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Ausländerrecht Teil I
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Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG
- UNHCR-Richtlinie:
- Anwendung der Ausschlussklauseln: Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, NVwZ 2005, 1397


--- Homosexualität- Homosexualität und (Abschiebungs-)Schutz in Deutschland (Stand Juli 2007)
- Zur Bewertung der Auskünfte des Auswärtigen Amtes
- Eine politische Verfolgung i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (erg.: a.F.) kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gegeben sein, wenn andere als die in Art. 1 A Nr. 2 GK ausdrücklich genannten Merkmale und Eigenschaften zum Anknüpfung- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden (hier: auf irreversible, schicksalhafte homosexuelle Prägung abzielende Todesstrafe im Iran).
- BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278.86; BVerwGE 79, 143; InfAuslR 1988, 230; NVwZ 1988, 838; JZ 1988, 709, m. Anm. Kimminich, 713; DVBl. 1988, 747; DÖV 1988, 692
- Eine homosexuelle Veranlagung, aufgrund derer es immer wieder zu gleichgeschlechtlichen Kontakten kommen wird, stellt unter den im Iran derzeit bestehenden Verhältnissen auch dann ein asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal dar, wenn der Homosexuelle nicht ausschließlich auf Sexualkontakte mit Partnern seines Geschlechts festgelegt ist.
- BVerwG, Urt. 17.10.1989 - 9 C 25.89; InfAuslR 1990, 104; NVwZ-RR 1990, 375
- Ein Beweisbeschluss, der eine Sachverhaltsermittlung in dem Staat anordnet, in dem der Asylbewerber wegen seiner Homosexualität verfolgt zu werden angibt, und der dazu führt, dass Informationen über die homosexuelle Orientierung des Asylbewerbers an einen nicht näher umgrenzten Kreis von Personen in diesem Staat preisgegeben werden, verstößt gegen das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Asylbewerbers.
- Homosexualität stellt in Bezug auf den Iran einen Asylgrund gem. Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG bzw § 60 Abs. 1 AufenthG dar.
- VG Hannover, Urt. v. 04.10.1999 - 4 A 5086/98
- OVG Bremen, Urt. v. 26.01.2000 - 2 A 441/98.A
- OVG Bremen, Urt. v. 09.02.2000 - 2 A 441/98.A
- VG Chemnitz, Urt. 15.11.2000 - A 7 K 32574/96
- VG Köln, Urt. v. 06.09.2001 - 16 K 8375/97.A mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen
- VG Leipzig, Urt. v. 09.09.2002 - A 3 K 30084/01
- VG Münster, Urt. v. 22.07.2003 - 5 K 1143/02.A
- VG München, Urt. v. 20.01.2004 - M 9 K 03.51197
- OVG Sachsen, Urt. v. 05.02.2004 - A 2 B 145/03
- VG Arnsberg, Urt. v. 24.06.2004 12 K 1341/03.A
- VG Magdeburg, Urt. v. 05.08.2004 - 8 A 395/03 MD
- VG Düsseldorf, 19.05.2005 - 2 K 7055/01.A
- VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 27.01.2005 - 4 K 652/01.A
- VG Braunschweig, Urt. v. 17.02.2004 - 2 A 322/04
- VG Stuttgart, Urt. v. 29.06.2006 - A 11 K 10841 hinsichtlich einer Lesbe; ZAR 2007, 107, m. Aufs. Parhisi, Parinas, 96
- Die politische Verfolgung eines irreversibel homosexuellen iranischen Staatsbürgers, der sich im Iran bereits in unauffälliger Weise homosexuell betätigt hat und unverfolgt ausgereist ist und dessen homosexuelles Verhalten kein gesteigertes Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse iranischer Stellen hervorgerufen hat, ist im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht beachtlich wahrscheinlich.
Es ist möglich, im Iran eine irreversible homosexuelle Veranlagung in privater Weise zu leben - Homosexuelle Iraner sind im Falle ihrer Rückkehr in den Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt.
- Das Ausleben gleichgeschlechtlicher Neigungen ist in Nigeria nur unter Geheimhaltung und mit dem Risiko hoher Gefängnisstrafen sowie gesellschaftlicher Ächtung möglich, so dass der nach nigerianischem Recht straffällig gewordene Homosexuelle in Nigeria nicht nur als Störer der öffentlichen Ordnung oder Moral bestraft, sondern zugleich in seiner homosexuellen Veranlagung als einer persönlichen Eigenschaft mit der Folge getroffen werden soll, dass ihm politische Verfolgung droht.
- Homosexualität stellt in Bezug auf den Jemen als ein islamisches Land, in dem das Strafrecht auf der Sharia beruht, einen Asylgrund gem. Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG dar.
- Homosexualität stellt in Bezug auf den Libanon einen Asylgrund gem. Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG dar.
- Eine lesbische Algerierin muss bei ihrer Rückkehr nach Algerien von ihrer Familie Gewalttaten einschließlich ihrer Tötung befürchten. Jedenfalls ist mit Sicherheit zu erwarten, dass sie aus dem Familienverband ausgeschlossen wird. Dann hat sie kaum eine Chance ihren Unterhalt ohne die Hilfe ihrer Familie zu bestreiten. Diese Gefahren sind dem algerischen Staat zuzurechnen, so dass eine mittelbare statliche Verfolgung vorliegt, die an das Geschlecht i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG anknüpft.
- Homosexualität stellt in Bezug auf den Sudan ein Anschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar.
- Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
1. Ist Homosexualität als sexuelle Ausrichtung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG anzusehen und kann sie hinreichender Verfolgungsgrund sein? 2. Für den Fall, dass Frage zu 1. zu bejahen ist: a) In welchem Umfang ist die homosexuelle Betätigung geschützt? b) Kann der homosexuelle Mensch darauf verwiesen werden, seine sexuelle Ausrichtung im Heimatland im Verborgenen auszuleben und nach außen hin nicht bekannt werden zu lassen? c) Sind spezielle Verbote zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Moral bei Auslegung und Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2004/83/EG beachtlich oder ist die homosexuelle Betätigung wie bei einem heterosexuellen Menschen geschützt? - Nach übereinstimmende Erledigungserklärung wird der Vorlagebeschluss vom 23.11.2010 aufgehoben.
- OVG NRW, Beschl. v. 15.02.2011 - 13 A 1013/09.A

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--- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Die Abschiebung eines Ausländers in ein Land, in dem er der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist, verletzt Art. 3 EMRK, auch wenn der Ausländer im Aufenthaltsstaat die nationale Sicherheit gefährdet. Der Schutz des Art. 3 EMRK ist insoweit umfassender als der Schutz für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
Die Gefahr muss nicht von der Staatsgewalt des Aufnahmelandes ausgehen, sondern kann sich auch aus den Umständen eines Bürgerkriegs ergeben, in dem verfeindete Clans gegeneinander kämpfen. Art. 3 EMRK kann sich auch auf Situationen erstrecken, in denen die Gefahr der Misshandlung von Personen oder Personengruppen ausgeht, die kein öffentliches Amt innehaben oder bei Exzessen von Amtswaltern. Es muss jedoch dargelegt werden, dass das Risiko tatsächlich besteht und dass die Behörden des Aufnahmestaates nicht in der Lage sind, dem Risiko durch angemessenen Schutz vorzubeugen.. - EGMR, Urt. v. 15.11.1996 - 22414/93 (Fall Chahal v. Vereinigtes Königreich); InfAuslR 1997, 97; NVwZ 1997, 1093, mit Anm. Alleweldt, 1078; ÖJZ 1997, 632
- EGMR, Urt. v. 17.12.1996 - 25964/94 (Fall Ahmed v. Österreich); InfAuslR 1997, 279; NVwZ 1997, 1100; ÖJZ 1997, 231
- EGMR, Urt. v. 29.04.1997 - 24573/94 (Fall H.L.R. v. Frankreich); InfAuslR 1997, 333; NVwZ 1998, 163; ÖJZ 1998, 309
- EGMR, Urt. v. 02.05.1997 - 30240/96 (Fall D. v. Vereinigtes Königreich); InfAuslR 1997, 381; NVwZ 1998, 161; ÖJZ 1998, 354
- EGMR, Zulässigkeitsentscheidung vom 19.01.1999 - 42367/98 (Fall Ould Barar v. Schweden); InfAuslR 1999, 269
- EGMR (Kammer - Dritte Sektion), Zulässigkeitsentscheidung v. 07.03.2000 - 43844/98 (Fall T. I. /Vereinigtes Königreich); InfAuslR 2000, 321, mit Aufsatz Marx, 313; NVwZ 2001, 301, mit Aufsatz Bank, 430
- EGMR (Kammer - Dritte Sektion), Urt. v. 06.02.2001 - 44599/98 (Fall Bensaid ./. Vereinigtes Königreich); InfAuslR 2001, 364; NVwZ 2002, 453
- Die Konventionsstaaten haben nach einem allgemein anerkannten Grundsatz des Völkerrechts unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus internationalen Verträgen einschließlich der EMRK das Recht, Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern zu regeln.
Aus Art. 3 EMRK folgt die Verpflichtung, den Betroffenen nicht abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Bestimmungsland einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung unterworfen zu werden. Art. 3 EMRK verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung ohne Ausnahme und lässt keine Abweichungen zu, nach Art. 15 EMRK auch nicht bei einem öffentlichen Notstand, der das Leben der Nation bedroht. Der Gerichtshof prüft die absehbaren Folgen einer Abschiebung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in dem Aufnahmeland und der besonderen Umstände des Beteiligten. Bei Prüfung der allgemeinen Lage zieht der Gerichtshof Berichte von unabhängigen Menschenrechtsorganisationen und des State Department der USA heran. Behauptet jemand, einer Personengruppe anzugehören, die systematischen Misshandlungen ausgesetzt ist, kommt der Schutz nach Art. 3 EMRK ins Spiel, wenn der Betroffene mit Hilfe solcher Berichte beweist, dass es ernsthafte und stichhaltige Gründe für eine solche Praxis im Bestimmungsland gibt und dass er der Gruppe angehört. Für die Beurteilung kommt es auf den Zeitpunkt der Abschiebung an, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs noch nicht abgeschoben worden ist, auf diesen Zeitpunkt. Der Gerichtshof bekräftigt die Grundsätze in dem Urteil Chahal/Vereinigtes Königreich (NVwZ 1997, 1093), nach denen es unzulässig ist, die Gefahr von Misshandlungen und die für die Abschiebung angeführten Gründe gegeneinander abzuwägen. - EGMR (Große Kammer), Urt. v. 28. 2. 2008 - 37201/06 (Fall Saadi ./. Italien); NVwZ 2008, 1330
- Belgien darf Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben.

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--- Europäischer Gerichtshof- Art. 15 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist wie folgt auszulegen:
- Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, setzt nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.
- Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
- EuGH (Große Kammer), Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 (Rs. Elgafaji) - Schlussanträge; InfAuslR 2009, 138; EuGRZ 2009, 111
- Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist wie folgt auszulegen:
– Die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 haben muss. – Für die Beurteilung einer Veränderung der Umstände müssen sich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 in Betracht kommenden Akteure, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird. – Zu den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannten Akteuren, die Schutz bieten können, können internationale Organisationen gehören, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und zwar auch mittels der Präsenz multinationaler Truppen in diesem Gebiet. Wenn die Umstände, aufgrund deren die Anerkennung als Flüchtling erfolgt ist, weggefallen sind und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nachprüfen, ob nicht andere Umstände vorliegen, aufgrund deren die betreffende Person die begründete Furcht haben muss, entweder aus dem gleichen Grund wie dem ursprünglichen oder aus einem anderen der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 genannten Gründe verfolgt zu werden, ist der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Beurteilung der aus diesen anderen Umständen resultierenden Gefahr zugrunde zu legen ist, der gleiche wie der bei der Anerkennung als Flüchtling angewandte. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 kann, soweit ihm Anhaltspunkte hinsichtlich der Beweiskraft früherer Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung zu entnehmen sind, anwendbar sein, wenn die zuständigen Behörden die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 in Betracht ziehen und der Betreffende, um das Fortbestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung darzutun, andere Umstände als die geltend macht, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde. Dies wird jedoch normalerweise nur der Fall sein können, wenn der Verfolgungsgrund ein anderer ist als der zum Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling festgestellte und wenn frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung vorliegen, die eine Verknüpfung mit dem in diesem Stadium geprüften Verfolgungsgrund aufweisen. - 1. Für die Zwecke von Art. 6 EUV und/oder Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird mit der Entscheidung, die ein Mitgliedstaat auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, darüber trifft, ob er einen Asylantrag prüft, für den er in Ansehung der Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht zuständig ist, das Unionsrecht durchgeführt.
2. Das Unionsrecht steht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen. 3. Die Art. 1, 18 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen nicht zu einer anderen Antwort. 4. Soweit sich die vorstehend beantworteten Fragen in Bezug auf Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland stellen, hat die Berücksichtigung des Protokolls (Nr. 30) über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Republik Polen und das Vereinigte Königreich keinen Einfluss auf die Beantwortung der Fragen 2 bis 6 in der Rechtssache C-411/10.

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--- Bundesverfassungsgericht
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (vgl. BVerfGE 54, 341, 357).
Dies gilt jedoch nicht, wenn die staatliche Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung dient (vgl. BVerfGE 80, 315, 339) oder sie nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird (BVerfGE 81, 142, 151). Das Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die Anwendung von Folter als schärfste Form der Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung ein Indiz für die asylerhebliche Zielrichtung der staatlichen Maßnahme darstellen kann.
- BVerfG (Erste Kammer des Zweiten Senats) Beschl. v. 27.04.2004 - 2 BvR 1318/03; BayVBl. 2004, 691
- Eine landesweite bestehende Gefahr, Opfer von Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, weist auf eine asylerhebliche stattliche Verantwortung hin.
- BVerfG, (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 08.06.2000 - 2 BvR 81/00; InfAuslR 2000, 457
- Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem Staat stehen solche staatsähnliche Organisationen gleich, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen.
Das Element der "Staatlichkeit" oder "Quasi-Staatlichkeit" von Verfolgung darf nicht nach abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen geprüft werden. Es muss vielmehr in Beziehungen gesetzt bleiben zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung i.S. von Art. 16a Abs. 1 GG aufweist, vor der dem Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich danach, ob diese zumindest in einem "Kernterritorium" ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - i.S. einer "übergreifenden Friedensordnung (vgl. BVerfGE 80, 315, 334 f.) - tatsächlich errichtet hat. In einem Bürgerkrieg schließt die anhaltende (äußere) militärische Bedrohung das Bestehen eines staatsähnlichen Herrschaftsgefüges im Innern nicht zwingend aus.
- BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats) Beschl. v. 10.08.2000 - 2 BvR 260 u. 358/98; NVwZ 2000, 165; InfAuslR 2000, 521, m. Anm. Marx, Reinhard, 513; DVBl. 2000, 1518; EuGRZ 2000, 388
- Der bloße Umstand, dass bestimmte Maßnahmen (hier: mehrfache Vergewaltigungen) der Rechtsordnung des Herkunftsstaats widersprechen, berechtigt noch nicht dazu, sie als "Amtswalterexzesse" einzustufen. Vielmehr bedarf es entsprechender verlässlicher tatsächlicher Feststellungen, die auf Einzelexzesse hindeuten.
Der Begriff des Exzesses als das übliche Maß überschreitende Ausschweifung zielt auf vereinzelte und spontane Vorgänge.
- BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats) Beschl. v. 14.05.2003 - 2 BvR 134/01; DVBl. 2003, 1260; NVwZ-Beilage I 2003, 84
- Alleine die Tatsache, dass der Ausländer sich nicht unmittelbar bei seiner Einreise gegenüber der Grenzbehörde als Asylsuchender zu erkennen gegeben hat, vermag ohne Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfass - wie dem Zeitpunkt der Meldung als Asylsuchender sowie dem Vortrag des Ausländers zu den Reisemodalitäten und seinem Vorfluchtschicksal - grundsätzlich nicht die Annahme zu rechtfertigen, der gesamte Vortrag zu dessen Vorfluchtschicksal sei unglaubhaft.

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--- Verwaltungsgerichte----- Rechtsprechung zum AufenthaltsgesetzBVerwG:
- Wer in einem anderen Staat bereits Schutz vor politischer Verfolgung im Staat seiner Staatsangehörigkeit gefunden hat und weiterhin erlangen kann, hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG.
- BVerwG, Urt. v. 08.02.2005 - 1 C 29.03; BVerwGE 122, 376; InfAuslR 2005, 339
- Über den Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann - anders als über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - grundsätzlich nur einheitlich entschieden werden, wobei sämtliche Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglichweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in die Prüfung einzubeziehen sind. Der asylrechtliche Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist gemäß §§ 3, 4 AsylVfG mit der Zuerkennung der Flüchtingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlinhskonvention verbunden und kann daher grundsätzlich nur bei einer Verfolgung durch denn Staat der Staatsangehörigkeit - oder bei Staatenlosen - des gewöhnlichen Aufenthalts zugesprochen werden.
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2005 - 1 C 3/04; NVwZ 2005, 1328
- BVerwG, Urt. v. 12.07.2005 - 1 C 22/04; NVwZ 2006, 99; DVBl. 2006, 56; NJ 2006, 41
- Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK.
§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen. § 73 Abs. 2 a AsylVfG findet auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung. - Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG ist derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende Asylverfahren zu verweisen; hiermit ist ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu befassen. Ein "Wahlrecht" des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht nicht.
- Zur Frage des Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative (hier: für Tschetschenen in der Russischen Föderation).
- Die Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung (hier: von Christen im Irak) durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch das Zuwanderungsgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist.
Droht dem (hier: wegen des subjektiven Nachfluchtgrunds der Asylantragstellung in Deutschland) anerkannten Flüchtling im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung (hier: wegen der Religionszugehörigkeit durch Private), ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. - Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 dahin auszulegen, dass abgesehen von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) die Flüchtlingseigenschaft bereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss?
Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Setzt das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie darüber hinaus voraus, dass in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, a) ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorhanden ist und reicht es hierbei aus, dass die Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen möglich ist, b) dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie droht, der zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie führt, und/oder c) die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten? Sind in einer Situation, in der die bisherigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende als Flüchtling anerkannt worden ist, entfallen sind, neue andersartige verfolgungsbegründende Umstände a) an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen, der für die Anerkennung von Flüchtlingen gilt, oder findet zugunsten des Betreffenden ein anderer Maßstab Anwendung, b) unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zu beurteilen? - Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung, das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative sei tatsächlich und in zumutbarer Weise erreichbar (hier: Berg-Karabach über Armenien).
Die Notwendigkeit der Einholung von Transitvisa steht der Annahme einer inländischen Fluchtalternative auch bei der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) grundsätzlich nicht entgegen. Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG sind auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen. - Der Begriff der Verfolgungshandlung im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie geschütztes Rechtsgut voraus.
Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne kann nach der neuen Rechtslage im Hinblick auf § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG nicht mehr allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden.
Verwaltungsgerichte:
- Die vom BVerwG (BVerwGE 95, 42 = NVwZ 1994, 497) für § 51 Abs. 1 AuslG erkannte Identität zwischen dem Begriff „politische Verfolgung" und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gilt für § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr. Maßgebend für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist nun der Flüchtlingsbegriff nach Art. I der GenfKonv.
Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard erfordert einen effektiven und angemessenen Schutz vor Verfolgung, und zwar unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht. - VG Stuttgart, Urt. v. 17. 1. 2005 - A 10 K 10359/04; NVwZ 2006, 114
- VG Karlsruhe, Urt. v. 10. 3. 2005 - A2K 12193/03; NVwZ 2005, 725
- Steht Art. 33 Abs. 1 GenfKonv einer Abschiebung entgegen, kann die Anwendung des diesen umsetzenden § 60 Abs. 1 AufhentG nicht durch die Regel des 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen sein, nach der aus eigenem Entschluss gefasste Nachfluchtgründe im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht berücksichtigt werden dürfen.
- VG Stuttgart, Beschl. v. 13.04.2005 - A 11 K 13268/04; NVwZ 2006, 113
- Der Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG kann ein Wiederaufgreufen des Verfahrens rechtfertigen.
- VG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2006 - 1 B 43.06; InfAuslR 2007, 41
- Zum Schutz der Glaubensbetätigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004.
Iranischen Staatsangehörigen, die sich vom Islam abgewandt haben und zum Christentum übergetreten sind, droht bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, sofern sie als gläubige Christen anzusehen sind und insbesondere ihre Taufe nicht nur eine bloße plakative Handlung zur Unterstützung ihres Asylgesuchs darstellt. - VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2006, A 6 K 10335/04; ZAR 2007, 201

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----- Rechtsprechung zum Ausländergesetz
- Politische Verfolgung durch eine Bürgerkriegspartei (hier: in Afghanistan) kann nicht bereits mit der Erwägung verneint werden, es fehle an einer dauerhaft verfestigten Gebietsherrschaft "nach außen". Die anhaltende äußere militärische Bedrohung schließt das Bestehen eines staatsähnlichen (quasi-staatlichen) Herrschaftsgefüges im Innern nicht zwingend aus (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 2000, 1165, insoweit unter Aufgabe von BVerwGE 105, 306).
Auch Bedrohungen der Herrschaft im Innern schließt die Annahme der Staatlichkeit nicht aus, sofern eine De-facto-Gebietsgewalt vorhanden ist, die tatsächlich eine prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung von gewisser Stabilität errichtet hat.
- BVerwG, Urt. v, 20.02.2001 - 9 C 20.00; BVerwGE 114, 16; InfAuslR 2001, 353; NVwZ 2001, 815; DVBl. 2001, 997; DÖV 2001, 560
- Die erleichterten Anforderungen an die Qualifizierung von Verfolgungsmaßnahmen in einem noch andauernden Bürgerkrieg als quasi-staatliche, politische Verfolgung gelten nicht nur für die Asylgewährung nach Art. 16a GG, sondern auf für § 51 Abs. 1 AuslG und die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GFG (im Anschluss an das gleichzeitig ergangene Urteil vom 20.02.2002 - BVerwGE 114,16).
Die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG kann nicht kumulativ begehrt werden.
- BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 9 C 21.00; BVerwGE 114, 27; InfAuslR 2001, 306; NVwZ 2001, 818; DVBl. 2001, 1000

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----- frühere Rechtsprechung zum Ausländergesetz
- Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Das gilt für § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie für Art. 16a Abs. 1 GG.
Voraussetzung staatlicher Verfolgung ist grundsätzlich die effektive Gebietsgewalt des Staates. Daran fehlt es regelmäßig in Bürgerkriegsgebieten. Der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG stimmt mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GfK überein. Der Senat schließt sich nicht der Rechtsprechung ausländischer Gerichte an, die in den Flüchtlingsbegriff auch Personen einbezieht, die nach Auflösung der staatlichen Ordnungsgewalt infolge eines Bürgerkriegs von nichtstaatlicher Verfolgung betroffen sind. Das deutsche Recht stellt den von nichtstaatlicher Verfolgung Betroffenen die neben § 51 Abs. 1 AuslG gegebenen Schutzmöglichkeiten zur Verfügung.
- BVerwG, Urt. v. 18.01.1994 - 9 C 48.92; BVerwGE 95, 42; NVwZ 1994, 497; JZ 1995, 246 mit Anm. Hailbronner, 250
- BVerwG, Urt. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94; DVBl. 1995, 565; BayVBl. 1995, 186
- BVerwG, Urt. 06.08.1996 - 9 C 172.95; BVerwGE 101, 328; InfAuslR 1997, 37; NVwZ 1997, 194; DVBl. 1997, 182
- BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 15.96; BVerwGE 104, 254, InfAuslR 1997, 379 mit Aufsatz Marx, 372; NVwZ 1997, 1131; DÖV 1997, 783
- Das nachfolgende Urteil ist durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden:
Zu den Anforderungen an staatsähnliche Organisationen (hier: in Afghanistan; Fortführung von BVerwGE 101, 328, und BVerwGE 105, 254)
- BVerwG, Urt. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96; BVerwGE 105, 306

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--- Abschiebeschutz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
- UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz:
- "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, NVwZ-Beilage I 2003, 70
- Erste Anregungen von UNHCR zur Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Flüchtlingsstatus und subsidiäeren Schutz, NVwZ 2005, 541
- Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. 4. 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - legt Mindeststandards des Flüchtlingsschutzes fest, die auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht zu dessen restriktiver Auslegung herangezogen werden können. Der Bundesgesetzge'ber hat den Begriff der sozialen Gruppe insoweit weiter gefasst als der EU-Richtliniengeber, da eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.
Drohende Genitalverstümmelung wird von § 60 I 3 AufenthG erfasst, wenn sie zwar von nicht staatlichen Akteuren durchgeführt wird, der Staat jedoch erwiesenermaßen nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten, was in Sierra Leone der Fall ist. Wird Genitalverstümmelung bei 80 bis 90% der Mädchen und Frauen angewandt, droht diesen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn nicht gewährleistet ist, dass sie sich ausnahmsweise diesen Maßnahmen entziehen können und sie auch nicht wegen ihres „Nichtbeschnittenseins" sonstigen relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werden.
- VGH Kassel, Urt. v. 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A; NVwZ-RR 2006, 504

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--- Abschiebeschutz wegen geschlechtsspezifische Verfolgung - UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz:
- Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, NVwZ-Beilage I 2003, 65
- Erste Anregungen von UNHCR zur Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Flüchtlingsstatus und subsidiäeren Schutz, NVwZ 2005, 541
- Eine durch die Tradition und die gesellschaftlichen Verhältnisse gebilligte und vom Staat tolerierte dauerhafte Diskriminierung und Entrechtung einer bereits beschnittenen jungen togoischen Frau durch ihre Zwangsverheiratung (Zwangsverkupplung) auf Lebenszeit mit einem sie dauernd vergewaltigenden und prügelnden Mann, der sie auch durch mehrere bereits getätigte Fluchtversuche nicht entrinnen konnte, stellt im Sinne § 60 Abs 1 Satz 3 u. Satz 4c AufenthG eine nichtstaatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer „sozialen Gruppe" dar, nämlich eine „allein an das Geschlecht" anknüpfende„ "Bedrohungder körperlichen Unversehrtheit und Freiheit". Diese ausgrenzende, weil allein Frauen wegen ihrer vermeintlichen Minderwertigkeit und Rechtlosigkeit betreffende Maßnahme hat nämlichen öffentlichen Charakter, umfasst das Element einer dauerhaft ausweglosen Lage, ist auf das unverfügbare und unverzichtbare Merkmal der sexuellen und körperlichen Selbstbestimmung gerichtet und kann wegen der Schwere der damit verbundenen Menschenrechtsverletzung der Betroffenen nicht mehr als „noch hinnehmbar" zugemutet werden.
Konkreter Einzelfall des Fehlens einer inländischen Fluchtalternative wegen der einflussreichen Stellung des betreffenden Mannes (hochrangiger Gendarmerie-Offizier, Regierungsparteimitglied, Kontakte zu Sohn des Regierungschefs) und wegen des weitverzweigten Clans des Vaters der Klägerin, der sie bereits einmal nach Fluchtversuch aus Nachbarland zurückholte. - VG Freiburg, Urt. v.26.1.2005 - A 1 K 11012/03; STREIT 2005, 79
- Eine lesbische Algerien muss bei ihrer Rückkehr nach Algerien von ihrer Familie Gewalttaten einschließlich ihrer Tötung befürchten. Jedenfalls ist mit Sicherheit zu erwarten, dass sie aus dem Familienverband ausgeschlossen wird. Dann hat sie kaum eine Chance ihren Unterhalt ohne die Hilfe ihrer Familie zu bestreiten. Diese Gefahren sind dem algerischen Staat zuzurechnen, so dass eine mittelbare statliche Verfolgung vorliegt, die an das Geschlecht i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG anknüpft.
- Muss eine Frau in ihrer Heimat eine Zwangsbeschneidung befürchten, liegt eine politische Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor.
Für Frauen, denen die Genitalverstümmelung droht, gibt es in Nigeria keine inländische Fluchtalternative. - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aussenstelle Trier, Bescheid v. 02.06.2005 - 51 03536-I-232; SREIT 2005, 160
- Muss eine Frau in ihrer Heimat eine Zwangsverheiratung befürchten, liegt eine politische Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vor.
Für Frauen, denen eine Zwangsverheiratung droht, gibt es in Afghanistan keine inländische Fluchtalternative. - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aussenstelle Düsseldorf, Bescheid v. 13.06.2005 - 5135058-423; SREIT 2006, 179
- Passt sich eine Frau islamischen Wertvorstellungen nicht an, sondern zeigt nach außen erkennbar einen westlichen Lebensstil, droht ihr im Irak asylerhebliche geschlechtsspezifische Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG.
- VG Göttingen, Urt. v. 06.09.2005 - 2 A 90/05; STREIT 2006, 23
- Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. 4. 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - legt Mindeststandards des Flüchtlingsschutzes fest, die auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht zu dessen restriktiver Auslegung herangezogen werden können. Der Bundesgesetzge'ber hat den Begriff der sozialen Gruppe insoweit weiter gefasst als der EU-Richtliniengeber, da eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.
Drohende Genitalverstümmelung wird von § 60 I 3 AufenthG erfasst, wenn sie zwar von nicht staatlichen Akteuren durchgeführt wird, der Staat jedoch erwiesenermaßen nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten, was in Sierra Leone der Fall ist. Wird Genitalverstümmelung bei 80 bis 90% der Mädchen und Frauen angewandt, droht diesen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn nicht gewährleistet ist, dass sie sich ausnahmsweise diesen Maßnahmen entziehen können und sie auch nicht wegen ihres „Nichtbeschnittenseins" sonstigen relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werden. - VGH Kassel, Urt. v. 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A; NVwZ-RR 2006, 504
- Zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Zwangsverheiratung.
Zu den Möglichkeiten einer Verweisung auf interne Schutzmöglichkeiten nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG. - VG Stuttgart, Urt. v. 29.01.2007 - 4 K 1877/06; NVwZ 2007, 1335
- Für psychotraumatologische Fachfragen (Schwere der posttraumatischen Behandlungsstörung, Behandlungsbedürftigkeit, Einschätzung des Krankheitsverlaufs und der gesundheitlichen Folgen im Falle einer Abschiebung) gibt es keine eigene Sachkunde der Behörde oder des Gerichts.
Klinische Gutachten zu Fragen nach bestehenden psychischen Traumafolgen analysieren Angaben des Patienten nicht anhand der Kriterien der Aussagepsychologie. Bei traumatisierten Personen sind Gedächtnisstörungen krankheitsbedingt die Regel. Traumatisierte Menschen verschweigen oft jene Ereignisse, die als besonders schmerzhaft erlebt wurden oder die stark schambesetzt sind. Dieses Vermeidungsverhalten ist nur bedingt willentlich beeinflussbar. Aussagen zu sexualisierten Gewalterfahrungen kommen bei muslimischen Frauen meistens nur unter größtem Druck, wenn beispielsweise die Abschiebung unmittelbar droht, zustande. Traumabedingte Störungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen können auch mit jahrelanger bis zum Teil jahrzehntelanger Latenz auftreten. Die konkrete Gefahr der Retraumatisierung bei Rückkehr/Abschiebung in den Heimatstaat begründet für sich allein schon ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Diese Gefahr lässt sich durch eine mögliche medikamentöse Behandlung im Zielstaat der Abschiebung nicht verhindern. Menschen mit traumatogenen Störungen können in einer Umgebung, die Intrusionen stimuliert und kein Vermeidungsverhalten erlaubt, nicht psychologisch oder psychiatrisch behandelt werden. Die an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankten Personen, deren Erkrankung auf willentlich durch Menschen verursachte Traumata beruht, sind nicht Teil einer Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. - Zum Maßstab der Wahrscheinlichkeit erneuter Verfolgung bei einem Asylwiderruf, wenn eine afghanische Staatsangehörige durch die Mudjaheddin verfolgt wurde und nunmehr Verfolgung als "westlich" geprägte Frau geltend macht.

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--- Abschiebeschuitz wegen ReligionsausübungBVerwG:
- Auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG führt nicht jede Einschränkung der Religionsfreiheit zu einer Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts. Ob eine Maßnahme an die Religion als Verfolgungsgrund anknüpft, ergibt sich aus Art. 10 der Richtlinie; Art. 9 der Richtlinie ist dagegen zu entnehmen, welches Rechtsgut in welchem Ausmaß geschützt ist.
Ein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit stellt eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie dar. Ob und unter welchen Voraussetzungen hierunter auch religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit fallen, stellt eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage dar, die letztlich vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu klären ist. - Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:
1) Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2004/83/EG dahin auszulegen, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit, der gegen Art. 9 EMRK verstößt, eine Verfolgungshandlung im Sinne der erstgenannten Vorschrift darstellt, sondern liegt eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht nur dann vor, wenn ihr Kernbereich betroffen ist? 2) Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: a) Ist der Kernbereich der Religionsfreiheit auf das Glaubensbekenntnis und auf Glaubensbetätigungen im häuslichen und nachbarschaftlichen Bereich beschränkt oder kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG auch darin liegen, dass im Herkunftsland die Glaubensausübung in der Öffentlichkeit zu einer Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit führt und der Antragsteller deshalb auf sie verzichtet? b) Falls der Kernbereich der Religionsfreiheit auch bestimmte Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit umfassen kann: Genügt es in diesem Fall für eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit, dass der Antragsteller diese Betätigung seines Glaubens für sich selbst als unverzichtbar empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, oder ist außerdem erforderlich, dass die Religionsgemeinschaft, der der Antragsteller angehört, diese religiöse Betätigung als zentralen Bestandteil ihrer Glaubenslehre ansieht, oder können sich aus sonstigen Umständen, etwa den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland, weitere Einschränkungen ergeben? 3) Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Legt eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG dann vor, wenn feststeht, dass der Antragsteller bestimmte - außerhalb des Kernbereichs liegende - religiöse Betätigungen nach Rückkehr in das Herkunftsland vornehmen wird, obwohl sie zu einer Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit führen werden, oder ist es dem Antragsteller zuzumuten, auf solche künftigen Betätigungen zu verzichten?
Verwaltungsgerichte:
- Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der RL 2004/83/EG erweitert den Bereich geschützter religiöser Betätigung. Der Begriff der Religion umfaßt die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit, aber auch sonstige Betätigungen, Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dazu zählen insbesondere das offene, nicht nur an die Mitglieder der eigenen Religionsgemeinschaft gewandte Bekenntnis der persönlichen religiösen Überzeugung und missionarische Betätigung.
Im Iran ist eine Gefährdung von Apostaten, insbesondere durch Dritte, bei einer über den bloßen Besuch öffentlicher Gottesdienste hinausgehenden, öffentlichkeitswirksamen religiösen Betätigung oder bei missionarischer Tätigkeit zu befürchten. Im Fall eines Asylerstantrags ist die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich beim Glaubenswechsel des Klägers um einen subjektiven Nachfluchtgrund handelt. - Bayerischer VGH, Urt. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315; InfAuslR 2008, 101; DÖV 2008, 164-165
- Die Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG zum Begriff der Religion gewähren dem Einzelnen einen über das religiöse Existenzminimum hinausgehenden Schutz religiöser Betätigung.
Einem Konvertiten kommt der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL RL 2004/83/EG vollumfänglich zugute, wenn er die Religion aus religiöser Überzeugung gewechselt hat und durch die neue Religion in seiner religiösen Identität geprägt wird. Ob dies der Fall ist, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Zur Flüchtlingseigenschaft eines zum Christentum konvertierten iranischen Moslems unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG.
- Art. 10 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/83/EG schützt auch die missionarische Betätigung; den Mitgliedern der jeweiligen Religionsgemeinschaft kann nicht angesonnen werden, öffentliche Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehene Sanktionen herauszufordern.
Aus der Notwendigkeit der gerichtlichen Überzeugungsbildung über eine geltend gemachte religiöse Verfolgungsgefährdung ist im Falle einer Konversion eine Prüfung der inneren, religiös-persönlichkeitsprägenden Beweggründe für einen vorgenommenen Glaubenswechsel erforderlich. Konvertierte Muslime können im Iran keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. - VG Stuttgart, Urt. v. 21. 1. 2008 -11 K 552/07; NVwZ-RR 2008, 577
- Afghanische Moslems, die zum Christentum konvertiert sind, haben bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerste Übergriffe auf ihre Person im Sinne des Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2004/93/EG (Qualifikationsrichtlinie) bis zum Tode zu gewärtigen, wenn ihr Abfall vom islamischen Glauben und der Übertritt zum christlichen Glauben im Familienverbund oder in der Nachbarschaft bekannt wird.
Wenn sich ihre christliche Glaubensüberzeugung als identitätsprägend darstellt, ist - da sie die Gefährdung regelmäßig nur vermeiden können, wenn sie ihre Religionszugehörigkeit selbst in diesem Lebensbereich leugnen und effektiv zu verstecken suchen - der menschenrechtlich geforderte Mindestbestand der Religionsfreiheit, zu der auch die Freiheit gehört, seinen Glauben zu wechseln, betroffen und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs 1 AufenthG begründet. Das setzt voraus, dass der Glaubensübertritt auf einer aus einem inneren Bedürfnis heraus erfolgten Gewissensentscheidung beruht.

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Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG--- Ausschus der UNO gegen Folter
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Eine Beschwerde zum Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter ist nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zulässig, es sei denn, das Erfordernis der Erschöpfung aller zur Verfügung stehenden.innerstaatlichen Rechtsbehelfe ist offensichtlich nicht gewahrt. Der Ausschuss untersucht, ob eine Abschiebung gegen Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter verstößt, wenn im Zielstaat Folter droht. Es müssen stichhaltige Gründe für diese Feststellung vorliegen. Eine rein theoretische Gefahr oder ein bloßer Verdacht reichen nicht aus. Der Ausschuss ist nicht dafür zuständig, zu dem angewandten Beweismaßstab der deutschen Gerichte Stellung zu nehmen.


--- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Die Ausweisung eines Ausländers kann Fragen nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) aufwerfen und die Verantwortung des betroffenen Staates nach der Konvention begründen, wenn ernsthafte und unbezweifelbare Gründe dafür vorliegen, dass der Betroffene bei einer Ausweisung in das Zielland dort einer wirklichen Gefahr ausgesetzt ist, einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung unterworfen zu werden. In diesem Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in dieses Land abzuschieben.
Es kann verlangt werden, dass ein Ausländer, dem die Ausweisung in sein Herkunftsland droht, sich in Regionen oder Orte des Landes begibt, wo die Gefahr einer angeblichen Verfolgung weniger wahrscheinlich ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ist auf Verfahren wegen Ausweisung oder Abschiebung von Ausländern nicht anwendbar. - EGMR (III. Sektion), Entsch. v. 16.09.2004 - 11103/03 (Rs. Ghiban v. Deutschland); NVwZ 2005, 1046
- Eine Bestrafung oder die mit ihr verbundene Behandlung ist nur dann "unmenschlich" oder "erniedrigend", wenn das damit verbundene Leid oder die Erniedrigung über das hinausgeht, was unvermeidbar mit einer gerechtfertigten Behandlung oder Strafe verbunden ist. Das Verbringen eines weiblichen Häftlings in ein Krankenhaus zu einer gynäkologischen Untersuchung allein erreicht nicht das erforderliche Mindestmaß an Schwere i.S.d. Art. 3 EMRK.

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--- Bundesverwaltungsgericht
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Bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, die Konverntionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
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BVerwG, Urt. v. 07.12.2004 - 1 C 14/04; BVerwGE 122, 271; InfAuslR 2005, 276; DVBl. 2005, 641; NVwZ 2005, 704; JZ 2005, 784, m. Anm. Walter, Christian, 788 

Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 5 AufentG--- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs garantiert die EMRK nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten haben nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden.
Ein Asylrecht ist weder in der EMRK noch in ihren Protokollen garantiert. Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) darf nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deshalb, weil er sich schon eine bestimmte Zeit auf dem Gebiet des Vertragsstaats aufhält.
- EGMR (III. Sektion), Entsch. v. 16.09.2004 - 11103/03 (Ghiban v. Deutschland); NVwZ 2005, 1046
- EGMR (III. Sektion), Entsch. v 7.10.2004 - 33743/03 (Dragan u. a. v. Deutschland) ; NVwZ 2005, 143
- Die Abschiebung fremder Staatsangehöriger kann in bestimmten Fällen das in Art. 8 I EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen. Diese Vorschrift gewährt aber nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten dazu geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen. Art. 8 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat auch nicht allgemein dazu, die von einem Ehepaar getroffene Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes zu achten und den Aufenthalt von ausländischen Paaren zu dulden. Der Vorschrift kann auch nicht ein allgemeines Verbot entnommen werden, einen ausländischen Staatsangehörigen abzuschieben, weil er sich schon seit einer gewissen Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats aufhält.
- EGMR (III. Sektion), Entsch. v 7.10.2004 - 33743/03 (Dragan u. a. v. Deutschland) ; NVwZ 2005, 143
- Art. 8 EMRK gewährleistet keinen Anspruch auf einen bestimmten - befristetenm oder unbefristeten - Aufenthaltstitel.
Eine andauernde, ungewisse und unsichere aufenthaltsrechtliche Situation kann einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK bedeuten.
- EGMR (II. Sektion), Entsch. v. 17.01.2006 - 51431/99 (Fall Mendizabal); InfAuslR 2006, 297
- Ein zeitweiser Aufenthalt ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis rechtfertigt es nicht, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den engen Umgang mit einem inländischen Kind zu verweigern.
- EGMR (II. Sektion), Entsch. v. 31.01-2006 - 50435/99 (Fall da Silva und Hoogkammer); InfAuslR 2006, 298
- Wenn auch Personen, die die Behörden eines Vertragsstaats als fait accompli mit ihrem illegalen Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen, so verletzt die Ausweisung der Erstbf angesichts der weit reichenden Konsequenzen auf ihre Verpflichtungen als Mutter und das Familienleben mit ihrer kleinen Tochter dennoch das Recht der beiden Bf auf Respekt ihres Familienlebens. Die wirtschaftlichen Interessen des Vertragsstaats können im vorliegenden Fall deren Interessen unter Art 8 MRK nicht aufwiegen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Erstbf zum Zeitpunkt der Geburt der Zweitbf illegal in den Niederlanden aufhielt. Dass die nationalen Behörden diesem Umstand so große Bedeutung beigemessen haben, ist durchaus als eine Form von exzessivem Formalismus zu verstehen.
- EGMR (II. Sektion), Entsch. v. 31.01.2006 - 50435/99 (Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer ./. Niederlande); ÖJZ 2006, 738

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--- Verwaltungsgerichte
- § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die EMRK nur insoweit, als sich aus ihr zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ergeben.
Eine durch Art. 8 EMRK begründete rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung rechtfertigt deren Aussetzung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG und kann zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - nicht nach § 25 Abs. 3 AufenthG - führen. Eine den weiteren Verbleib eines Ausländers in Deutschland verneinende Entscheidung greift in das, durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens grundsätzlich nur ein, wenn der Ausländer ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK faktisch allein in Deutschland führen kann.
- Hessischer VGH, Beschl. v. 15.02.2006 - 7 TG 106/06; InfAuslR 2006, 217; NVwZ-RR 2006, 826
- Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Privatleben) wegen der Integration in die Lebensverhältniss in der Bundesrepublik Deutschland zu einem Aufenthaltsrecht führen kann (hier: verneint für einen in Deutschland geborenen minderjährigen vietnamesischen Staatsangehörigen).
- VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05; ZAR 2006, 142
- Nach einem Inlandsaufenthalt von 14 Jahren widerspricht die Ausreisepflicht abgelehnter Asylbewerber, die nicht auf Sozialhilfe angeweisen sind, Art. 8 EMRK.
- VG Lüneburg, Urt. v. 21.07.2006 - 3 A 263/05; InfAuslR 2006, 407
- Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern. Steht den Eltern wegen deren mangelnder Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland über Art. 8 EMRK in Verbindung mit § 25 AufenthG kein Aufenthaltsrecht zu, so ist davon auszugehen, dass auch ein Minderjähriger, der im Bundesgebiet geboren wurde oder dort lange Zeit gelebt hatte und vollständig integriert ist, auf die von den Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen im Heimatland verwiesen werden kann. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn kein Elternteil in der Lage sein wird, diese Hilfen zu erbringen.
- VG Stuttgart, Urt. v. 20.07.2006 - 4 K 921/06; InfAuslR InfAuslR 2006, 409
altes Recht:
- § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art 3 EMRK verbietet die Abschiebung nur dann, wenn im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten.
Nur eine vom Staat oder einer staatsähnlicher Organisation ausgehende oder von zu verantwortende Misshandlung kann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des Art. 3 EMRK sein.
- BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95; BVerwGE 99, 331; NVwZ 1996, 476; DVBl. 1996, 612;
- BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 56.95; InfAuslR 1996, 254, mit ablehnender Anm. Heinold
- BVerwG, Urt. v. 04.06.1996 - 9 C 134.95; InfAuslR 1996, 289
- BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 15.96; BVerwGE 104, 254, InfAuslR 1997, 379 mit Aufsatz Marx, 372; NVwZ 1997, 1131; DÖV 1997, 783
- BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 c 38.96; BVerwGE 104, 265; InfAuslR 1997, 341, mit Anm. Marx, 447; NVwZ 1997, 1127; DVBl. 1997, 1384
- BVerwG, Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96; BVerwGE 105, 187; NVwZ 1999, 311; DVBl. 1998, 271
- § 53 Abs. 4 AuslG verweist auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse).
Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen nicht unter § 53 Abs. 4 AuslG. Sie sind nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern von den für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden zu berücksichtigen (hier: Achtung des Familienlebens im Bundesgebiet nach Art. 8 EMRK).
- BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96; BVerwGE 105, 322; NVwZ 1998, 526; DVBl. 1998, 282; FamRZ 1998, 611; BayVBl. 1998, 442
- Auch wenn ein Asylfolgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt (sog. unerheblicher Folgeantrag), ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - und nicht die Ausländerbehörde - für die Prüfung und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig.
Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbar Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG verneint, kann es im Asylfolgeverfahren nur unter den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 oder 5 VwVfG eine erneute Entscheidung zu § 53 AuslG treffen. Das gilt auch, wenn nach Unanfechtbarkeit entstandene Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden.
- BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 9 C 41.99; BVerwGE 111, 77; InfAuslR 2000, 410; BayVBl. 2001, 120
- Die Ausländerbehörde ist bei der Entscheidung über einen Duldungsantrag eines erfolglos gebliebenen Asylbewerbers, der wegen einer Erkrankung in seinem Heimatstaat Gefahr für Leib und Leben befürchtet, auch dann an die Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen i.S. des § 53 AuslG gebunden, wenn in dem behördlichen und anschließenden gerichtlichen Asylverfahren eine solche Gefahr mangels Vortrages nicht geprüft worden ist. Das Bundesamt darf das Verfahren wegen der Feststellung von Abschiebungshindernissen i.S. des § 53 AuslG außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach Ermessen wieder aufgreifen.
- BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 - 1 C 6/99; NVwZ 2000, 204; DVBl. 2000, 417

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Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG--- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- Dass eine Person, deren Abschiebung angeordnet worden ist, mit Selbstmord droht, hindert den Vertragsstaat nicht an der Abschiebung, wenn er konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des Selbstmords trifft.
- EGMR (III. Sektion), Entsch. v 7.10.2004 - 33743/03 (Dragan u. a. v. Deutschland); NVwZ 2005, 1043


--- Bundesverfassungsgericht
- Die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt sich so verstehen, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für den einzelnen Ausländer im Hinblick auf die bezeichneten Rechtsgüter auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie gleichzeitig für eine Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, oder sogar für die gesamte Bevölkerung eine allgemeine Gefahr darstellen.
- BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 21.12.1994 - " 2 BvL 81 und 82/92; InfAuslR 1995, 251; DVBl. 1995, 560
- Die vorläufige Reiseunfähigkeit bzw. Suizidalität eines zur Ausreise verpflichteten Asylbewerbers ist asylrechtlich und auch als "zielstaatsbezogenes" Abschiebungshindernis irrelevant. Bei diesen Umständen handelt es sich um eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindernde Umstände, die im Zusammenhang mit den dem Abschiebestaat zuzurechnenden tatsächlichen Beeinträchtigungen stehen, wie sie typischerweise mit dem Vollzug einer Abschiebung verbunden sind. Es ist Sache der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörde, derartige Gefahren, die der Abzuschiebende bis zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung muss geltend machen können, angemessen zu begegnen.
- BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 26.02.1998 - 2 BvR 185/98; InfAuslR 1998, 241
- BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 16.04.2002 - 2 BvR 553/02; InfAuslR 2002, 415; NVwZ-Beilage I 2002, 91

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--- Bundesverwaltungsgericht- Die Gewährung von Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG, die - wie etwa die typischen Bürgerkriegsgefahren - nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörden gewährt. Einen Anspruch auf Ermessensbetätigung der obersten Landesbehörden hat der Ausländer nicht.
§ 53 Abs. 6 Abs. 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Nur dann wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 S. 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art, 2 Abs. 2 S. 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebeschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. - BVerwG, Urt. v. 17.05.1995 - 9 C 9.95; BVerwGE 99, 324; NVwZ 1996, 199; DÖV 1996, 250
- BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95; BVerwGE 102, 249; InfAuslR 1997, 193; NVwZ 1997, 685; DVBl. 1997, 902; JZ 1997, 508, mit Anm. Rittstieg, 511
- BVerwG, Urt. v. 08.12.1998 9 - C 4.98; BVerwGE 108, 77; InfAuslR 1999, 266; NVwZ 1999, 666; DVBl 1999, 549; DÖV 1999, 607
- BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01; InfAuslR 2002, 48
- BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 5.01; BVerwGE 115, 1; InfAuslR 2002, 52
- Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, bei der die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausnahmsweise nicht gilt, setzt nicht voraus, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten. Sie besteht beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde.
- BVerwG, Beschl. v. 26.01.1999 - 9 B 617.98; InfAuslR 1999, 265; NVwZ 1999, 668
- Bei einer Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG i.V.m. § 51 Abs. 5, §§ 48, 49 VwVfG ist das Ermessen zugunsten des Ausländers regelmäßig auf Null reduziert, wenn er im Zielstaat der drohenden Abschiebung einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre.
- BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 - 1 C 15.03; BayVBl. 2005, 414
- Die Feststellung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates ist anders als beim asylrechtlichen Abschiebungsschutz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Asylbewerber Schutz in einem anderen Staat finden kann, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt; unter Umständen kann dem Kläger in einem derartigen Fall aber das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Der Asylbewerber hat regelmäßig einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle der Ablehnung der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eine Feststellung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich seines Herkunftsstaates trifft. - Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei Asylbewerbern auch für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung zuständig, ob nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der Abschiebung abgesehen werden soll.
Verpflichtet das Verwaltungsgericht das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich eines bestimmten Staates, so ist auch die Bezeichnung des betreffenden Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig. - Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird.
Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Falle allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt sind.

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--- Verwaltungsgerichte- § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist trotz der für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote bestehenden Regelung in § 25 Abs. 3 AufenthG auch auf den Fall anwendbar, dass die freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat unmöglich ist, weil für den Ausländer dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
In Serbien ist für einen Rückkehrer, der nach einer Nierentransplantation auf die immunsuppressive Therapie mit „Prograf 1 mg“ und Cellcept 500 mg“ angewiesen ist, die erforderliche Behandlung nach dem Ergebnis summarischer Prüfung nur gewährleistet, wenn er über die Mittel verfügt, diese Medikamente aus dem Ausland zu beziehen. - Dem subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c. der Qualifikationsrichtlinie ist eine dem § 60 Abs. 7 AufenthG vergleichbare Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art fremd. ;
Im Irak findet gegenwärtig ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt statt, der zur Gewährung subsidiären Schutzes verpflichtet. Zum internen Schutz im Nordirak.- VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007- 4 K 2563/07; InfAuslR 2007, 321
- Begründungserwägungen - hier die 26. Begründungserwägung zur RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) -, die einem gemeinschaftlichen Rechtsakt vorangestellt werden, sind integraler Bestandteil des Rechtsakts und deshalb zur Auslegung seiner Regelungen - hier Art. 15 lit. c) RL 2004/83/EG - heranzuziehen.
Nach dem 26. Erwägungsgrund stellen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Damit entspricht die Regelung über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 lit.c) der Richtlinie im Kern der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2006 - 1 LA 125/06 - Juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Mai 2007, § 60 AufenthG, Rdnr. 134; a.A. VG Stuttgart, Urt. v. 21.5.2007 - 4 K 2563/07 -, InfAuslR 2007, 321, wonach "dem subsidiären Schutz nach Art. 15 lit.c) der Richtlinie 2004/83/EG eine dem § 60 Abs. 7 AufenthG vergleichbare Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art fremd" sei).

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--- Abschiebeschutz wegen Krankheit----- Entscheidungspraxis der Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

----- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Die Abschiebung eines Ausländers verletzt Art. 3 EMRK, wenn dieser im Aufnahmeland der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. Dieser Schutz des Art. 3 EMRK ist absolut und gilt daher unabhängig vom Verhalten der abzuschiebenden Person
Die Gefahr einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung muss nicht von vorsätzlichen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Empfangsstaates oder von solchen nichtstaatlicher Organisationen bei mangelnder behördlicher Schutzgewährung in diesem Staat herrühren. Der Stellenwert des Art. 3 EMRK gebietet es vielmehr, auch dann das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr zu prüfen, wenn diese auf Umständen beruht, die weder unmittelbar noch mittelbar in den Verantwortungsbereich der Behörden des Empfangsstaates fallen. Wenn die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten straffälligen Ausländers in ein Entwicklungsland, in dem die medizinische und soziale Versorgung solcher Personen unzureichend ist, dazu führen würde, dass dessen ihm verbliebene Lebensqualität erheblich verschlechtert und seine Lebenserwartung verkürzt würde, so würde ihr Vollzug eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, sofern der abschiebende Staat Verantwortung für den Ausländer übernommen hat. - EGMR, Urt. v. 02.05.1997 - 30240/96 (Fall D. v. Vereinigtes Königreich); InfAuslR 1997, 381; NVwZ 1998, 161; ÖJZ 1998, 354
- EGMR, Urt. v. 07.09.1998 - 30930/96 (Fall B.B. v. Frankreich); InfAuslR 1999, 1, mit Anm. Zander, Constanze, 2
- EGMR (Kammer - Erste Sektion), Zulassungsentscheidung v. 15.02.2000 - (Fall S.C.C. v. Schweden); InfAuslR 2000, 421; ÖJZ 2000, 911
- EGMR (Kammer - Dritte Sektion), Urt. v. 06.02.2001 - 44599/98 (Bensaid v. Vereinigtes Königreich); InfAuslR 2001, 364; NVwZ 2002, 453
- Fremde Staatsangehörige, gegen die ein Abschiebebescheid vorliegt, können ein Recht auf Verbleib in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats grundsätzlich nicht beanspruchen, um so weiter in den Genuss einer medizinischen, sozialen oder anderen Versorgung zu gelangen, die der Abschiebestaat während ihres Aufenthalts gewährt.
- EGMR (III. Sektion), Entscb. v 7. 10. 2004-33743/03 (Dragan u. a./Deutschland); NVwZ 2005, 1043
- Das auf einer natürlich ausgebrochenen physischen oder psychischen Krankheit beruhende Leiden kann von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) erfasst werden, wenn es durch Haftbedingungen, Ausweisung oder andere Maßnahmen verschlimmert wird oder zu werden droht, für die Behörden oder Gerichte eines Konventionsstaates verantwortlich gemacht werden können.
Art. 3 EMRK verbietet eine Ausweisung, wenn der Betroffene im Aufnahmeland Gefahr läuft, einer dieser Vorschrift zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention ist diese Vorschrift grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn sich die Gefahr verbotener Behandlung im Aufnahmeland aus Umständen ergibt, für welche die Behörden oder Gerichte des Landes weder direkt noch indirekt verantwortlich sind oder die für sich allein Art. 3 EMRK nicht verletzen. Dass bei der Ausweisung einer HlV-infizierten Person deren Lage und Lebenserwartung wegen einer schlechteren medizinischen Versorgung im Aufnahmeland beeinträchtigt würden, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anders ist es nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Ausweisung sprechen. Das ist hier nicht der Fall. (Leitsätze der Bearbeiter)- EGMR (Große Kammer), Urt. v. 17.05.2008 - 26 565/05 (Fall N. ./. Vereinigtes Königreich); NVwZ 2008, 1334

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----- Bundesverfassungsgericht
- Abschiebungshindernisse, die sich möglicherweise aus dem Gesundheitszustand eines ausreisepflichtigen Ausländers ergeben, sind als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse bei der Ausländerbehörde geltend zu machen.
- BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 16.04.2002 - 2 BvR 553/02, NVwZ-Beilage I 2002, 91


----- Verwaltungsgerichte - Homosexualität und (Abschiebungs-)Schutz in Deutschland
- Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können bereits dann erfüllt sein, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine „Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität“ erwarten lassen; das wäre der Fall, „wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde“.
Eine (erhöhte) „existentielle“ oder extreme Gefahr, die den betroffenen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzung ausliefern würde, hat das Bundesverwaltungsgericht nur für die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) bei verfassungkonformer Durchbrechung der Sperrwirkung des Satzes 2 wegen sog. Allgemeingefahren gefordert. - Bei einer individuellen Krankheit wie Sarkoidose liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schon dann vorl, wenn dem Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr dadurch droht, dass sich seine Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Zielsstaat wesentlich verschlimmert. Eine extreme, lebensbedrohende Gefahr ist dafür nicht erforderlich.
Dabei sind sämtliche Umstände im Zeilstaat, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung beitragen können, in die Gefahrenprognose mit einzubeziehen, also auch ein mögliches höheres Infektionsrisiko für den Kläger in Angola. Etwas anderes gilt lediglich bei Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe im Heimatland allgemein ausgesetzt ist, weil dann zunächst die Innenministerien über die Gewährung von Abschiebungsschutz zu entscheiden haben und eine Einzelfallentscheidung nur bei extremen Allgemeingefahren zulässig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2, § 60 a Abs. 1 AufenthG). - Eine durch die Ausländerbehörde zugesicherte Finanzierung erforderlicher Medikamente für einen Übergangszeitraum nach der Rückkehr ins Heimatland lässt ein Abschiebungsverbot nach 5 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur entfallen, wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass danach die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat dem Ausländer zur Verfügung steht.
- OVG Münster, Beschl. v. 22.01.2007- 18 E 274/06; NVwZ 2007, 611
- § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist trotz der für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote bestehenden Regelung in § 25 Abs. 3 AufenthG auch auf den Fall anwendbar, dass die freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat unmöglich ist, weil für den Ausländer dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
In Serbien ist für einen Rückkehrer, der nach einer Nierentransplantation auf die immunsuppressive Therapie mit „Prograf 1 mg“ und Cellcept 500 mg“ angewiesen ist, die erforderliche Behandlung nach dem Ergebnis summarischer Prüfung nur gewährleistet, wenn er über die Mittel verfügt, diese Medikamente aus dem Ausland zu beziehen.
altes Recht:
- Die Entscheidung über alle zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die ein Asylsuchender geltend macht, obliegt dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (Bestätigung von BVerwGE 105, 187, und 105, 322 - siehe oben unter "altes Recht"). - BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 48.96; InfAuslR 1998, 125
- BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96; BVerwGE 105, 383; InfAuslR 1998, 189; NVwZ 1998, 524; DVBl. 1998, 284
- Die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen. Bei weit verbreiteten Krankheiten wie AIDS kann allerdings eine allgemeine Gefahr i.S. von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG vorliegen, die eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordert.
- BVerwG, Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97; InfAuslR 1998, 409; NVwZ 1998, 973; DÖV 1999, 118
- Die Ausländerbehörde ist bei der Entscheidung über einen Duldungsantrag eines erfolglos gebliebenen Asylbewerbers, der wegen einer Erkrankung in seinem Heimatstaat Gefahr für Leib und Leben befürchtet, auch dann an die Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen i.S. des § 53 AuslG gebunden, wenn in dem behördlichen und anschließenden gerichtlichen Asylverfahren eine solche Gefahr mangels Vortrages nicht geprüft worden ist. Das Bundesamt darf das Verfahren wegen der Feststellung von Abschiebungshindernissen i.S. des § 53 AuslG außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach Ermessen wieder aufgreifen.
- BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 - 1 C 6/99; NVwZ 2000, 204; DVBl. 2000, 417
- Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können (hier: reaktive Depression), sind nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.
- BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 8.99; NVwZ 2000, 206; DÖV 2000, 298; BayVBl. 2000, 250
- Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann (hier: wegen fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung und fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen bei hebephrener Psychose).
- BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02; DVBl. 2003, 463; NVwZ-Beilage I 2003, 53
Siehe auch:
- Heinbold, Hubert:
- HIV als Abschiebungshindernis, InfAuslR 2000, 333
- Rittstieg, Helmut:
- Aufenthaltsrecht bei Krankheit, InfAuslR 2001, 321


Adoption- Hat ein Deutscher einen erwachsenen Ausländer adoptiert, begründet der durch Art. 6 Abs. 1 gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht des Ausländers
- Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG gebietet grundsätzlich nicht, erwachsenen Ausländern den dauernden Aufenthalt bei ihren deutschen Adoptiveltern zu gestatten.
- BVerwG, Urt. v. 10.07.1984 - 1 C 52.81; BVerwGE 69, 359; NJW 1984, 2780; InfAuslR 1984, 265; FamRZ 1984, 1011; DÖV 1985, 402; ZfSH/SGB 1985, 89; BayVBl 1985, 90
- BVerwG, Beschl. v. 20.01.1993 - BVerwG 1 B 149.92; InfAuslR 1993, 262
- Die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist, richtet sich nach § 6 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.
Wird zu diesem Zweck ein Einreisevisum beantragt, liegt ein "begründeter Fall" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG grundsätzlich nur vor, wenn das im Adoptionsvermittlungsgesetz geregelte internationale Adoptionsvermittlungsverfahren vollständig durchgeführt worden ist und mit einer positiven Empfehlung der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle geendet hat. - Zu den Voraussetzungen der Adoption eines volljährigen Ausländers.
- OLG Celle, Beschl. v. 06.10.1994 - 18 W 22/94; FamRZ 1995, 829; StAZ 1995, 171
- BayObLG, Beschl. v. 29.03.1995 - 1 Z BR 72/94; NJW-RR 1995, 1287
- OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.10.1996 - 20 W 355/96; FamRZ 1997, 638
- BayObLG, Beschl. v. 21.11.1996 - 1 Z BR 199/96; FamRZ 1997, 638
- OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.02.1999 - 20 W 190/98; NJWE-FER 2000, 29
- OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.03.1999 - 3 W 58/99; NJWE-FER 1999, 295
- BayObLG, Beschl. 16.11.1999 - I Z BR 115/99; InfAuslR 2000, 159; FamRZ 2001, 118; StAZ 2000, 172
- BayObLG, Beschl. v. 23.11.1999 - I Z BR 103/99; BayVBl. 2000, 251; NJW-FER 2000, 146
- BayObLG, Beschl. v. 10.07.2000 - I Z BR 52/00; NJWE-FER 2001, 12
- BayObLG, Beschl. v. 24.07.2002 - 1Z BR 9/02; FamRZ 2002, 1653
- BayObLG, Beschl. v. 24.07.2002 - 1Z BR 54/02; FamRZ 2002, 1651; FGPrax 2002, 223
- OLG Köln, Beschl. v. 07.04.2003 - 16 Wx 63/03 - JAmt 2004, 381
- Die Anträge auf Aufhebung eines Adoptionsverhältnisses unter Volljährigen aus wichtigem Grund unterliegen nicht der dreijährigen Ausschlussfrist nach § 1762 Abs. 2 BGB.
Der Missbrauch einer Adoption unter Volljährigen bildet für sich allein - auch bei übereinstimmenden Anträgen der Annehmenden - keinen wichtigen Grund für die spätere Aufhebung. - OLG Schleswig, Beschl. v. 04.01.1995 - 2 W 120/94; FamRZ 1995, 1016; NJW-RR 1995, 583; DNotZ 1996, 469; DAVorm 1997, 224; Rpfleger 1995, 353; MDR 1995, 388
- Ein von einem sexuellen in ein freundschaftliches gewandeltes Verhältnis zwischen zwei Erwachsenen schließt das gleichzeitige Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen ihnen aus, selbst wenn umfangreiche freundschaftliche Unterstützungshandlungen erbracht wurden.
- OLG München, Beschl. v. 16.11.2005 - 31 Wx 82/05; ZKJ 2006, 102; FuR 2006, 138

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Arbeitnehmereigenschaft im Sinn von § 39 EGV - Eine zeitlich befristete Beschäftigung von zweieinhalb Monaten, die ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, kann seine Arbeitnehmereigenschaft nach Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) begründen, sofern die ausgeübte unselbständige Tätigkeit nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die erforderlichen tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob dies in der bei ihm anhängig gemachten Rechtssache der Fall ist. Umstände aus der Zeit vor oder nach dem Beschäftigungszeitraum wie etwa die, dass der Betreffende - erst einige Jahre nach seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat diese Beschäftigung aufgenommen hat, - erst kurz nach Beendigung seines auf einen kurzen Zeitraum befristeten Beschäftigungsverhältnisses durch einen Schulabschluss in seinem Heimatland die Befähigung für den Zugang zu einem Universitätsstudium im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat oder - sich in zeitlichem Anschluss an das auf einen kurzen Zeitraum befristete Beschäftigungsverhältnis bis zur Aufnahme seines Studiums um eine neuerliche Beschäftigung bemüht hat, sind insoweit nicht erheblich. Ein Gemeinschaftsbürger wie die Beschwerdeführerin ist, sofern er Wanderarbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag ist, nicht unbedingt allein deshalb im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes freiwillig arbeitslos, weil sein von vornherein befristeter Arbeitsvertrag endet. - Zur Auslegung des Begriffs "Arbeitnhemer" i.S.v. Art. 39 EGV
- EuGH, Urt. v. 07.09.2004 - C-456/02 (Rs. Trojani); - Schlussanträge; InfAuslR 2004, 417; DVBl. 2005, 630; NZA 2005, 757
- EuGH (1. Kammer), Urt. v. 17.03.2005 - C-109/04 (Rs. Kranemann) - Schlussanträge; Slg. 2005, I 2421; NJW 2005, 1481; InfAuslR 2005, 180; JZ 2005, 941, m. Anm. Pechstein, Matthias, 943; DVBl. 2005, 633; DÖV 2005, 647; EuZW 2005, 305; EuGRZ 2005, 244
- EuGH (1. Kammer), Urt. v. 30.03.2006 - C-10/05 (Rs. Mattern) - Schlußanträge; DVBl. 2006, 693; NZA 2006, 649; NVwZ 2006, 921; EuZW 2006, 437
- Ein Forscher, der sich in einer Lage wie derjenigen des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, also auf der Grundlage eines mit der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. geschlossenen Stipendienvertrags eine Promotion vorbereitet, ist nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG anzusehen, wenn er seine Tätigkeit während einer bestimmten Zeit nach der Weisung eines zu diesem Verein gehörenden Instituts ausübt und als Gegenleistung für diese Tätigkeit eine Vergütung erhält. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.
Ein privatrechtlicher Verein wie die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. muss gegenüber Arbeitnehmern im Sinne des Art. 39 EG das Diskriminierungsverbot beachten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Doktoranden stattgefunden hat. Sollte der Kläger des Ausgangsverfahrens mit der Berufung auf einen durch seine etwaige Diskriminierung entstandenen Schaden durchdringen, wäre es Sache des vorlegenden Gerichts, in Ansehung der anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung zu beurteilen, welche Art von Wiedergutmachung er beanspruchen könnte. - Eine geringfügige Beschäftigung von 9 Arbeitsstunden wöchentlich verwirklicht die Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. Art. 39 EGV.
- VG Freiburg, Urt. v. 24.06.2003 - 6 K 245/02; InfAuslR 365
- Der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 39 EG ist nach ständiger Rechtsprechung ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der nicht eng auszulegen ist.
Als „Arbeitnehmer“ ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, sowie vom 11. September 2008, Petersen, C‑228/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 45). Weder die begrenzte Höhe der Vergütung noch die Herkunft der Mittel für diese Vergütung kann irgendeine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts haben (vgl. Urteile vom 31. Mai 1989, Bettray, 344/87, Slg. 1989, 1621, Randnr. 15, sowie vom 30. März 2006, Mattern und Cikotic, C‑10/05, Slg. 2006, I‑3145, Randnr. 22). Dass die Bezahlung einer unselbständigen Tätigkeit unter dem Existenzminimum liegt, hindert nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG anzusehen (vgl. Urteile vom 23. März 1982, Levin, 53/81, Slg. 1982, 1035, Randnrn. 15 und 16, sowie vom 14. Dezember 1995, Nolte, C‑317/93, Slg. 1995, I‑4625, Randnr. 19), selbst wenn der Betroffene die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnortmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht (vgl. Urteil vom 3. Juni 1986, Kempf, 139/85, Slg. 1986, 1741, Randnr. 14). Zudem führt hinsichtlich der Dauer der ausgeübten Tätigkeit der bloße Umstand, dass eine unselbständige Tätigkeit von kurzer Dauer ist, als solcher nicht dazu, dass diese Tätigkeit vom Anwendungsbereich des Art. 39 EG ausgeschlossen ist (vgl. Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini, C‑3/90, Slg. 1992, I‑1071, Randnr. 16, und vom 6. November 2003, Ninni-Orasche, C‑413/01, Slg. 2003, I‑13187, Randnr. 25). Folglich lässt sich unabhängig von der begrenzten Höhe der Vergütung und der kurzen Dauer der Berufstätigkeit nicht ausschließen, dass diese aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses von den nationalen Stellen als tatsächlich und echt angesehen werden kann und somit erlaubt, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 39 EG zuzuerkennen. 
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Arbeitserlaubnisneues Recht
- Unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens gewährt Art. 11 der VO (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 18. 10. 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die VO (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. 7.1992 geänderten Fassung einem Angehörigen eines Drittstaats kein Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sein Ehegatte, der als Gemeinschaftsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt oder ausgeübt hat, eine nicht-selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
- Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise eines geduldeten Ausländers in sein Heimatland begründet keinen die Ablehnung der Arbeitserlaubnis rechtfertigenden Versagungsgrund i.S. des § 11 der Beschäftigungsverfahrensordnung.
- VG Koblenz, Beschl. v. 04.03.2005 - 3 L 278/05; NVwZ 2005, 724
- Der Zusatz "Erwerbstätigkeit: nicht gestattet" zur Duldung ist mangels Regelungsgehalts kein Verwaltungsakt, sondern ein schlichter Hinweis auf die seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes geltende Rechtslage.
Unterlässt der Ausländer zumutbare Bemühungen um eine Passbeschaffung, rechtfertigt ein darin liegender Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht zur Passbeschaffung auch dann ein Erwerbsverbot, wenn die Unmöglichkeit der Beendigung seines Aufenthalts nicht auf dem Fehlen des Passes beruht und von ihm nicht zu vertreten ist.- VGH Baden-Württemberg, Beschl v. 12.10.2005 - 11 S 1011/05; InfAuslR 2006, 131
- Die einjährige Wartefrist des § 10 S. 1 BeschVerfV für geduldete Ausländer (§ 60a AufenthG) gilt nur für die erstmalige Erteilung der Beschäftigungserlaubnis.
- Wird ein Ausländer länger als ein Jahr geduldet und hat er sich nicht ins Bundesgebiet begeben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu beziehen, hat er Anspruch auf ermessenfreie Entscheidung über die Erkaubnis zur Beschäftigung.
- VG Hannover, Beschl. v. 14.03.2005 - 2 B 1087/05; InfAuslR 2005, 204
- Es spricht viel dafür, dass sich weder aus den Regelungen des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika noch aus § 34 Beschäftigungsverordnung ein Anspruch eines US-Bürgers auf Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsmarktprüfung bzw. Vorrangprüfung im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und b AufenthG ergibt.
- VGH Mannheim, Beschl. v. 23.10.2006 - 13 S 1943/06; NVwZ 2007, 277
altes Recht
- Es stellt eine besondere Härte im Sinne von § 2 Abs. 7 AEOV dar, wenn ein Ausländer über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt und abzusehen ist, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann.
- SG Darmstadt, Beschl. v. 19.08.1997 - S-9/Ar-605/97A; InfAuslR 1998, 73 und 239
- Die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" steht der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht entgegen, wenn sie angefochten ist (anders zum Ausländergesetz a.F. BSG vom 09.08.1990, SozR 3-4100 § 103 Nr. 1)
- SG Berlin, Urt. v. 30.10.1998 - S 51 Ar 2391/96; InfAuslR 1999, 210
- Es stellt eine besondere Härte im Sinne von § 1 Abs. 2 ArGV dar, wenn ein Ausländer über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt und abzusehen ist, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann.
- SG Berlin, Urt. v. 30.10.1998 - S 51 Ar 2391/96; InfAuslR 1999, 210
- SG Berlin, Urt. v. 18.02.1999 - S 77 AL 4246/97; InfAuslR 1999, 429, NVwZ-Beilage I 1999, 103
- Es stellt eine besondere Härte im Sinne von § 2 Abs. 7 AEOV dar, dass binationale gleichgeschlechtliche Paare nicht heiraten können. Deshalb haben die Partner von Lesben und Schwulen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, Anspruch auf eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis.
- SG Stade, Urt. v. 28.10.1993 - S 6 Ar 66/93
- LSG Chemnitz, Urt. v. 03.04.1997 - L 3 Al 45/96; InfAuslR 1997, 414; NJW-FER 1998, 288, Streit 1997, 178
- SG Dortmund, Urt. v. 27.04.1998 - S 33 (6) Ar 226/97
- Es stellt eine besondere Härte im Sinne von § 1 Abs. 2 ArGV dar, dass binationale gleichgeschlechtliche Paare nicht heiraten können. Deshalb haben die Partner von Lesben und Schwulen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, Anspruch auf eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis.
- a.A.: nur beschränkte Arbeitserlaubnis:

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Asyl--- Sicherer DrittstattEGMR
- Indirekte Rückführung über einen Durchreisestaat, der ebenfalls ein Vertragsstaat ist, hebt die Verantwortung des Staates nicht auf sicherzustellen, dass ein Asylsuchender als Folge der Abschiebungsentscheidung nicht einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen wird. Das Dubliner Übereinkommen ist insofern nicht geeignet, den Staat von einer sorgfältigen Prüfung zu befreien, ob der nach diesem Übereinkommen zuständige Staat angemessene Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stellt, um seinerseits eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu verhindern (Gefahr der Kettenabschiebung).
- EGMR (Kammer - Dritte Sektion), Zulässigkeitsentscheidung v. 07.03.2000 - 43844/98 (Fall T. I. /Vereinigtes Königreich); InfAuslR 2000, 321, mit Aufsatz Marx, 313; NVwZ 2001, 301, mit Aufsatz Bank, 430
- Staaten, welche die Außengrenzen der EU bilden, haben zurzeit erhebliche Schwierigkeiten mit der anwachsenden Flut von Migranten und Asylbewerbern. Die Lage wird durch Überstellungen von Asylbewerbern nach der EG-AsylZustVO verschärft.
Nach Berichten internationaler Organisationen und Nichtregierungsorganisationen ist die systematische Inhaftierung von Asylbewerbern eine weit verbreitete Praxis griechischer Behörden. Die Haftbedingungen in dem Unterbringungszentrum beim Athener Flughafen sind eine erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht dazu, Flüchtlingen ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen. Die griechischen Behörden mussten aber die in das griechische Recht übernommene Richtlinie 2003/09/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten beachten. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe in Griechenland in extremer Not gelebt, sei obdachlos gewesen und habe nicht einmal seine elementaren Bedürfnisse befriedigen können. Nach den Berichten des Europäischen Kommissars für Menschenrechte und des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie von Nichtregierungsorganisationen ist das ein verbreitetes Phänomen und trifft für viele Asylbewerber in Griechenland zu. Insofern haben die griechischen Behörden Art. 3 EMRK verletzt. Seit vielen Jahren berichten der UNHCR und der Europäische Kommissar für Menschenrechte sowie viele internationale Nichtregierungsorganisationen, dass die griechischen Gesetze in der Praxis nicht angewendet werden. Das Asylverfahren leide unter erheblichen strukturellen Mängeln und Asylbewerber hätten sehr geringe Chancen, dass ihr Asylantrag und ihre Beschwerde nach der Konvention von den griechischen Behörden ernsthaft geprüft werden. Mangels eines wirksamen Rechtsbehelfs sind sie nicht gegen eine willkürliche Abschiebung in ihr Herkunftsland geschützt. Damit hat Griechenland Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) i.V. mit Art. 3 EMRK verletzt. Wenn Staaten die EG-AsylZustVO anwenden, müssen sie sich vergewissern, dass das Asylverfahren in dem Zwischenstaat ausreichende Garantien gegen ein direktes oder indirektes Zurückschieben des Asylbewerbers in sein Herkunftsland bietet, ohne dass die Gefahr, die dadurch für ihn entsteht, unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK geprüft worden ist. Die belgischen Behörden haben den Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Griechenland in Kenntnis der dortigen Haft- und Lebensbedingungen einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt und damit Art. 3 EMRK verletzt. - Die Bedingungen in der Abschiebehaftanstalt auf Samos waren derartig schlecht, dass sie den nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) erforderlichen Grad der Schwere erreicht und diesen Artikel verletzt haben. Dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht versorgt haben, verstößt gleichfalls gegen Art. 3 EMRK.
Eine Freiheitsentziehung muss nach Art. 5 EMRK (Recht auf Sicherheit und Freiheit) auf die "gesetzlich vorgesehene Weise" vorgenommen worden sein; insoweit verweist die Konvention auf staatliches Recht. Die Freiheitsentziehung muss aber auch mit dem Ziel der Vorschrift vereinbar sein, den einzelnen vor Willkür zu schützen. Sie kann willkürlich sein und damit gegen die Konvention verstoßen, obwohl sie nach staatlichem Recht "rechtmäßig" ist. Eine Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f EMRK muss in gutem Glauben vorgenommen werden und strikt auf den Zweck abgestellt sein, eine unerlaubte Einreise zu verhindern. Außerdem müssen der Ort der Unterbringung und die Haftbedingungen angemessen sein. Schließlich darf ihre Dauer nicht über das hinausgehen, was vernünftigerweise notwendig ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Der Beschwerdeführer ist in Haft gehalten worden, obwohl nach griechischem Recht das Verfahren bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag ausgesetzt war. Deswegen war die Freiheitsentziehung nicht "rechtmäßig" i. S. von Art. 5 EMRK und verstieß gegen diese Vorschrift.
EuGH:
- Die festlegung der Liste sicherer Drittstaaten durch den Rat bedarf der Mitentscheidung durch das Europäische Parlament.
BVerfG:
- Zur Verfassungsmäßigkeit der Drittstaatenregelung.
- BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93; BVerfGE 94, 49; NVwZ 1996, 700; DVBl. 1996, 753; DÖV 1996, 647; EuGRZ 1996, 237; JZ-Sonderheft Juni 1996
- Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat einreist, hat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG keinen Anspruch auf Asyl (sog. Drittstaatenregelung). Entscheidend für die Asylversagung ist der Nachweis der Einreise aus einem sicheren Drittstaat: der Nachweis, aus welchem sicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist, ist nicht erforderlich.
- BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93; BVerfGE 94, 49, 94
- BVerwG, Urt. v. 07.11.1995 - 9 C 73.95; BVerwGE 100, 23; DVBl. 1996, 207; DÖV 1996, 290; NVwZ 1996, 197
- Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG gilt nach Wortlaut und Sinnzusammenhang nicht, wenn der Ausländer nicht in einen sicheren Drittstaat, sondern in seinen Herkunftsstaat zurückverwiesen oder zurückverbracht werden soll.
- BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93; BVerfGE 94, 49, 101
- BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 30.07.1996 - 2 BvR 394/95; NVwZ-Beilage I 1997, 10
BVerwG:
- Ein Ausländer hat auch dann keinen Anspruch auf Asyl, wenn er in einem verschlossenen und verplombten Lkw über (irgend-)einen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist.
- BVerwG, Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 5.97; BVerwGE 105, 194; DVBl. 1998, 273; NVwZ 1999, 313
- Behauptet der Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftliche Unterlagen aber weggeworfen zu haben, so führen zwar weder die damit verbundene Selbstbezichtigung einer Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise zum Verlust des Asylrechts; den Asylbewerber trifft insoweit keine Beweisführungspflicht. Das Gericht kann aber bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe wichtiger Beweismittel wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen.
Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein. - BVerwG, Urt. v. 29.06.1999 - BVerwG 9 C 36.98; BVerwGE 109, 174; InfAuslR 1999, 526; DVBl. 2000, 414; DÖV 1999, 957; NVwZ 2000, 81

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--- Sicherer Herkunftsstaat
- Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung über sichere Herkunftsstaaten.
- BVerfGE 94, 115; , NVwZ 1996, 691; DVBl. 1996, 729; DÖV 1996, 650; EuGRZ 1996, 256; JZ-Sonderheft Juni 1996


--- Flughafenverfahren
- Zur Verfassungsmäßigkeit des Flughafenverfahrens.
- BVerfGE 94, 166; NVwZ 1996, 678; DVBl. 1996, 739; DÖV 1996, 654; EuGRZ 1996, 271; JZ-Sonderheft Juni 1996


--- Beschränkung der Aufenthaltsgestattung
- Zur Verfassungsmäßigkeit einer räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber und ihrer Strafbewehrung für Fälle wiederholter Zuwiderhandlung.
- BVerfG, Beschl. v. 10.04.1997 - 2 BvL 45/92; BVerfGE 96, 10; DVBl. 1997, 895


--- Überstellung nach Dublin II-Verordnung- Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sind dahin auszulegen, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.


--- Widerruf der Asylberechtigung- 1. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist wie folgt auszulegen:
– Die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 haben muss. – Für die Beurteilung einer Veränderung der Umstände müssen sich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 in Betracht kommenden Akteure, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird. – Zu den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannten Akteuren, die Schutz bieten können, können internationale Organisationen gehören, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und zwar auch mittels der Präsenz multinationaler Truppen in diesem Gebiet. 2. Wenn die Umstände, aufgrund deren die Anerkennung als Flüchtling erfolgt ist, weggefallen sind und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nachprüfen, ob nicht andere Umstände vorliegen, aufgrund deren die betreffende Person die begründete Furcht haben muss, entweder aus dem gleichen Grund wie dem ursprünglichen oder aus einem anderen der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 genannten Gründe verfolgt zu werden, ist der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Beurteilung der aus diesen anderen Umständen resultierenden Gefahr zugrunde zu legen ist, der gleiche wie der bei der Anerkennung als Flüchtling angewandte. 3. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 kann, soweit ihm Anhaltspunkte hinsichtlich der Beweiskraft früherer Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung zu entnehmen sind, anwendbar sein, wenn die zuständigen Behörden die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 in Betracht ziehen und der Betreffende, um das Fortbestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung darzutun, andere Umstände als die geltend macht, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde. Dies wird jedoch normalerweise nur der Fall sein können, wenn der Verfolgungsgrund ein anderer ist als der zum Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling festgestellte und wenn frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung vorliegen, die eine Verknüpfung mit dem in diesem Stadium geprüften Verfolgungsgrund aufweisen. - Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG setzt voraus, dass in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände weggefallen sind, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden war (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505).
Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). Dauerhaft ist eine Veränderung, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d.h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält.

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Asylbewerberleistungsgesetz
- Zum Begriff des Familienangehörigen i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 u. 2 AsylbLG (Anrechung von Einkommen und Vermörgen).
- OVG Münster, Urt. v. 01.03.2004 - 12 A 3543/01; ZFSH/SGB 2005, 151


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