 V 4218/11 E
- FG Köln, Beschl. v. 01.02.2012 - 3 V 3667/11
- FG Bremen, Beschl. 13.02.2012 - 1 V 113/11 (5)
- FG Niedersachsen, Beschl. v 13.02.2012 - 10 V 28/12
- FG Köln, Beschl. v. 29.02.2012 - 12 V 3618/11
- FG Hamburg, Beschl. v. 29.02.2012 - 5 V 5/12
- FG Köln, Beschl. v. 01.03.2012 - 12 V 3141/11
Grunderwerbsteuer:
- § 3 Nr. 4 GrEStG in der bis zum 08.12.2010 geltenden Fassung ist insoweit mit dem GG für unvereinbar, als die Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern nicht wie die Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.
- Wenn das Finanzamt aufgrund von Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 eine Grunderwerbsteuerbescheid erlassen hat, ist die Vollziehung des Bescheids gemäß § 361 Abs. 2 Satz 2 AO auf Antrag auszusetzen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.

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Durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts überholtBVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, und BVerwG:
- Die Erstreckung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG lediglich auf Verheiratete im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Das Merkmal der sexuellen Orientierung gehört nicht zu den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Unterscheidungsmerkmalen. Eine erweiternde Auslegung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG scheidet aus, da sein Wortlaut abschließend ist und der Vorschlag, ihn im Wege der Verfassungsänderung um das Merkmal der sexuellen Orientierung zu erweitern, abgelehnt wurde (vgl. Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, BT-Drucks 12/6000, S. 54). Die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verstößt, soweit sie Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft vom Familienzuschlag der Stufe 1 ausschließt, nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die Regelung verletzt insbesondere nicht das Alimentationsprinzip. - BVerfG (1. Kamer des Zweiten Senats), Beschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06; NJW 2008, 209; FamRZ 2007, 1869, m. Anm. Roth, Andreas, 2045; DVBl. 2007, 1431; ZBR 2008, 37; Verwaltungsrundschau 2007, 390; EuGRZ 2007, 609; Aufs. Fastenrath, Ulrich, NJW 2009, 272; Aufs. Adamietz, Laura, STREIT 2008, 117; Aufs. Greve, Holger, u. Schärdel, Florian, DVBl 2009, 962
- Vorinstanzen:
- Ein Beamter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Familienzuschiag der Stufe 1 wie ein verheirateter Beamter.
Ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG vorliegen, wenn sie also mit ihrem Partner zusammen wohnen und wenn diesem weniger als 620,16 € (Besoldungsstufe A 2 bis A 8) bzw. 651,24 € (übrige Besoldungsstufen) pro Monat zu Verfügung stehen. Eine Person, die zusammen mit dem Beamten eine ursprünglich gemeinsam finanzierte Wohnung bewohnt, ist von dem Beamten in seine Wohnung aufgenommen worden, wenn dieser ihr das Verbleiben in der Wohnung gestattet hat, nachdem er alleiniger Kostenträger geworden ist (wie Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 43.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 19). - BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43/04; BVerwGE 125, 79; NJW 2006, 1828, m. Aufs. Stüber, Stephan, 1774; DVBl. 2006, 847; DÖV 2006, 696; Recht im Amt 2006, 26; ZBR 2006, 251; ZTR 2006, 450; Der Personalrat 2006, 297; BayVBl 2006, 441.
- VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.2004 - 4 S 1243/03; DÖD 2005, 87 (unvollständiger Abdruck); VBlBW 2005, 186
- Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben keinen Anspruch darauf, hinsichtlich der Familienzuschlags der Stufe 1 mit verheirateten Beamten gleichgestellt zu werden.
- ebenso:
- BVerfG (1. Kamer des Zweiten Senats), Beschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06; NJW 2008, 2325; JZ 2008, 792, m. Anm. Classen, Claus, Dieter, 794; FamRZ 2008, 1321; ZTR 2008, 405; ZBR 2008, 379; BayVBl 2009, 15; Kommentar von Gas, Tonio; EuZW 2008, 385; ; Aufs. Fastenrath, Ulrich, NJW 2009, 272
- BVerfG (1. Kamer des Zweiten Senats), Beschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 2221/06
BVerwG:
- Ein in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Beamter hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 (im Anschluss an das Urteil vom 26. Januar 2006 BVerwG 2 C 43.04 BVerwGE 125, 79).


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