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Gleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft

Hinweis:

Wir arbeiten bei den Prozessen gegen Benachteiligung von Lesben und Schwulen eng mit dem Berliner Rechtsanwalt und Notar Dirk Siegfried zusammen. Er hat viele der positiven Urteile erstritten. Das haben wir auf der Seit "Unsere Zusammenarbeit mit dem Berliner Rechtsanwalt Dirk Siegfried" dokumentiert.



Europäischer Gerichthof

  • Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
         Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält, vergleichbar ist.
    • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 01.04.2008 - C-267/06 (Rs. Maruko) - Schlussanträge; Slg I 2008, 01757; NJW 2008, 1649, m. Aufs. Lembke, Mark, 1631, Aufs. Bruns, Manfred, 1929; JZ 2008, 787, m. Anm. Brinktrine, Ralf, 790; NZA 2008, 459; FamRZ 2008, 957; FPR 2010, 236; BetrAV 2008, 305; ZTR 2008, 336; NVwZ 2008, 537; DB 2008, 996; BB 2008, 1180; ZBR 2008, 375; NZS 2009, 31; EuZW 2008, 314, m. Anm. Mahlmann, Matthias, 318, und Bruns, Manfred, 257; EuGRZ 2008, 294; Anm. Roetteken, Torsten von, juris PraxisReport Arbeitsrecht, 24/2008 Anm. 1; Aufs. Stüber, Stephan, NVwZ 2008, 750; Aufs. Bruns, Manfred, NVwZ-Extra 4/2009
      Die Schlussanträge sind veröffentlicht in BetrAV 2008, 90
    • Folgeentscheidung:
      VG München, Urt. v. 30.10.2008 - M 12 K 08.1484
  • Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass Zusatzversorgungsbezüge wie diejenigen, die ehemaligen Angestellten und Arbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebenen auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg) in der Fassung vom 30. Mai 1995 gewährt werden, weder wegen Art. 3 Abs. 3 noch wegen des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78 aus dem sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie herausfallen, wenn sie Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV darstellen.
         Art. 1 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 steht einer nationalen Bestimmung wie § 10 Abs. 6 des genannten Hamburgischen Gesetzes, aufgrund deren ein in einer Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger Zusatzversorgungsbezüge in geringerer Höhe erhält als ein nicht dauernd getrennt lebender verheirateter Versorgungsempfänger, entgegen, wenn
         - im betreffenden Mitgliedstaat die Ehe Personen unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten ist und neben einer Lebenspartnerschaft wie der nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001, die Personen gleichen Geschlechts vorbehalten ist, besteht und
         – eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vorliegt, weil sich der genannte Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich dieser Bezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit fällt in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts und hat sich auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind.
         Sollte § 10 Abs. 6 des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 30. Mai 1995 eine Diskriminierung im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellen, kann ein Einzelner wie der Kläger des Ausgangsverfahrens das Recht auf Gleichbehandlung frühestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 3. Dezember 2003, geltend machen, wobei er nicht abwarten muss, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt.



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Bundesverfassungsgericht

  • Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
         Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.
    • BVerfG, Beschl. v. 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07; BVerfGE 124, 199; NJW 2010, 1439, m. Aufs. Wiemann, Rebekka, 1427; Henkel, Jörg, NJW 2011, 259; DVBl 2009, 1510, m. Anm. Hoppe, Tilman, 1516; FamRZ 2009, 1977, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1982; JZ 2010, 37, m. Anm. Hillgruber, Christian, 41, Erwiderung Classen, Claus Dieter, 411; DB 2009, 2441; ZTR 2009, 642; VersR 2009, 1607; FPR 2010, 240; STREIT 2009, 170; Anm. Hopfner, Sebastian, BetrAV 2009, 772; Anm. Bongers, Frank, ArbR 2009, 160; Anm. Roettken, Torsten von, jurisPR-ArbR 48/2009 Anm. 2; Aufs. Wenzel, Sebastian, DStR 2009, 2403; Aufs. Kemper, Rainer, ZFE 2010, 44; Aufs. Hoppe, Tilman, ZBR 2010, 189; Aufs. Grünberger, Michael, FPR 2010, 203; Aufs. Classen, FPR 2010, 200; Aufs. Voelzke, Thomas/Schlegel, Rainer, jurisPR-SozR 15/2010, Anm. 5; Aufs. Siegfried, Dirk, NJW-aktuell, Heft 11/2010, 10; Krings, Günter, NVwZ 2011, 26; Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
    • Folgeentscheidungen des BGH:
    • ebenso
  • Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
    • BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611 u. 2464/07; BVerfGE 126, 400; NJW 2010, 2783, m. Aufs. Michael, Lothar, 3537; FamRZ 2010, 1525, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1531; DStR 2010, 1721, m. Aufs. Messener, Michael, 1875; EuGRZ 2010, 520; Anm. Wachter, Thomas, DB 2010, 1863; BetrAV 2010, 599; ZEV 2010, 482; HFR 2010, 1225; FuR 2010, 994; Aufs. Beck, Volker, NJW-aktuell, Heft 36/2010  



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    Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte

     Siehe zu den Urteilen des BVerwG vom 28.10.2010 auch:

    Siehe zu den Beschlüssen des BVerwG vom 28.10.2010 auch:

    Folgende Verwaltungsgerichte haben schon vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 ohne Einschränkung zugunsten verpartnerter Beamter entschieden:

    Familienzuschlag der Stufe 1: 

      Beihilfe:

        Hinterbliebenenpension:

        Berufsständische Versorgungswerke:



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        Bundesarbeitsgericht

        • Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand.
        • Es ist nicht erforderlich, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Betriebsrentner ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht.
               Bestand ein derartiges Rechtsverhältnis zwar nicht bei oder nach Inkrafttreten des AGG, jedoch zum oder nach dem Zeitpunkt, ab dem zwischen hinterbliebenen Lebenspartnern und hinterbliebenen Ehegatten durch Gesetz eine vergleichbare Lage hergestellt wurde, folgen dem AGG entsprechende Ansprüche aus einer europarechtskonformen Auslegung der Grundsätze, die eine Gleichbehandlung im Arbeitsrecht verlangen.
               Die vergleichbare Situation entfällt nicht deshalb, weil die Parteien hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung auf das Beamtenrecht verwiesen haben und dort Lebenspartner noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden sind.
        • ebenso für einen "Dienstordnungsangestellten", bei dem die "Dienstordnung" "für Geld- und geldwerte Leistungen und die Versorgung (...) die Vorschriften für Beamte des Bundes" für entsprechend anwendbar erklärt hatte.
        • Beschränkt eine Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren, kann ein hinterbliebener Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn diese vor dem Versorgungsfall eingetragen war.
               Das gilt auch dann, wenn eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft allein daran scheiterte, dass ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte.
        • Wenn ein Tarifvertrag  für verheiratete Angestellte einen Auslandszuschlag vorsieht, muss verpartnerten Angestellten derselbe Auslandszuschlag gewährt werden.
               Es ist unerheblich, dass die Tarivvertragsparteien hinsichtlich des Auslandszuschlags auf das Beamtenrecht verwiesen haben und dass dort Lebenspartner noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden sind.
        • § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O benachteiligte eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, soweit diese Bestimmung Angestellten, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hatten, den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag verwehrte.



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        Finanzgerichte

        § 361 Abs. 2 Satz 2 AO und § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO:

        Einkommensteuerveranlagung:

        • Wenn Lebenspartner entgegen ihrem Antrag nicht zusammen, sondern wie Ledige getrennt zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, ist in "Nachforderungsfällen" ein Antrag auf vor1äuflgen Rechtsschutz im Wege der AdV statthaft; denn der mit dem Einspruch angefochtene Einkommensteuerbescheid ist kein bloßer Bescheid über die Ablehnung der Zusammerveranlagung, der sich in einer Negation erschöpft, sondern als Einkommensteuerbescheid ein vollziehbarer Verwaltungsakt, durch den das Finanzamt von dem Steuerpflichtigen eine Geldleistung fordert.
               Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids, mit dem das Finanzamt konkludent eine Zusammenveranlagung abgelehnt hat, indem es eine Einzelveranlagung durchgeführt hat, weil in der Finanzgerichtsbarkeit zu dieser Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und über die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde.
               Die Gewährung von AdV ist auch nicht deshalb zu versagen, weil der Anspruch der Steuerpflichtigen auf Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes hinter ein öffentliches Interesse an einer geordneten Haushaltsführung zurücktreten müsste.
        • Wenn Lebenspartner entgegen ihrem Antrag nicht zusammen, sondern wie Ledige getrennt zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, ist in "Erstattungsfällen" nach § 361 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 AO eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide nur zulässig, wenn sie zur Abwendung „wesentlicher Nachteile“ nötig erscheint.
               Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde. Wesentliche Nachteile liegen insbesondere nicht bereits dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen lediglich ein Zinsverlust droht.
               Auch schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der  Lebenspartner vom Splittingverfahren reichen zur Annahme wesentlicher Nachteile nicht aus. Hinzukommen muss außerdem, dass der Bundesfinanzhof oder ein Finanzgericht diese Frage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat. Das ist bisher nicht geschehen, weil beim Bundesverfassungsgericht bereits einschlägigen Verfassungsbeschwerden von Betroffenen anhängig sind.
        • Anderer Ansicht:
          Wenn Lebenspartner entgegen ihrem Antrag nicht zusammen, sondern getrennt veranlagt worden sind und die Einzelveranlagungen mit Erstattungen endeten, haben sie gleichwohl Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Steuer, die entfiele, wenn sie zusammenveranlagt worden wären.

        Lohnsteuerklassen:

        Grunderwerbsteuer:



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        Durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts überholt

        BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, und BVerwG:

        • Die Erstreckung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG lediglich auf Verheiratete im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
               Das Merkmal der sexuellen Orientierung gehört nicht zu den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Unterscheidungsmerkmalen. Eine erweiternde Auslegung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG scheidet aus, da sein Wortlaut abschließend ist und der Vorschlag, ihn im Wege der Verfassungsänderung um das Merkmal der sexuellen Orientierung zu erweitern, abgelehnt wurde (vgl. Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, BT-Drucks 12/6000, S. 54).
               Die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verstößt, soweit sie Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft vom Familienzuschlag der Stufe 1 ausschließt, nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die Regelung verletzt insbesondere nicht das Alimentationsprinzip.
          • BVerfG (1. Kamer des Zweiten Senats), Beschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06; NJW 2008, 209; FamRZ 2007, 1869, m. Anm. Roth, Andreas, 2045; DVBl. 2007, 1431; ZBR 2008, 37; Verwaltungsrundschau 2007, 390; EuGRZ 2007, 609; Aufs. Fastenrath, Ulrich, NJW 2009, 272; Aufs. Adamietz, Laura, STREIT 2008, 117; Aufs. Greve, Holger, u. Schärdel, Florian, DVBl 2009, 962
          • Vorinstanzen:
          • Ein Beamter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Familienzuschiag der Stufe 1 wie ein verheirateter Beamter.
                   Ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG vorliegen, wenn sie also mit ihrem Partner zusammen wohnen und wenn diesem weniger als 620,16 € (Besoldungsstufe A 2 bis A 8) bzw. 651,24 € (übrige Besoldungsstufen) pro Monat zu Verfügung stehen.
                 Eine Person, die zusammen mit dem Beamten eine ursprünglich gemeinsam finanzierte Wohnung bewohnt, ist von dem Beamten in seine Wohnung aufgenommen worden, wenn dieser ihr das Verbleiben in der Wohnung gestattet hat, nachdem er alleiniger Kostenträger geworden ist (wie Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 43.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 19). 
        • Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben keinen Anspruch darauf, hinsichtlich der Familienzuschlags der Stufe 1 mit verheirateten Beamten gleichgestellt zu werden.
        • ebenso:

        BVerwG: 



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