13. Transsexuelle

Inhalt



1. Die „kleine Lösung"

Nach der sogenannten kleinen Lösung können Transsexuelle einen Vornamen des gewünschten anderen Geschlechts erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass der oder die Betreffende sich als dem anderen Geschlecht zugehörig fühlt und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, diesem Zugehörigkeitsgefühl entsprechend zu leben. Notwendig ist außerdem, dass eine Veränderung dieses Empfindens nicht zu erwarten ist.

Der oder die Transsexuelle wird vom Gesetz trotz der Vornamensänderung immer noch als dem Geschlecht zugehörig betrachtet, dem er oder sie sich gerade nicht zugehörig fühlt.



2. Die „große Lösung"

Um auch vom Gesetz als dem anderen Geschlecht angehörig betrachtet zu werden, müssen sich die Betreffenden einem geschlechtsverändernden operativen Eingriff unterzogen haben, der sie außerdem fortpflanzungsunfähig machen muss. Darüber hinaus dürfen sie nicht verheiratet sein. Falls erforderlich, muss also eine Scheidung durchgeführt werden, ehe durch Gerichtsbeschluss die rechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht erfolgen kann.



3. Rechtliche Möglichkeiten und Probleme bei der „großen Lösung"

Wer die große Lösung gewählt hat, kann je nach seinem sexuellen Empfinden, entweder heiraten oder eine Lebenspartnerschaft eingehen. Ein Frau-zum-Mann-Transsexueller kann also entweder mit einer Frau die Ehe eingehen oder aber mit einem Mann die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Die rechtliche Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ist auch möglich, wenn der oder die Transsexuelle bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist hier - im Gegensatz zu einem Verheirateten, der sich scheiden lassen muss - nicht erforderlich. Die eingetragene Lebenspartnerschaft besteht zwischen den nun verschiedengeschlechtlichen Partnern weiter, obwohl das LPartG die Lebenspartnerschaft nur zwischen Personen desselben Geschlechts zulässt. Der Gesetzgeber hat diese Konstellation bewusst in Kauf genommen.

Heiner ist mit Sieglinde verheiratet, fühlt sich aber dem anderen Geschlecht zugehörig. Er beabsichtigt, von der großen Lösung Gebrauch zu machen, will aber mit seiner Frau, die er liebt, zusammen bleiben. Sieglinde ist damit einverstanden.

Das Gesetz hingegen nicht. Heiner kann sich natürlich ohne rechtliche Probleme dem erforderlichen operativen Eingriff unterziehen. Aber er muss sich zuvor scheiden lassen, bevor er per Gerichtsbeschluss die rechtliche Zuordnung zum weiblichen Geschlecht erreichen kann. Für eine Scheidung ist indes Voraussetzung, dass die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben.

Heiner und Sieglinde müssten also zunächst ein Jahr getrennt leben und sich daraufhin scheiden lassen. Nach erfolgter rechtlicher Zuordnung zum weiblichen Geschlecht könnte Heiner, der inzwischen natürlich einen weiblichen Vornamen angenommen hat, mit Sieglinde eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen.

Die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist hier unzumutbar und unlogisch. Es ist kein Grund ersichtlich, der das Erfordernis einer Scheidung hier rechtfertigen könnte. Das Transsexuellenrecht sollte deshalb entsprechend geändert werden: Eheleute sollten erklären können, die Ehe als Lebenspartnerschaft fortführen zu wollen. Nach erfolgter Operation des oder der Transsexuellen sollte daraufhin die rechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht trotz bestehender Ehe möglich sein. Zusammen mit dem geschlechtszuordnenden Gerichtsbeschluss würde die Ehe dann automatisch als eingetragene Lebenspartnerschaft kraft Gesetzes fortgelten.



4. Rechtliche Möglichkeiten und Probleme bei der „kleinen Lösung"

Die kleine Lösung bereitet Transsexuellen weit mehr Probleme, als sie rechtliche Möglichkeiten bietet. Wer einen Vornamen des anderen Geschlechts angenommen hat, kann zwar heiraten, verliert dann aber seinen neuen Vornamen, da der Gesetzgeber davon ausging, der oder die Transsexuelle würde sich in einem solchen Fall wieder seinem eigenen Geschlecht zugehörig fühlen. Dass eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle lesbisch und ein Frau-zum-Mann-Transsexueller schwul empfinden kann, war dem Gesetzgeber und der Sexualwissenschaft bei Erlass des Transsexuellengesetzes vor 25 Jahren unbekannt.

Wer schon verheiratet ist, kann dagegen von der kleinen Lösung ohne Probleme Gebrauch machen und einen Vornamen des anderen Geschlechts annehmen. Hier werden also ledige gegenüber verheirateten Transsexuellen ohne ersichtlichen Grund ungleich behandelt.

Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft scheidet für lesbisch oder schwul empfindende Transsexuelle, die sich für die kleine Lösung entschieden haben, völlig aus, da sie vor dem Gesetz ja immer noch als ihrem eigenen Geschlecht zugehörig gelten.

Martin empfindet sich als Frau und hat von der kleinen Lösung Gebrauch gemacht. Er heißt nun Martina. Einige Zeit später lernt Martina Annika kennen und lieben.

Die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist für die beiden ausgeschlossen, da Martina vor dem Gesetz immer noch als männlich gilt und damit das Erfordernis der Gleichgeschlechtlichkeit nicht gegeben ist. Sie könnten zwar heiraten. Für Martina würde das jedoch den Verlust ihres weiblichen Vornamens bedeuten. Sie müsste sich wieder Martin nennen. Will Martina ihren weiblichen Namen und das damit verbundene Selbstverständnis behalten, so ist ihr jegliche rechtliche Absicherung ihrer Partnerschaft mit Annika verwehrt.

Hier bleibt der Gesetzgeber aufgefordert, Abhilfe zu schaffen.

Man könnte z.B. Transsexuellen, die sich für die kleine Lösung entschieden haben, gestatten, auch eine verschiedengeschlechtliche Lebenspartnerschaft einzugehen. Die gegenwärtige Rechtslage ist jedenfalls für Transsexuelle mit der kleinen Lösung nicht hinnehmbar. Das hat jetzt auch das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 06.12.2005 – 1 BvL 3(03 – anerkannt und das Transsexuellengesetz insoweit für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, dass Transsexuellengesetz zur reformieren.

© Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V.