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Ausländerrecht Teil II
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Aufenthaltsbefugnis (altes Recht)
- Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist.
Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG ist zu versagen, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist.
- BVerwG, Beschl. v. 31.08.1994 - BVerwG 1 B 71.94, InfAuslR 1995, 5
- Ein Ausländer hat im Sinne des § 30 Abs.3 AuslG ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis grundsätzlich zu vertreten, wenn dieses darauf beruht, dass er seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben hat, ohne eine neue zu erwerben.
Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 30 Abs. 4 AuslG setzt nicht voraus, dass der Ausländer seit mindestens zwei Jahren förmlich geduldet wird. Es genügt, dass er eine Duldung besitzt und seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist. Zu den im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung eines Abschiebungshindernisses kann es gehören, einen Wiedereinbürgerungsantrag an den Staat der früheren, freiwillig aufgegebenen Staatsangehörigkeit zu richten, wenn diese nicht von vornherein aussichtslos ist
- BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - BVerwG 1 C 8.98, BVerwGE 108, 21; InfAuslR 1999, 106; DVBl 1999, 546; NVwZ 1999, 664
- Bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ist § 7 Abs. 2 AuslG - anders als § 8 Abs. 1 AuslG - anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats liegt ein Ausnahmefall vom gesetzlichen Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 i.V.m. 46 Nr. 6 AuslG u.a. vor, wenn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zum Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht vereinbar ist.
- BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999 - BVerwG 1 B 18.99, InfAuslR 1999, 332; NVwZ-RR 199, 610
- VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.1998 - 13 S 3121/96; InfAuslR 1999, 133 und 191
- Bei rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung des Ausländers über einen längeren Zeitraum ist nicht eine Duldung mit räumlicher Beschränkung zu erteilen, sondern vielmehr der Anspruch des Antragstellers auf eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG zu erfüllen.
- OVG Bautzen, Beschl. v. 02.09.1999 - 3 S 403/99, InfAuslR 2000, 76
- Ein Ausländer ist grundsätzlich unanfechtbar ausreisepflichtig i.S.v. § 30 Abs. 4 AuslG, wenn die zuständige Behörde ihm mit bestandskräftigem Bescheid die Abschiebung angedroht hat.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erfüllt sein.
- BVerwG, Urt. v. 15.02.2001 - 1 C 23.00; BVerwGE 114, 9; DVBl 2001, 1520
- Bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu erteilen.
Der Ausländer braucht die Ausreise nicht zu versuchen, wenn ein solcher Versuch von vorneherein aussichtslos ist.
- VG Lüneburg, Urt. v. 22.04.2002 - 1 A 1/98, InfAuslR 2002, 367
- Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG setzt stets die unanfechtbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus.
- BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - BVerwG 1 C 14.00, InfAuslR 2001, 72; DVBl 2001, 223; NVwZ-RR 2001, 132
- Ist ein politischer Flüchtling nach dem Recht seines Heimatlandes gültig mit zwei Ehefrauen verheiratet, von denen die erste bereits über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt und die zweite aufgrund von Duldungen seit mehreren Jahren an der Lebensgemeinschaft teilhat, so kann die Ausländerbehörde gehalten sein, auch der Zweitfrau (trotz Sozialhilfebezug) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
- OVG Koblenz, Urt. v. 12.03.3004 - 10 A 11717/03; InfAuslR 2004, 294

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Aufenthaltsbewilligung (altes Recht)
- Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist nur gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschrift die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Art. 6 Abs. 1 GG begründet in diesem Sinne für Ausländer keinen grundrechtlichen Anspruch auf Nachzug zu ihren im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen.
- BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 7.96; InfAuslR 1997, 391; NVwZ 1998, 185
- Der Anspruch eines deutschverheirateten Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der sich aus einer Reduzierung des behördlichen Ermessens nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG ergibt, stellt keinen gesetzlichen Anspruch i.S. von § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG dar (im Anschluss an BVerwG 97, 301, [312]; 98, 31, [43] u.a.).
Die Verwirklichung des Schutzauftrags des Staates gegenüber Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG begründet als solche kein öffentliches Interesse i.S. von § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG.
- BVerwG, Urt. v. 04.06.1997 - 1 C 9.95; BVerwGE 105, 35; InfAuslR 1997, 355; DVBl. 1997, 1394; NVwZ 1997, 1114
- ebenso für gleichgeschlechtliche Paare: BVerwG, Beschl. v. 03.03.1998 - 1 B 27.98; InfAuslR 1998, 284
- Überwiegt das durch Art. 6 GG geschützte Interesse eines Ausländers, die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen und zu wahren, entgegenstehende öffentliche Belange derart, dass er nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen könnte, wäre dies nicht nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG ausgeschlossen, kann der Ausländer aus rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden; den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, dass ihm gemäß § 30 Abs. 3 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann.
- BVerwG, Urt. v. 04.06.1997 - 1 C 9.95; BVerwGE 105, 35; InfAuslR 1997, 355; DVBl. 1997, 1394; NVwZ 1997, 1114
- ebenso für gleichgeschlechtliche Paare: BVerwG, Beschl. v. 03.03.1998 - 1 B 27.98; InfAuslR 1998, 284. Jedoch fehlt in der Veröffentlichung der nachfolgend unterstrichene, entscheidende Satz (vgl. Beschlussumdruck S. 4):
Gegen die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG bestehen, wie der Senat im Urteil vom 4. Juni 1997 (InfAuslR 1997, 355) ausgeführt hat, keine Bedenken im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK. Gleiches gilt im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Ist es dem Ausländer im Einzelfall nach Abwägung der widerstreitenden Interessen kraft höherrangigen Rechts nicht zumutbar, das Bundesgebiet für den Zeitraum eines Jahres zu verlassen, kann ihm eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden (§ 55 Abs. 2, § 30 Abs. 3 AuslG).
- Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18, 22, 23 AuslG (wie BVerwGE 100, 287).
In derartigen Fällen kann § 28 Abs. 2 AuslG der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG entgegenstehen, wenn dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden war. Dem Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, der aufgrund der Sperrwirkung von § 28 Abs. 3 S. 2 AuslG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, ist es grundsätzlich zumutbar, das Bundesgebiet für ein Jahr zu verlasen und vom Heimatland aus das Erlaubnisverfahren zu betreiben.
- BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 14.00; InfAuslR 2001, 72; DVBl 2001, 223; NVwZ-RR 2001, 132
- Wird einem Flüchtling i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, hat er Anspruch auf Ausstellung eines Flüchtlingspasses.
- VGH München, Beschl. v. 18.08.2003 - 10 C 03.1864; InfAuslR 2004, 109

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Aufenthaltserlaubnis--- Aufenthaltserlaubnis für EU- und EWR-Staatsangehörige und ihre Partner----- Europäischer Gerichtshof- Art. 7 EWG-Vertrag ist in Verbindung mit Artikel 48 EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 12 EG und 17 EG) und mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der es seinen eigenen Staatsangehörigen ermöglicht zu erreichen, dass ihre ledigen Partner, die nicht Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates sind, sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, Wanderarbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diese Vergünstigung nicht versagen darf.
- Die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit soll den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und steht Maßnahmen entgegen, die diese dann benachteiligen könnten, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. Zu diesen Zweck haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag fließende Recht, in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten, um dort eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen auszuüben.
Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats könnte davon abgehalten werden, sein Herkunftsland zu verlassen, um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, wenn er in dem Fall, daß er in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt, um eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, nicht in den Genuß von Erleichterungen bei der Einreise oder hinsichtlich des Aufenthalts kommen könnte, die denen zumindest gleichwertig sind, die ihm nach Gemeinschaftsrecht im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zustehen. Er würde davon insbesondere abgehalten, wenn nicht auch seinem Ehegatten und seinen Kindern erlaubt wäre, in das Hoheitsgebiet dieses Staates unter Bedingungen einzureisen und sich dort aufzuhalten, die denjenigen zumindest gleichwertig sind, die ihnen das Gemeinschaftsrecht im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gewährt. Daß sich die Einreise des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet dieses Staates und sein Aufenthalt dort nach den aus seiner Staatsangehörigkeit fließenden Rechten richtet, ohne daß er sich auf die Rechte aus den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag berufen müsste, schließt nicht aus, daß er sich bei seiner erneuten Niederlassung in diesem Mitgliedstaat auf diese Rechte beruft. Artikel 52 EWG-Vertrag und die Richtlinie 73/148 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs verpflichten also einen Mitgliedstaat, dem Ehegatten eines Angehörigen dieses Staats ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort zu gestatten, wenn sich der Angehörige dieses Staates mit diesem Ehegatten in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben hatte, um dort eine unselbständige Tätigkeit im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag auszuüben, und zurückkehrt, um sich im Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, im Sinne von Artikel 52 EWG-Vertrag niederzulassen. Der Ehegatte muß zumindest in den Genuß der Rechte kommen, die das Gemeinschaftsrecht ihm gewähren würde, wenn sein Ehegatte in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten würde. - Art. 8 Abs. 2 EGV (nach Änderung jetzt Art. 17 EG) knüpft an den Status eines Unionsbürgers die im Vertrag vorgesehenen Pflichten und Rechte, darunter das in Art. 6 EGV (nach Änderung jetzt Art. 12 EG) festgelegte Recht, im sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden.
Folglich kann sich ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufhält, in allen vom sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts erfassten Fällen auf Art. 6 EGV (nach Änderung jetzt Art. 12 EG) berufen. - EuGH, Urt. v. 12.05.1998 - C-85/96 (Rs. Sala); Slg. 1998 I-2691; BB 1998, 1901; InfAuslR 1998, 316, m. Anm. Gutmann, Rolf, 320; ZfSH/SG 1998, 547 und 673; EuGRZ 1998, 593; EuZW 1998, 372
- Der Unionsbürgerstatus soll bestimmungsgemäß der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, die, wenn sie sich in der gleichen Situation befinden, aufgrund dieses Status im sachlichen Geltungsbereich des EG-Vertrags vorbehaltlich der hiervon ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Anspruch auf gleiche rechtliche Behandlung haben.
In den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen u. a. Situationen, in denen es um die Ausübung der im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, namentlich der in Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG) verliehenen Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten. - EuGH, Urt. v. 24.11.1998- C-274/96 (Rs. Bickel und Franz); Slg. 1998, I-7637; EuZW 1999, 82; EuGRZ 1998, 591
- EuGH, Urt. v. 20.09.2001- C-184/99, (Rs. Grzelczyk); Slg. 2001 I-6193, DVBl. 2001, 1662; InfAuslR 2001, 481; JZ 2002, 349, mit Anm. Rossi, Matthias, 351; EuZW 2002, 52, mit Anm. Obwexer, Walter, 56; EuGRZ 2001, 492; Aufs. Letzner, Peggy, JuS 2003, 188
- EuGH, Urt. 11.07.2002- C-224/98 (Rs. D'Hoop); Slg. 2002 I-6191; DÖV 2002, 1037; EuZW 2002, 635, m. Anm. Bode, Stephanie, 637; EuR 2002, 846; EuGRZ 2002, 516
- Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts wird das Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht uneingeschränkt gewährt. Das ergibt sich zum einen aus den Bestimmungen zur Freizügigkeit im Titel III des Dritten Teils des EG-Vertrags und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des abgeleiteten Rechts und zum anderen aus den Bestimmungen des Zweiten Teils des EG- Vertrags und insbesondere aus Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt jetzt Artikel 18 EG), der zwar den Unionsbürgern das Recht verleiht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dabei aber ausdrücklich auf die im EG-Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen verweist.
- EuGH, Urt. v. 11.04.2000 C-356/98 (Rs. Kaba); Slg. 2000 I-2623; InfAuslR 2000, 266, m. Anm. Gutmann, Rolf, 269; NVwZ-Beilage I, 2000, 137; EuZW 2000, 350
- EuGH, Urt. v. 06.03.2003 - C-466/00 (Rs. Arben Kaba); Slg. 2000 I-2219; EuZW 2003, 526
- Artikel 3 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, Artikel 3 der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs sowie die Verordnung (EG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sind im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einen mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der versucht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder gegebenenfalls ein Visum zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf, wenn der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 68/360 und Artikel 8 der Richtlinie 73/148 darstellt.
Artikel 4 der Richtlinie 68/360 und Artikel 6 der Richtlinie 73/148 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der seine Identität und die Tatsache, dass er mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, nachweisen kann, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verweigern und ihm gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu ergreifen, nur weil er illegal in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist. Die Artikel 3 und 4 Absatz 3 der Richtlinie 68/360, die Artikel 3 und 6 der Richtlinie 73/148 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der legal in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, weder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigern noch ihm gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ergreifen darf, nur weil sein Visum vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist. Die Artikel 1 Absatz 2 und 9 Absatz 2 der Richtlinie 64/221 sind dahin auszulegen, dass ein ausländischer Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats berechtigt ist, der zuständigen Stelle im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 eine Entscheidung über die Verweigerung einer ersten Aufenthaltserlaubnis oder eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vor Erteilung einer solchen Erlaubnis zur Prüfung vorzulegen, auch wenn er nicht über einen Ausweis verfügt oder, obwohl er der Visumpflicht unterliegt, ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist oder nach Ablauf seines Visums dort verblieben ist. - Ein Bürger der Europäischen Union, der im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer mehr besitzt, kann dort als Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht genießen, das sich aus der unmittelbaren Anwendung von Art. 18 Abs. 1 EG ergibt. Die Wahrnehmung dieses Rechts kann den in dieser Bestimmung genannten Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden, jedoch haben die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung dieser Beschränkungen und Bedingungen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
- EuGH, Urt. v. 17.09.2002 - C-413/99 (Rs. Baumbast u. R.); Slg. 2002, I-7091; NJW 2002, 3610; InfAuslR 2002, 463, DVBl. 2002, 1616; DÖV 2003, 329; EuZW 2002, 761, m. Anm. Bode, Stephanie, 767; EuR 2002, 831; EuGRZ 2002, 596
- EuGH, Urt. v. 07.09.2004 - C-456/02 (Rs. Trojani); Slg. 2004, I-7573; InfAuslR 2004, 417; DVBl. 2005, 630; NZA 2005, 757; EuZW 2005, 307, m. Anm. Wollenschläger, Ferdinand, 309
- EuGH, Urt. 23.03.2004 - C-138/02 (Rs. Collins); Slg. 2004, I-2703; Aufs. Niemann, Ingo, EuR 2004, 946
- EuGH, Urt. v. 15.03.2005 - C-209/03 (Rs. Bidar) - Schlussanträge; Slg. 2005, I 2119; NJW 2005, 2055; JZ 2005, 1160, m. Anm. Kadelbach, Stefan, 1163; EuZW 2005, 276, m. Anm. Bode, Stefanie, 279, und Düsterhaus, Dominik, 325; InfAuslR 2005, 230; ZESAR 2005, 350, m. Anm. Welti, Felix, 356, und Aufs. Schreiber, Franz, 2006, 423; EuGRZ 2005, 238; BayVBl 205, 496, m.Anm. Lidner, Franz, 498
- In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens stehen die Rechte aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen nur dann zu, wenn er sich in dem Zeitpunkt rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, in dem er in einen anderen Mitgliedstaat zieht, in den der Unionsbürger abwandert oder abgewandert ist.
Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 findet keine Anwendung, wenn der Angehörige eines Mitgliedstaats und der Drittstaatsangehörige eine Scheinehe zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen geschlossen haben. Besteht zwischen einem Angehörigen eines Mitgliedstaats und einem Drittstaatsangehörigen eine Ehe, die keine Scheinehe ist, so ist der Umstand, dass sich die Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, um bei ihrer Rückkehr in den Mitgliedstaat, dem der erstgenannte Ehegatte angehört, in den Genuss der vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte zu kommen, für die Beurteilung ihrer Rechtslage durch die zuständigen Stellen des letztgenannten Staates unerheblich. Stehen zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Angehöriger eines ersten Mitgliedstaats, der mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratet ist und mit ihm in einem zweiten Mitgliedstaat lebt, in den Mitgliedstaat, dem er angehört, zurückkehrt, um dort eine unselbständige Berufstätigkeit auszuüben, seinem Ehegatten keine Rechte nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 zu, weil sich der Ehegatte nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgehalten hat, so müssen die zuständigen Stellen des ersten Mitgliedstaats gleichwohl bei der Prüfung des Antrags des Ehegatten, in das Hoheitsgebiet dieses Staates einzureisen und sich dort aufzuhalten, das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten berücksichtigen, wenn die Ehe keine Scheinehe ist. - Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht verleihen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.
- EuGH, Urt. v. 19.10.2004 - C-200/02 (Rs. Chen u.a.) - Schlussanträge; Slg. 2004, I-9925; InfAuslR 2004, 413; DVBl. 2005, 100; EuR 2005, 658, m. Aufs. Seyer, Sybille/Rümke, Hans-Christian, 667; EuGRZ 2004, 787
- Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 18 EG und der RL 90/364 verstoßen, dass es bei der Anwendung dieser RL auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich auf ihre Rechte aus der RL und Art. 18 EG berufen wollen, die Einkünfte eines im Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Partners nicht berücksichtigt, sofern keine notarielle Vereinbarung mit einer Beistandsklausel geschlossen wurde.
- Die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit, die jedem Unionsbürger durch Artikel 18 EG zuerkannt werden, stehen einer Aufenthaltsklausel von der im Ausgangsverfahren angewandten Art nicht entgegenstehen, die für einen über 50 Jahre alten Arbeitslosen gilt, der von der Verpflichtung befreit ist, als Voraussetzung für die Wahrung seines Anspruchs auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nachzuweisen.
- Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Urteils vom 23. September 2003, Akrich (C-109/01), nicht, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.
Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs ist dahin auszulegen, dass unter „Unterhalt [gewährt]“ zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung dieses Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Nachweis des Unterhaltsbedarfs mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann, dass es aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, diesem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich unterhaltsbedürftig ist. - Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet im Fall der Rückkehr eines Gemeinschaftsarbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Behörden dieses Staates nicht, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, ein Einreise- und Aufenthaltsrecht schon deshalb zu gewähren, weil dieser Staatsangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, über eine gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung erteilte gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügt hat.
Bei der Rückkehr eines Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nach der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat verfügt ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, aufgrund des entsprechend angewandten Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68 in der durch die Verordnung Nr. 2434/92 geänderten Fassung über ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer hat, ohne dass der Letztgenannte dort einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Es hat keinen Einfluss auf das Recht eines Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines Gemeinschaftsarbeitnehmers ist, sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, dem der Arbeitnehmer angehört, wenn der Staatsangehörige des Drittstaats vor dem Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, in dem erstgenannten Mitgliedstaat kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte. - Die Richtlinie 2004/38/EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen zu können.
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ist dahin gehend auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist. - EuGH (Große Kammer), Urt. v. 25.07.2008 - C-127/08 (Rs. Metock u.a.); InfAuslR 2008, 377; NVwZ 2008, 1097; ZAR 2008, 354, m. Anm. Laier, Tanja, 356; EuR 2008, 824, m. Anm. Epiney, Astrid, 840; EuZW 2008, 577; EuGRZ 2008, 612
- Die Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält.
Die Art. 9 Abs. 1 und 10 der Richtlinie 2004/38 stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten können, weil sie nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt sind. - Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.
- EuGH (Große Kammer), Urt. v. 08.03.2011 - C-34/09 (Rs. Gerardo Ruiz Zambrano) - Schlussanträge; NJW 2011, 2033, Aufs. Kay Hailbronner/Daniel Thym, 2008; InfAuslR 2011, 179, Aufs. Rolf Gutmann, 177; ZAR 2011, 189, Anm. Andreas Pfersich, 191, Aufs. Walter Frenz, 221; NVwZ 2011, 545, Aufs. Bertold Huber, 856; EuR 2011, 540, Anm. Nikolaus Graf Vitzthum, 550; EuZW 2011, 359; EuGRZ 2011, 142; Aufs. Martin Nettesheim, JZ 2011, 1030
- Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf einen Unionsbürger, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet, nicht anwendbar ist.
Art. 21 AEUV ist auf einen Unionsbürger, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet, nicht anwendbar, sofern die Situation dieses Bürgers nicht von der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats begleitet ist, die bewirkten, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt oder die Ausübung seines Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindert würde. - 1. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist so auszulegen, dass ein Unionsbürger, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht erfüllt hat.
2. Für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sind Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zurückgelegt wurden.

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----- Deutsche Gerichte - Es stellt keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass die ausländischen Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Ausland aus verfolgen müssen, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllen, während für die Ehegatten von Unionsbürgern, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat als dem ihrer Staatsangehörigkeit aufhalten, und für Ehegatten von Drittstaatsangehörigen nach den Richtlinien 2003/86 EG und 2004/38 EG entsprechende einschränkende Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zulässig sind.
- Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG/EWG (bzw. des Art. 10 Abs. 1 a VO 1612/68/EWG) sind auch die noch nicht 21 Jahre alten Verwandten absteigender Linie des Ehegatten eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers.
Zur Angemessenheit einer Wohnung im Sinne des § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz AufenthG/EWG unter Rückgriff auf Art. 10 Abs. 3 VO 1612/68/EWG. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG gemäß § 7 Abs. 1 AufenthG/EWG setzt nicht voraus, dass die Familienangehörigen mit dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger in einer Wohnung zusammenleben, zusammengelebt haben oder ein solches Zusammenleben für die Zukunft anstreben. Dies gilt jedenfalls für sog. Scheidungskinder, für die der Ehegatte eines Freizügigkeitsberechtigten (auch) Sorgerechtsinhaber ist. Die Formulierung "Wohnung nehmen" in Art. 10 Abs. 1 VO 1612/68/EWG kann nach der Rechtsprechung des EuGH nicht so ausgelegt werden, dass damit ein Zusammenleben der Familienangehörigen mit dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger in einer Wohnung verlangt wird. Die Frage, ob der nationale Gesetzgeber Freizügigkeitsrechte unter leichteren Voraussetzungen gewähren kann, als nach EG-Recht vorgesehen, bedarf daher keiner Entscheidung. - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.11.2006 - 13 S 2435/05; InfAuslR 2007, 95
- Zum Recht von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf Daueraufenthalt.
- Nach den Grundsätzen des EuGH kann ein EU-Bürger, der sich in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhält, von Leistungen nach dem SGB II, die sowohl Sozialhilfecharakter haben als auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, nicht aus Gründen seiner Staatangehörigkeit ausgeschlossen werden, wenn er ansonsten die Voraussetzungen für den Bezug der Leistung erfüllt.
- LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.04.2007 - L 19 B 116/07 AS ER; ZFSH/SGB 2007, 482
- Ausreichende Existenzmittel im Sinne von § 4 FreizügG/EU liegen auch dann vor, wenn diese nur im Wesentlichen den voraussichtlichen Lebensbedarf des Unionsbürgers decken, wobei eine geringfügige oder vorübergehende Inanspruchnahme von Sozialhilfe unschädlich ist.
Soweit die Existenzmittel für den Unionsbürger durch Zahlung Dritter oder die Gewährung von Naturalunterhalt gesichert werden sollen, ist es unerheblich, ob hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Insbesondere wenn Sozialleistungen in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen wurden, gebietet es der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zunächst von einem Fortdauern dieser Sachlage auszugehen und ggf. das Entfallen der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht festzustellen. Will ein Familienangehöriger aufsteigender Linie des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht vom Unionsbürger ableiten, ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Unterhaltsgewährung des Familienangehörigen an den Unionsbürger dann nicht Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen ist, wenn ansonsten das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers praktisch entwertet würde. - VG München, Urt. v. 27.09.2007 - M 10 K 06.1564; ZAR 2008, 144
- Es bleibt offen, ob der drittstaatsangehörige Ehepartner einer in Spanien mit einem spanischen Staatsangehörigen geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe Ehepartner oder Lebenspartner eines Unionsbürgers i.S.v. Art. 2 Nr. 2 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG ist.
§ 3 Abs. 6 FreizügG/EU, nach dem auf die Einreise und den Aufenthalt der Lebenspartner von Unionsbürgern die für Lebenspartner von deutschen geltenden Vorschriften des AufenthG anzuwenden sind, verstößt gegen die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG und ist deshalb nicht mehr anzuwenden. Die Rechtmäßigkeit der Einreise eines Drittstaatsangehörigen, der in einem EU-Staat eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügt, aus diesem EU-Staat in der Bundesrepublik Deutschland, bestimmt sich bei Kurzaufenthalten bis zu drei Monaten nicht nach Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 der EG-Visa-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 539/2001) und § 17 AufnenthV, sondern nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ. - VG Darmstadt, Beschl. v. 05.06.2008 - 5 L 277/08.DA (3); InfAuslR 2008, 340
- Den Angehörige der jüngsten EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien stehen das Freizügigkeitsrecht zur Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat zu.
Gegenüber Unionsbürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Arbeitssuche eingereist sind, darf in keinem Fall eine Ausweisung verfügt werden, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Zum Vorliegen ausreichender Existenzmittel bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgern i. S. von § 4 FreizügG/EU. - VGH München, Bescbl. v. 16.01.2009 - 19 C 08.3271; InfAuslR 2009, 144; NVwZ-RR 2009, 697
- Zu den Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts von Familienangehörigen eines Unionsbürgers nach § 4a Abs. 1 FreizügG.

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--- Aufenthaltserlaubnis für die Partner von deutschen Lesben und Schwulen----- Europäischer Gerichtshof- Die Wendung "Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann.
Die Richtlinie 2003/86, insbesondere Art. 2 Buchst. d, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, in der bei der Anwendung des Einkommenserfordernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie danach unterschieden wird, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden in den Aufnahmemitgliedstaat entstanden sind. - Entgegen der bisherigen Auffassung in der Rechtsprechung ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes v. 04.03.2010 in der Rechtssache Chakroun - - C-578/08 - der Begriff "ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln" in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Zusammenhang mit der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorgesehenen Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes europarechtskonform so auszulegen, dass bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens jedenfalls ein Abzug der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II nicht erfolgen darf.

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----- Deutsche Gerichte- Die seit Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatten nicht mehr eine vierjährige, sondern nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzt, ist auf Verlängerungsanträge, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, auch dann anzuwenden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hat.
- Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz im August 2007 eingeführte Erfordernis, dass der Ehegatte, der zu einem in Deutschland lebenden Ausländer nachziehen will, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), ist mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/86/EG vereinbar.
Das Fehlen einer allgemeinen Ausnahmeregelung für Härtefälle steht der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht entgegen, da zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Trennung der Eheleute im Einzelfall auf anderem Weg, etwa durch Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG, Abhilfe geschaffen werden kann. Die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderte Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen, setzt voraus, dass der Ehegatte über mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen (GER) verfügt. Drittstaatsangehörige können sich beim Familiennachzug nicht auf das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 AEUV (ex Art. 12 EGV) und Art. 21 Abs. 2 GR-Charta berufen. - Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kommt in aller Regel nur in Betracht, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf ihrer Geltungsdauer gestellt worden ist.
Zeiträume vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde werden von der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht erfasst. - Zur Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes eines ausländischen Ehepartners nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeisnchaft kann nach § 31 Abs. 1 AufenthG ausreichen, dass er eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG besaß.
- OVG Hamburg, Beschl. v. 06.01.2005 - 1 Bs 513/04; InfAuslR 2004, 143; NVwZ 2005, 469
- Die Aussetzung der Abschiebung eines „heiratswilligen" Ausländers mit Blick auf die als Vorwirkung der grundrechtlichen Verbürgung des Art. 6 I GG anerkannte Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen „unmittelbar bevorsteht". Nichts anderes gilt, wenn der Ausländer unter Hinweis auf die beabsichtigte Heirat einer deutschen Staatsangehörigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt.
Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen. - Die Erteilung einer Duldung im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschileßung kommt nur in Betracht, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht.
Die Tatsache, dass dem Präsidenten des zuständigen OLGs alle für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen, bedeutet nicht, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (entgegen OVG Nautzen, Beschl. v. 16.05.2006 - 3 BS 61/06, NJ 2006, 428 (nur LS). - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. 09.02.2007 - 3 S 5/07; NJ 2008, 38 (nur LS)
- Eine Auflage zur Aufenthaltserlaubnis "erlischt bei Nichtmehrbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft" ist nicht eindeutig bestimmbar und nimmt unzulässig bei einem Nichtmehrbestehen der Lebensgemeinschaft die dann zu treffende Ermessensentscheidung vorweg.
- VG Ansberg, Urt. v. 11.07.2006 - Au 6 K 05.31; InfAuslR 2007, 11
- Es stellt keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass die ausländischen Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Ausland aus verfolgen müssen, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllen, während für die Ehegatten von Unionsbürgern, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat als dem ihrer Staatsangehörigkeit aufhalten, und für Ehegatten von Drittstaatsangehörigen nach den Richtlinien 2003/86 EG und 2004/38 EG entsprechende einschränkende Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zulässig sind.
- Rechtliche Bedenken gegen das Erfordernis, dass die Ehegatten Deutscher zur Gestattung des Familiennachzugs einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen müssen, bestehen nicht.
Das Grundgesetz erlaubt es der Bundesrepublik Deutschland, als Völkerrechtssubjekt Unterschiede zwischen den Staaten zu machen. Außenpolitische Rücksichtnahmen sind geeignet, eine Bevorzugung von Ausländern zu rechtfertigen, auch wenn bei Betrachtung lediglich der einzelnen Personen eine unterschiedliche Handhabung nicht einleuchtend wäre. Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, an die in der Aufenthaltsverordnung geregelte Visumsfreiheit pauschal den Verzicht des Sprachnachweises zu knüpfen. Die behördliche Übergangsregelung für die Außerachtlassung des Spracherfordernisses bei vor Veröffentlichung des Entwurfs der gesetzlichen Neuregelung gestellte Visumsanträge ist für das Gericht unbeachtlich. Eine Verständigung auf einfache Art in deutscher setzt wenigstens voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen kann. - Die rechtliche Schlechterstellung (sog. Inländerdiskriminierung) des Nachzugs von Drittstaatsangehörigen zu Deutschen im Vergleich zum Nachzug zu Ausländern aus EU-Mitgliedsstaaten in Fällen, in denen es für den Deutschen an einem freizügigkeitsrelevanten grenzüberschreitenden Bezug fehlt, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen primärrechtliche gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen.
- Steht die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet unmittelbar bevor, kann zum Schutz der Eheschließungsfreiheit ein Anspruch des ausländischen Verlobten auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG bestehen (Fortführung OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2007, 3 Bs 28/07, juris).
Dies ist (jedenfalls) dann der Fall, wenn der heiratswillige Ausländer eine standesmtliche Mitteilung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG vorweisen kann, die sechsmonatige Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG noch nicht abgelaufen ist und dieser glaubhaft macht, dass die Eheschließung demnächst (innerhalb der Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG) erfolgen soll. Besteht in Bezug auf die Durchführung des Eheschließungsverfahrens Streit darüber, ob das Standesamt bestimmte Prüfungsschritte (hier: die Prüfung der Echtheit vorgelegter ausländischer Urkunden mit Hilfe eines Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft) für geboten halten darf, haben darüber nicht die Verwaltungsgerichte (implizit) im ausländerrechtlichen Rechtsschutzverfahren zu befinden; Rechtsschutz wird insoweit allein in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht nach den Vorschriften in §§ 49 - 51 PStG gewährt. - Auch mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.03.2011 in der Rechtssche Zambrano C-34/09 ist fernliegend, dass dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Deutschen allein aufgrund der Unionsbürgerschaft seines deutschen Ehegatten und des sich für diesen hieraus ergebenden Freizügigkeitsrechts ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zustehen könnte, ohne dass es darauf ankäme, ob der Sachverhalt mit einem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.
Aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist ein generelles Verbot einer sogenannten Inländerdiskriminierung nicht herzuleiten. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie den Mitgliedstaaten grundsätzlich gestattet, eine Aufenthaltserlaubnis wegen der Nichterfüllung von Integrationsanforderungen zu versagen.
altes Recht:
- Beantragt ein Ausländer ein Visum für den Zeitraum eines Jahres, um sich auf Dauer im Bundesgebiet aufzuhalten, und erteilt ihm die Auslandsvertretung ein Visum für drei Monate, so erlaubt diese zeitliche Beschränkung für sich genommen nicht den Schluss, es handle sich lediglich um ein Touristenvisum.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn der Ausländer den Aufenthalt zu einem Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht erfasst wird. Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18, 22, 23 AuslG. Diese Vorschriften schließen aber eine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft nicht aus. Ist der eine Aufenthaltsgenehmigung versagende Bescheid rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat, so sind die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG nicht im Hinblick darauf gegeben, dass sich der Ausländer nach Versagung der Aufenthaltsgenehmigung entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG besessen hat (vgl. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). - Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18, 22, 23 AuslG (wie BVerwGE 100, 287).
In derartigen Fällen kann § 28 Abs. 2 AuslG der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG entgegenstehen, wenn dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden war. Eine Aufenthaltsbefugnis setzt stets die unanfechtbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus. Dringende humanitäre Gründe i.S.d. § 30 Abs. 2 AuslG sind namentlich auch unter Berücksichtigung des Art. 2 und des Art. 8 EMRK zu ermitteln. - BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 14.00; InfAuslR 2001, 72; DVBl 2001, 223; NVwZ-RR 2001, 132
- Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Visums zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (hier: Einzelfall einer erfolgreichen Verpflichtungsklage eines rumänischen Staatsangehörigen und seines deutschen Partners).
- OVG Münster, Urt. v. 07.08.1996 - 17 A 1093/95; InfAuslR 1997, 198; NVwZ 1997, 512; Streit, 1996, 179
Hinweis: Zu den vorstehenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Münster hat Hailbronner einen - vermutlich vom Bundesinnenministerium bestellten - sehr negativen Kommentar in NVwZ 1997, 460, geschrieben, auf den sich "böswillige" Ausländerbehörden immer wieder berufen. Dirk Siegfried hat dazu eine Entgegnung in NVwZ 1998, 151, veröffentlicht. Siehe auch Hochreuter, NJW 1998, 3677, Wegener, ZAR 1997, 87 .
- Die Abschiebung Eines Ausländers, der mit einem deutschen Staatsangehörigen in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, greift in dessen Recht Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, wenn die Lebensgemeinschaft nicht andernorts gelebt werden kann und die Verbindung des Paares zur Bundesrepublik Deutschland wesentlich für den Bestand der Beziehung ist.
Unter diesen Umständen besteht auch ein Anspruch auf Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG - Lebenspartner sind keine nachzugsberechtigten "Ehegatten" i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) 1612/68.

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--- Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 AuslG)----- § 25 Abs. 3- Bei der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) gebunden.
Seit dem 1. Januar 2005 ist einem Ausländer nach § 25 Abs. 3 AufenthG regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt und die Ausländerbehörde ihm Duldungen erteilt hat. Nur in atypischen Fällen entscheidet die Ausländerbehörde ausnahmsweise nach Ermessen. Ein atypischer Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn das Bundesamt ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeleitet hat. - Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist bei Straftaten von erheblicher Bedeutung ausgeschlossen; dabei handelt es sich um Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören oder geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
§ 25 AufenthG beinhaltet Sonderregelungen, die die Anwendbarkeit der Regelung über die Befristung einer Ausweisung in § 11 AufenthG ausschließen.- VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2005 - 9 K 2107/04; InfAuslR 2006, 78
- Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung rechtfertigt nicht die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn dem Ausländer die Ausreise unzumutbar und seine Abschiebung unmöglich ist.
Ein Anspruch auf Ausstellung eines Ausweisersatzes besteht nicht, wenn der Ausländer in zumutbarer Weise einen Pass oder Passersatz erlangen kann.- VGH Bayern, Beschl. v. 01.06.2006 - 19 ZB 06.659; InfAuslR 2006, 366
- Die Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten erfasst nur den Fall der Ausreise in einen Drittstaat.
- OVG Münster, Beschl. v. 22.01.2007- 18 E 274/06; NVwZ 2007, 611

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----- § 25 Abs. 4- Die von der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 AuslG 1990 entwickelten Anforderungen an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gelten auch für den Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil der Ausländer die Voraussetzungen einer landesrechtlichen Bleiberechtsregelung nicht mehr erfüllt (hier: wegen strafgerichtlicher Verurteilungen). - Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist neben anderen Aspekten der Verwurzelung nicht nur die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, sondern auch die Legitimität des Aufenthalts zu würdigen. - Von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG soll lediglich ein temporärer Aufenthalt für einen vorübergehenden Zweck aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erfasst werden.
Der Ausländer hat dabei gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen, dass er nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis freiwillig ausreisen wird. Die Voraussetzung wird in der Regel nicht erfüllt sein, wenn ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt wird. - Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.06.2005 - 11 ME 96/05; InfAuslR 2005, 381; NVwZ-RR 2006, 572
- § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt unabhängig von der Grundlage des ursprünglichen Aufenthaltstitels und abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG als Ausnahmemöglichkeit zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels für alle Fälle in Betracht, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht.
Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist gegeben, wenn sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet. (Wie OVG NRW, Beschl. v. 8.7.2004 - 18 B 1144/04 - zu § 30 Abs. 2 AuslG). Die vorbehaltlose Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer sog. Altfallregelung verbraucht einen vorher verwirklichten Ausschlussgrund der Verurteilung wegen einer Straftat. - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.05.2005 - 18 B 1207/04; InfAuslR 2005, 380

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----- § 25 Abs. 5 - Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Zusätzlich müssen vielmehr die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift erfüllt sein.
Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen und aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben. Auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden (wie Urteil vom 22. November 2005 BVerwG 1 C 18.04 zu § 25 Abs. 3 AufenthG). Es bleibt offen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann erteilt werden kann, wenn über längere Zeit durch Erlass ein Abschiebestopp aus humanitären Gründen angeordnet ist (hier: verneint für die Erlasslage bezüglich Irak). - Aus Art. 8 EMRK i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG kann sich ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bei hinreichender "Verwurzelung" in Deutschland ergeben.
- VG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2005 - 12 K 2469/04; NVwZ-RR 2006, 577
- § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die EMRK nur insoweit, als sich aus ihr zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ergeben.
Eine durch Art. 8 EMRK begründete rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung rechtfertigt deren Aussetzung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG und kann zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - nicht nach § 25 Abs. 3 AufenthG - führen. Eine den weiteren Verbleib eines Ausländers in Deutschland verneinende Entscheidung greift in das, durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens grundsätzlich nur ein, wenn der Ausländer ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK faktisch allein in Deutschland führen kann. - Hessischer VGH, Beschl. v. 15.02.2006 - 7 TG 106/06; InfAuslR 2006, 217; NVwZ-RR 2006, 826
- Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Privatleben) wegen der Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu einem Aufenthaltrecht führen kann (hier: verneint für in Deutschland geborenen minderjährigen vietnamesichen Staatsangehörigen).
§ 25 Abs. 5 S. 2 AufhG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG voraus. - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.01.2006, 13 S 2220/05; ZAR 2006, 142
- Wann einem Ausländer seine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich i. S. des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise, sondern maßgeblich danach, ob es ihm aus Rechtsgründen zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen.
Demzufolge kann sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise insbesondere ergeben aus Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK. Der Umstand, dass wegen fehlender Zustimmung der UNMIK eine Abschiebung in den Kosovo unmöglich ist, führt für sich genommen nicht auf die rechtliche Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise dorthin. - OVG NRW, Beschl. v. 07.02.2006 - 18 E 1534/05; NVwZ-RR 2006, 576
- Zu den einem Ausländer im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung seiner Identität und zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres (hier: Maktumin aus Syrien).
Die Ausländerbehörde trägt prinzipiell die Feststellungslast für das in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG normierte Vertretenmüssen. Davon abweichend gehen Zweifel in Bezug auf die Identität und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung regelmäßig zu Lasten des Ausländers, weil er für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist. - OVG NRW Beschl. v. 14.3.2006 - 18 E 924/04; InfAuslR 2006, 322
- Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind die wechselseitigen Pflichten sowohl des betroffenen Ausländers wie auch der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten. Den Ausländer trifft eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Behörde obliegt die Erfüllung von Hinweis- und Anstoßpflichten. Sie muss den Ausländer auf diejenigen geeigneten Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können.
- VGH München, Beschl. v. 19.12.2005 - 24 C 05.2856
- Eine wirksame negative Statusfeststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG 1990 bindet die Ausländerbehörden und Gerichte im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG.
Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil einem Ausländer die Ausreise aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse subjektiv nicht zumutbar wäre. Durch einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet kann ein im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigendes Ausreisehiiidernis wegen Verletzung des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Privatleben entstehen, wenn der Ausländer in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert und seinem Heimatland in einer Weise entfremdet ist, dass eine Reintegration nicht möglich ist, wenn er also faktisch ein Privatleben allein in Deutschland führen kann. - VGH Kassel. Urt. v. 7.7.2006 - 7 UE 509/06; ZAR 2006, 413
- § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist trotz der für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote bestehenden Regelung in § 25 Abs. 3 AufenthG auch auf den Fall anwendbar, dass die freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat unmöglich ist, weil für den Ausländer dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
In Serbien ist für einen Rückkehrer, der nach einer Nierentransplantation auf die immunsuppressive Therapie mit „Prograf 1 mg“ und Cellcept 500 mg“ angewiesen ist, die erforderliche Behandlung nach dem Ergebnis summarischer Prüfung nur gewährleistet, wenn er über die Mittel verfügt, diese Medikamente aus dem Ausland zu beziehen. - Zu den Anforderungen eines unverschuldeten Ausreisehindernisses i. S. v. § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG, wenn Umstände eintreten, die den bisherigen Ursachenzusammenhang zwischen fehlender Mitwirkung und deshalb unterbliebener Ausreise nachträglich verdrängen.
- Unter einem Anspruch i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist nur ein gesetzlich gebundener Anspruch zu verstehen; die Vorschrift ist in Fällen der Ermessensreduktion auf Null nicht anwendbar.
Zur Zumutbarkeit, ein Visumverfahren zur Familienzusammenführung bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi nachzuholen, im Fall eines nach erfolglosem Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtigen indischen Staatsangehörigen, der bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Schweden die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen und der im Bundesgebiet wiederholt Straftaten begangen hat. Ist die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG auch unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig, verstößt grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. In diesem Fall scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, schon aus systematischen Gründen aus. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn zwar das Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen ohne Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK versagt werden muss oder darf (z. B. gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), jedoch (nur) die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar wäre. Das kann etwa der Fall sein, wenn dem Ausländer und seinen Angehörigen nicht zugemutet werden kann, ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet auch nur vorübergehend - z. B. zur Nachholung eines Visumverfahrens - zu unterbrechen. - Hat ein Kind auf Grund einer nicht mehr anfechtbaren Vaterschaftsanerkennung gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, hat die Mutter einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, auch wenn der Anerkennende nachweislich nicht der biologische Vater des Kindes ist. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Bestimmungen über den Familiennachzug ist im Hinblick auf § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG allerdings ausgeschlossen.
- Siehe auch: Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 5 AufentG

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--- Aufenthaltserlaubnis bei Asylantrag- Der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG löst die Sperre für eine Erteilung von Aufenthaltstiteln auch dann aus, wenn ein zuvor erlassener, auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützter Bescheid des Bundesamtes zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig war.
Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingetretene Sperrwirkung entfällt nicht durch nachträgliche Rücknahme des Asylantrags. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist. Ob Regelansprüche oder Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften dazu zählen, bleibt offen.


Ausbildungsförderung- Eine Beihilfe, sei es in Form eines vergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums, die Studenten, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, zur Deckung ihrer Unterhaltskosten gewährt wird, fällt in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags, soweit es um das in Artikel 12 Absatz 1 EG aufgestellte Diskriminierungsverbot geht.
Artikel 12 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Studenten nur dann einen Anspruch auf eine Beihilfe zur Deckung ihrer Unterhaltskosten gewährt, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat dauernd ansässig sind, und zugleich ausschließt, dass ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats als Student den Status einer dauernd ansässigen Person erlangt, auch wenn sich dieser Staatsangehörige rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält und dort einen großen Teil seiner Ausbildung an weiterführenden Schulen erhalten hat und folglich eine tatsächliche Verbindung zu der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats hergestellt hat. Die Wirkungen dieses Urteils sind nicht zeitlich zu begrenzen. - EuGH, Urt. v. 15.03.2005 - C-209/03 (Rs. Bidar) - Schlussanträge; Slg. 2005, I 2119; NJW 2005, 2055; JZ 2005, 1160, m. Anm. Kadelbach, Stefan, 1163; EuZW 2005, 276, m. Anm. Bode, Stefanie, 279, und Düsterhaus, Dominik, 325; InfAuslR 2005, 230; ZESAR 2005, 350, m. Anm. Welti, Felix, 356, und Aufs. Schreiber, Franz, 2006, 423; EuGRZ 2005, 238; BayVBl 205, 496, m.Anm. Lidner, Franz, 498
- Ein Studierender in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens kann sich nicht auf Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten.
Ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, kann sich auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet nicht, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Anwendung des Kriteriums des Aufenthalts nicht entgegen, wonach der Anspruch von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten auf ein Unterhaltsstipendium von der Aufenthaltsdauer vor Einführung dieses Kriteriums abhängig gemacht wird. - EuGH (Große Kammer), Urt. v. 18.11.2008 - C-158/07 (Rs. Förster) - Schlussanträge; InfAuslR 2009, 50; NVwZ 2009, 93, m. Aufs. Papp, Konstanze von, 87; ZAR 2009, 65, m. Anm. Kluth, Winfried, 66; EuZW 2009, 44, m. Aufs. Hilpold, Peter, 40; EuGRZ 2008, 695; Verwaltungsrundschau 2009, 138; Aufs. Lindner, Josef Franz, NJW 2009, 1047; EuR 2009, 675, m. Aufs. Semmelmann, Constanze, 683

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Ausländerzentralregister- Ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern, die keine Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats sind, wie das System, das mit dem Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 2. September 1994 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2005 eingerichtet wurde und das die Unterstützung der mit der Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften betrauten nationalen Behörden bezweckt, entspricht nur dann dem im Licht des Verbots jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ausgelegten Erforderlichkeitsgebot gemäß Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, wenn
– es nur die Daten enthält, die für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften durch die genannten Behörden erforderlich sind, und – sein zentralisierter Charakter eine effizientere Anwendung dieser Vorschriften in Bezug auf das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern erlaubt, die keine Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Umstände im Ausgangsverfahren zu prüfen. Jedenfalls lassen sich die Speicherung und Verarbeitung von namentlich genannte Personen betreffenden personenbezogenen Daten im Rahmen eines Registers wie des Ausländerzentralregisters zu statistischen Zwecken nicht als erforderlich im Sinne von Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46 ansehen. Art. 12 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, zur Bekämpfung der Kriminalität ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu errichten, das nur Unionsbürger erfasst, die keine Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats sind.

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Ausweisung--- EU-Bürger----- Europäischer Gerichtshof
- Die Artikel 39 EG und 3 der Richtlinie 64/221 stehen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder einer innerstaatlichen Praxis entgegen, wonach die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der wegen bestimmter Delikte zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden ist, trotz der Berücksichtigung familiärer Umstände auf der Grundlage der Vermutung verfügt wird, dass dieser auszuweisen ist, ohne dass sein persönliches Verhalten oder die Gefahr, die er für die öffentliche Ordnung darstellt, gebührend berücksichtigt werden.
Dagegen stehen Artikel 39 EG und die Richtlinie 64/221 der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der wegen bestimmter Delikte zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden ist und der einerseits eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt und sich andererseits seit vielen Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat und sich gegenüber dieser Ausweisung auf Umstände familiärer Art berufen kann, nicht entgegen, sofern die von den innerstaatlichen Behörden im Einzelfall vorgenommene Beurteilung der Frage, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen liegt, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Wahrung der Grundrechte wie desjenigen auf Schutz des Familienlebens erfolgt.
- EUGH (Fünfte Kammer) v. 29.04.2004 - C-482/01 und C-493/01 (Rs. Orfanopoulos und Oliveri) - Schlussanträge; Slg. 2004, I-5257; InfAuslR 2004, 268, m. Anm. Gutmann, Rolf, 265; DVBl. 2004, 876; NVwZ 2004, 1099; EuGRZ 2004, 422, BayVBl 2005, 77
- Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der RL 73/148/EWG des Rates vom 21.05.1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung des Aufenthaltsrechts eines Empfängers von Dienstleistungen, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaat ist, nicht davon abhängig machen kann, dass der Betroffene einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegt, sofern seine Identität und seine Staatsangehörigkeit zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden können.
Art. 49 EG steht dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Verpflichtung unterworfen werden, zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen, wenn in diesem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen keine allgemeine Ausweispflicht gilt, sondern diesen erlaubt ist, ihre Identität mit jedem nach nationalem Recht zulässigen Mittel nachzuweisen. Eine Maßnahme der Inhaftnahme eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats zum Zweck der Abschiebung, die wegen der unterbliebenen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses - auch ohne Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung - angeordnet wird, stellt ein nicht gerechtfertigtes Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr dar und verstößt damit gegen Art. 49 EG. Es ist Sache der Angehörigen eines Mitgliedstaats, die sich als Empfänger von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, die Nachweise dafür zu erbringen, dass ihr Aufenthalt ordnungsgemäß ist. In Ermangelung solcher Nachweise kann der Aufnahmemitgliedstaat unter Beachtung der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen ihre Abschiebung anordnen.
- Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der RL 90/364, Art. 4 der RL 68/360, Art. 4 der RL 73/148, Art. 2 der RL 93/96 und Art. 2 der RL 90/365 verstoßen, dass es die Möglichkeit vorsieht, Unionsbürgern, die die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Papiere nicht fristgerecht vorgelegt haben, ohne weitere Prüfung eine Ausweisungsverfügung zuzustellen.
- Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, verstoßen, dass es auf Unionsbürger nicht diese Richtlinie angewandt hat, sondern eine allgemeine ausländerrechtliche Regelung, die es ermöglicht, einen systematischen und automatischen Zusammenhang zwischen einer strafrechtlichen Verurteilung und einer Ausweisungsmaßnahme herzustellen.
Verfahrensrechtliche Regelungen des Gemeinschaftsrechts schützen auch Unionsbürger, die sich unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.

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----- Bundesverfassungsgericht- Die Befristung der Ausweisungswirkungen ist nur eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Vorrangig ist im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine Ausweisung überhaupt - unabhängig von einer Befristung - dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Konturierung durch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK lässt es nicht zu, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen. - Die Frage, wie der Begriff der öffentlichen Sicherheit in Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG auszulegen ist, insbesondere ob damit unter Ausschlus gemeinkrimineller Akte allein die Sicherheit des Staates gemeint ist, war und ist ungeklärt.

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----- Bundesverwaltungsgericht- Freizügigkeitsberechtigte Bürger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur dann aus Deutschland ausgewiesen werden, wenn die Ausländerbehörde eine individuelle Ermessensentscheidung getroffen hat. Zwingende Ausweisungen und Regelausweisungen, wie sie § 47 des Ausländergesetzes bei schweren Straftaten vorsieht, dürfen gegen EU-Bürger nicht mehr verfügt werden. Außerdem müssen die Ausländerbehörden und die Gerichte künftig neue Tatsachen, die nach der Ausweisungsverfügung entstanden sind, berücksichtigen.
- Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (Fortentwicklung der Rspr).
- Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
Ist nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Anfechtungsprozess über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers zu entscheiden, der im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, kommt ihm besonderer Ausweisungsschutz in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zugute. - BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06; BVerwGE 130, 20; InfAuslR 2008, 156; NVwZ 2008, 434; DÖV 2008, 334; DVBl 2008, 392; JZ 2008, 512, m. Anm. Hailbronnner, Kay, 514; DÖV 2008, 334; ZAR 2008, 189; VBlBW 2008, 180
- Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, durch den eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen.
Auch wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erfüllt, steht dies der Rücknahme oder dem Widerruf seines Aufenthaltstitels nach Wegfall der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht von vornherein entgegen. Vielmehr ist dieser Umstand bei der Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens zu berücksichtigen. - Neue entscheidungserhebliche Tatsachen, die nach der behördlichen Entscheidung eingetreten oder bekanntgeworden sind, müssen vom Gericht berücksichtigt werden, um die Ausweisungsverfügung möglichst aktuell und abschließend beurteilen zu können. Das gilt auch dann, wenn die Behörde ihr Ermessen im Prozess erstmalig ausübt, weil sich die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat.
- Die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers, der in Deutschland "verwurzelt" ist und der deshalb besonderen Ausweisungsschutz nach nationalem Recht genießt, kann unter engen Voraussetzungen auch allein aus generalpräventiven Gründen zulässig sein..
Eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung ist aber in derartigen Fällen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in ihren Wirkungen grundsätzlich zugleich von Amts wegen zu befristen. Denn wenn von dem Ausländer persönlich keine Gefahr mehr ausgeht, lässt sich bereits bei der Ausweisung beurteilen, wie lange er aus generalpräventiven Gründen unter Berücksichtigung seiner privaten Belange von der Bundesrepublik Deutschland ferngehalten werden muss.

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----- Verwaltungsgerichte - Das FreizügigG/EU gilt für alle Unionsbürger unabhängig davon, ob sie die in §§ 2 und 4 FreizügG/EU geregelten Voraussetzungen für die Freizügigkeitsberechtigung erfüllen. Alleiniger Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Eine Ausnahme von der prinzipiellen Geltung besteht auch nicht für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die zum 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind.
Unionsbürger sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU erst dann ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Das bedeutet, dass die Anordnung des Sofortvollzugs einer die Ausreisepflicht begründenden Verfügung für einen Unionsbürger nicht zulässig ist. Auch diese Regelung knüpft ausschließlich an die Staatsangehörigkeit an und gilt deshalb für alle Unionsbürger. Diese durch das Freizügigkeitsgesetz den Unionsbürgern gewährleistete verfahrensrechtliche Stellung geht über die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, die in der Richtlinie 2004/3 8/EG zusammengefasst sind, hinaus. Nach früherem Recht ergangene und noch nicht bestandskräftige Ausweisungsverfügungen gegenüber Unionsbürgern haben ab dem 1.1.2005 ihre Rechtsgrundlage verloren. - VGH Kassel, Beschl. v. 29.12.2004 - 12 TG 3212/04; Inf AuslR 2005, 130; NVwZ 2005, 837
- Die Anwendung des § 34 a AsylVfG für eine Aufenthaltsbeendigung in einem Mitgliedstaat der EG wird weder der innerstaatlichen Gesetzessystematik gerecht, noch werden die unmittelbar geltenden Vorgaben der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18. 2. 2003 (Dublin II-VO) sowie der hierzu .erlassenen Verordnung (EG) 1560/2003 der Kommission vom 2.9. 2003 erfüllt. Vor allem liegt eine gesetzgeberische Entscheidung dahin gehend, die früheren Vertragsstaaten des Dubliner Übereinkommens als Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Adressaten der Verordnung (EG) 343/2003 nunmehr - im Gegensatz zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten der Verordnung - der Drittstaatenkonzeption, d. h. dem Instrument der Abschiebungsanordnung ohne Fristsetzung und ohne die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes zu unterstellen, nicht vor.
Soweit die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylbegehrens nicht zuständig ist, ist gegen eine Abschiebungsanordnung in den Mitgliedstaat vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 V VwGO, § 36 AsylVfG im Hinblick auf die Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise zu gewähren. - VG Gießen, Besohl, v. 03.02. 2006 - 4 G 227/06.A; NVwZ-RR 2006, 427
- Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG entfaltet auch ohne nationales Umsetzungsgesetz unmittelbare Wirkung.
Der besondere Ausweisungsschutz für Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG erfordert zwar einen zehnjährigen Aufenthalt, aber nicht dessen (ständige) Rechtmäßigkeit. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit i. S. d. Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG betrifft nur die innere oder äußere Sicherheit des Staates. - VG Düsseldorf, Urt. v. 04.05.2006 - 24 K 6197/04; InfAuslR 2006, 356
- Soll der Familienangehörige eines Unionsbürgers nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes abgeschoben werden, setzt dies gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die ausländerbehördliche Feststellung des Nichtbestehens des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auch dann voraus, wenn dieses Recht von vornherein nicht bestanden hat; die Feststellung des Nichtbestehens muss eindeutig und rechtsförmig sein.
- Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt und der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in dem Mitgliedstaat gehabt hat, dem gegenüber diese Rechtsposition gilt, nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG in ihrer Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, zulässig ist?
- Schutzgut des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG sind die Sicherheit des Staates und seiner Institutionen und das Überelben seiner Bevölkerung.
- VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.09.2008 - 13 S 2380/07; InfAuslR 2009, 439

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--- Lebenspartner
- Die seit Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatten nicht mehr eine vierjährige, sondern nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzt, ist auf Verlängerungsanträge, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, auch dann anzuwenden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hat.
- BVerwG, Urt. v. 16.06.2004 - 1 C 20/03; BVerwGE 121, 86; InfAusIR 2004, 427; DVBl 2004, 1433; NVwZ 2005, 90
- Zur Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes eines ausländischen Ehepartners nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeisnchaft kann nach § 31 Abs. 1 AufenthG ausreichen, dass er eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG besaß.
- OVG Hamburg, Beschl. v. 06.01.2005 - 1 Bs 513/04; InfAuslR 2004, 143; NVwZ 2005, 469
altes Recht:
- Lebenspartner sind keine nachzugsberechtigten "Ehegatten" i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) 1612/68.


--- DrittstaatsangehörigeEGMR:
- Die Vertragsstaaten haben nach den anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und vorbehaltlich der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen das Recht, über die Einreise und den Aufenthalt von Nichtinländern zu bestimmen. Sie können Straftäter aus diesem Personenkreis ausweisen. Ihre Entscheidungen müssen aber, wenn sie in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, also einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen, und insbesondere zu dem verfolgten berechtigten Ziel verhältnismäßig sein.
Die Beziehungen zwischen Erwachsenen genießen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen. Im streitigen Fall ist der Eingriff unverhältnismäßig gewesen, weil die Ausweisung trotz der besonderen Umstände des Falls ohne Befristung verfügt wurde. - EGMR (III. Sektion), Urt. v. 17. 4. 2003 - 52853/99 (Fall Ylmaz v. Deutschland); NJW 2004, 2147
- Bei der Entscheidung über die Dauer einer Ausweisung sind neben der Art und Schwere des begangenen Delikts und der Dauer des Aufenthalts des Ausländers die Familienbeziehungen und die sozialen Bindungen zu berücksichtigen, die durch Schulbesuch und die Absolvierung einer Lehrausbildung aufgebaut wurden. Sind die familiären und sozialen Bindungen zum Aufnahmestaat viel stärker als zum Herkunftsstaat, kann auch bei einem nachgezogenen Angehörigen der zweiten Ausländergeneration nach einer Verurteilung zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe wegen Gewalt- und Eigentumsdelikts ein befristetes Aufenthaltsverbot ausreichen und ein lebenslängliches Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig sein.
- EGMR (I. Sektion), Urt. v. 22.4.2004 -42703/98 (Fall Radovanovic v. Österreich); InfAuslR 2004/374
- Zur Ausweisung von Zuwanderern der zweiten Generation und ihnen gleichgestellten Ausländern wegen Verkehrsstraftaten.
Die Ausweisung eines mit seiner Familie im Gastland lebenden Ausländers stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung seines Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK u.a. in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein muss, d. h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen muss. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines Zuwanderers der zweiten Generation sowie eines in seiner frühen Kindheit in das Gastland gezogenen Ausländers, die dort eine Familie gegründet haben, sind folgende Kriterien maßgeblich: die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts und der Umfang der Integration im ausweisenden Staat, die seit der Begehung der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Ausländers während dieses Zeitraums, die Staatsangehörigkeit der anderen Betroffenen, die familiäre Situation des Ausgewiesenen, vor allem die Dauer seiner Ehe und die Intensität seines Familienlebens, die Kenntnis des Ehegatten von der Straftat, das Vorhandensein von Kindern und deren Alter sowie das Ausmaß der Schwierigkeiten des Ehegatten und der Kinder im Herkunftsland des Betroffenen (hier: erhebliche Schwierigkeiten der Kinder bei der Integration in das türkische Schulsystem). Bei der Entscheidung über die Ausweisung ist gleichzeitig zu prüfen, ob das Verbot der Wiedereinreise angesichts der besonderen Umstände des Falles zu befristen ist. - EGMR (3. Sektion), Urt. v. 27.10.2005 - 231/02 (Fall Keles v. Deutschland); FamRZ 2006, 1351, m. Anm. Rixe, Georg, 1353
- Personen, welche die Behörden der Vertragsstaaten mit ihrem Aufenthalt in dem Land als fait accompli konfrontieren, haben regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zuerkannt wird.
Wenn aber ein rechtmäßiger Aufenthalt hätte begründet werden können, so dass der Ausländerin nur eine unbekümmerte Haltung ("cavalier attitude") vorgeworfen werden kann, wiegt die Tatsache, dass sich die Ausländerin von ihrem dreijährigen Kind trennen müsste, das drei oder vier Tage in der Woche mit ihr zusammenlebt, schwerer, als das wirtschaftliche Wohl des Landes. - EGMR (Zweite Sektion), Urt. v. 31.01.2006 - 50435/99 (Fall Solange Rodrigues da Silva und Rachael Hoogkamer v. Niederlande); EuGRZ 2006, 562
- Zur Frage, ob die im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung gegen einen Ausländer erlasene Maßnahme der Ausweisung aus den Niederlanden Art 8 EMRK verletzt.
- EGMR, Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 (Rs. Üner v. Niederlande); DVBl 2007, 689; NVwZ 2007, 1279
- Im Rahmen des Art. 8 EMRK sind bei einer Ausweisung zu prüfen; die Natur und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Verstöße, die Länge seines Inlandsaufenthalts, der Zeitraum, der zwischen der Begehung der Verstöße und der bestrittenen Maßnahme verging und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit und die Festigkeit sozialer, kultureller und Familienbande mit dem Gastland und mit dem Herkunftsstaat.
Ein weiterer zu prüfender Umstand ist die Frage, welche Dauer des Aufenthaltsverbots angemessen ist. - EGMR, Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 (Fall Maslov v. Österreich); InfAuslR 2007, 221; ÖJZ 2007, 878
- Ein wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit ausgewiesener Ausländer hat Anspruch auf eine gerichtliche Uberprüfung der dazu herangezogenen Tatsachenbehauptungen.
Eine Beteiligung am Drogenhandel rechtfertigt keine Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit. Einem Ausländer muss vor einer Abschiebung Gelegenheit gegeben werden, die Abschiebung anzufechten.- EGMR, Urt. v. 24.04.2008 - 1365/07 (Fall C.G. u.a. gegen Bulgarien); InfAuslR 2008, 281
- Zur Verfassungsgemäßheit der Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
- BVerfG (1 Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03; DVBl 2004, 1097; NVwZ 2004, 852
Bundesverfassungsgericht:
- Der durch § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vermittelte besondere Ausweisungsschutz knüpft allein an den Besitz einer Niederlassungserlaubnis und einen mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet an. Er setzt nicht voraus, dass der betroffene Ausländer seit seiner Geburt in Deutschland lebt. Dieser Umstand muss deshalb bei der Prüfung der Frage, ob ein atypischer Fall i.S.d. § 54 AufenthG vorliegt, angemessen berücksichtigt werden.
Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwer wiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl.BVerfGE 35, 382, 401 f.; 69, 220, 227 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62, 63). Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung eines Ausländers, der seit seiner Geburt in Deutschland lebt (Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.v. Art. 8 EMRK). - BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/04; InfAuslR 2007, 275, m. Aufs. Truchseß, Nina, 332; NVwZ 2007, 946; ZAR 2007, 243, m. Anm. Thym, Daniel; EuGRZ 2007, 467; BayVBl. 2008, 107
- Die generalpräventiv motivierte Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers erfordert die sorgfältige Ermittlung und die eingehende Würdigung der Umstände der Straftat und der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen seitens der zuständigen Ausländerbehörde.
Der Umstand, dass der Betroffene in erheblichem Maße gegen die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht eine generalpräventive Ausweisung. Bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von § 47 Abs. 3 S. 1 AuslG erfordert, sind unter anderem die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Bundesgebiet sowie seine Integration in die deutsche Gesellschaft zu berücksichtigen. - BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06; InfAuslR 2007, 443; NVwZ 2007, 1300
Bundesverwaltungsgericht:
- Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (Fortentwicklung der Rspr).
- Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
Ist nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Anfechtungsprozess über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers zu entscheiden, der im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, kommt ihm besonderer Ausweisungsschutz in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zugute. - BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06; BVerwGE 130,20; InfAuslR 2008, 156; NVwZ 2008, 434; DÖV 2008, 334; DVBl 2008, 392; JZ 2008, 512, m. Anm. Hailbronnner, Kay, 514; DÖV 2008, 334; ZAR 2008, 189; VBlBW 2008, 180
- Bei der Rücknahme eines Aufenthaltstitelswie ist wie bei der Ausweisung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen. Denn insoweit ist die Interessenlage im Falle einer Aufenthaltsbeendigung, sei es durch Ausweisung, sei es durch Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels, weitgehend gleich.
Insbesondere ist ein möglicher Eingriff in das Privat- und Familienleben in all diesen Fällen aufgrund der aktuellen, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen.
Verwaltungsgerichte:
- Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1 AufenthG ist auch nach Einführung der Bestimmung des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) erforderlich, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer Beistandsgemeinschaft besteht. Die objektive Beweislast für den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft trifft weiterhin den sich auf diese für ihn günstige Tatsache berufenden Ausländer.


Duldung (§ 60a AufenthG) - § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.d.F. des AuslRÄndG 2007 ermöglicht die Erteilung einer Duldung, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach Abs. 2 Satz 1 verdichtet hat. Daher kann Abschiebungsschutz nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG auch unterhalb der durch Verfassungsrecht gebotenen Schwelle gewährt werden (hier im Einzelfall bejaht für den vorübergehenden Aufenthalt des werdenden nichtehelichen Vaters).
- VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 13.9.2007 - 11 S 1964/07; Die Justiz 2008, 131
altes Recht:
- Die Strafgerichte dürfen sich nicht mit der Feststellung begnügen, der Ausländer sei nicht im Besitz einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG. Die Duldung ist eine gesetzlich zwingende Reaktion auf ein vom Verschulden des Ausländers unabhängiges Abschiebungshindernis. Insofern dient § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht der Strafbewehrung eines Verwaltungsakts und bindet den Strafrichter nicht an die unterlassene oder verspätet getroffene Entscheidung einer Verwaltungsbehörde. Die Strafgerichte sind deshalb von Verfassungs wegen gehalten, selbständig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben war. Kommen sie zu der Überzeugung, die Voraussetzungen hätten vorgelegen, scheidet eine Strafbarkeit des Ausläbders nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG aus.
- BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats) Beschl. v. 06.03.2003 - 2 BvR 397/02; DVBl. 2003, 662
- 55 Abs. 2 AuslG gewährt - anders als § 55 Abs. 3 AuslG - einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, solange eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 1 AuslG oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG gegeben ist. Darüber hinaus gewährt § 55 Abs. 2 AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, solange die Abschiebung nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll.
Steht es nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ermessen der Behörde, die Abschiebung auszusetzen, kann die Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG erst dann beansprucht werden, wenn sich die Behörde erkennbar zur Aussetzung der Abschiebung entschlossen hat. Der Anspruch auf Erteilung einer Duldung wird demnach grundsätzlich erst dadurch begründet, dass die Behörde eine positive Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG über die Aussetzung der Abschiebung trifft. Diese Entscheidung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Erforderlich ist, dass die Entscheidung erkennbar auf die Gründe des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gestützt wird. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG schließt gleichsam den Antrag auf Entscheidung nach § 55 Abs. 2 AuslG ein, ob die Abschiebung des Ausländers nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt werden soll. - BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 1 C 12.94; BVerwGE 104, 210; DVBl. 1997, 1381; NVwZ 1997, 1112
- Der Gesetzgeber geht von der zügigen Durchführung der Abschiebung aus. Ergeben sich Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen, ist nach § 55 Abs. 2 AuslG zu verfahren. Erscheint die Abschiebung nach den Gegebenheiten des Falles nichts aussichtslos, darf andererseits ein fehlgeschlagener Abschiebungsversuch vorausgesetzt werden, bevor tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung angenommen werden kann.
Für die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte. - BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97; BVerwGE 105, 232; InfAuslR 1998, 12; NVwZ 1998, 297; DVBl. 1998, 278; DÖV 1998, 247
- BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - BVerwG 1 C 23.99; BVerwGE 111, 62; InfAuslR 2000, 366; DVBl. 2000, 1527; BayVBl. 2000, 566
- Der Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen steht nicht entgegen, dass die Identität des Ausländers ungeklärt ist.
- BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - BVerwG 1 C 23.99; BVerwGE 111, 62; InfAuslR 2000, 366; DVBl. 2000, 1527; BayVBl. 2000, 566
- Es beeinträchtigt nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit, wenn dem Ausländer eine längerfristige oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Fällen versagt wird, in denen der Zeitpunkt der geplanten Eheschließung völlig ungewiss ist. In diesen Fällen ist die Eheschließungsfreiheit in der Regel gewahrt, wenn dem Ausländer das kurzfristige Betreten des Geltungsbereichs des Ausländergesetzes zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird.
- BVerwG, Beschl. v. 02.10.1984 - 1 B 114.84; InfAuslR 1985, 130
- Die Eheschließung erscheint im allgemeinen als sicher und unmittelbar bevorstehend, wenn die Beteiligten bereits beim Standesamt einen zeitnahen Termin vereinbart haben, an dem die Ehe geschlossen werden soll. Dem ist - ausnahmsweise - der Fall gleichzustellen, dass ein heiratswilliger Ausländer allein deshalb von dem Standesbeamten einen Termin zur Eheschließung nicht erhält, weil er eine Duldung nicht besitzt, er diese Duldung aber von der Ausländerbehörde nicht erhält mit der Begründung, dass der Termin zur Eheschließung nicht festgesetzt sei.
- VG Dessau, Beschl. v. 06.10.2003 - 3 B 135/03; InfAuslR 2004, 163; NVwZ-RR 2004, 299

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Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG, § 7 FreizügG/EU)- Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist gemäß Art. 8 EMRK zu prüfen, ob sie unbefristet zulässig ist.
Bei dieser Prüfung sind Umstände zu würdigen, wie die Art der begangenen Straftaten, die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die Frage, ob der Ausländer über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, und die Schwierigkeiten, mit denen seine Kinder in der Türkei konfrontiert wären. - EGMR, Urt. v. 27.10.2005 - 32231/02 (Fall Keles v. Deutschland); InfAuslR 2006, 3, m. Anm. Gutmann, Rolf
- Die Ausländerbehörde kann einem anerkannten Flüchtling auch dann nach ihrem Ermessen einen Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK ausstellen, wenn sein Aufenthalt nach bestandskräftiger Ausweisung nur geduldet wird. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht dem nicht entgegen.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG kann im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist.
Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beendet die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes. - "Altausweisungen“ von Unionsbürgern und die daran anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 wirksam.
Die Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisungen bemisst sich für Unionsbürger nunmehr nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung. - Ob die Wirkungen einer Ausweisung schon zum Zeitpunkt der Ausweisung oder erst später zu befristen sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Sie hängt unter anderem vom Ausmaß der vom Ausländer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr sowie den schutzwürdigen Interessen des Ausländers und seiner Angehörigen ab.
- Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis beseitigt die Sperrwirkung einer Ausweisung nicht vollständig, sondern nur insoweit, als es um die Erteilung weiterer Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen geht.
Die in § 25 Abs. 5 AufenthG vorgesehene Möglichkeit, trotz der Sperrwirkung einer Ausweisung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, stellt nach der gesetzlichen Konzeption eine Ausnahme dar. Sie kann die grundsätzliche Sperrwirkung und die Notwendigkeit ihrer Aufhebung in einem besonderen Befristungsverfahren (§ 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG) nicht in Frage stellen. - Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist bei Straftaten von erheblicher Bedeutung ausgeschlossen; dabei handelt es sich um Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören oder geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
§ 25 AufenthG beinhaltet Sonderregelungen, die die Anwendbarkeit der Regelung über die Befristung einer Ausweisung in § 11 AufenthG ausschließen. - VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2005 - 9 K 2107/04; InfAuslR 2006, 78
- Das Aufenthaltsgesetz, das eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung nur auf Antrag vorsieht, steht weder zu dem - gleichrangigen - Art. 8 EMRK noch zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Widerspruch. Die Ausländerbehörde darf deshalb eine Ausweisungsverfügung erlassen, ohne zugleich von Amts wegen über eine Befristung zu entscheiden.
- Muss die Sperrwirkung einer Ausweisung ausnahmsweise ohne Ausreise befristet werden (BVerwG, InfAuslR 2008, 71, 78) beginnt die Frist mit der Stellung des diesbezüglichen Antrages. Die Behörde darf bei der Bemessung der Frist berücksichtigen, dass von dem Ausländer eine Ausreise nicht verlangt wird.
altes Recht:
- Die Ausweisung eines wegen einer Straftat verurteilten Ausländers, der mit einer deutschen Frau verheiratet ist und mit ihr ein eheliches Kind hat, ist aufgrund generalpräventiver Ermessenserwägungen nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt.
Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines solchen Ausländers kommt der Möglichkeit, die Wirkung der Ausweisung zu befristen, besondere Bedeutung zu. - Ausländer haben zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Aufenthaltsbegehrens, wobei die zuständige Ausländerbehörde im Einzelfall zu würdigen hat, ob gewichtigere öffentliche Interessen den Belangen des Ausländers und des deutschen Lebenspartners entgegenstehen. Im Rahmen ihrer Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG hat die Ausländerbehörde zu prüfen und zu würdigen, von welchem konkreten Gewicht die behauptete gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft im Einzelfall für die betreffenden Personen ist. Ist die Partnerschaft erkennbar und glaubhaft auf die Dauer angelegt, ist sie in Deutschland bereits fest verankert oder ist ihr aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall eine Betreuungs- oder Beistandskomponente zu eigen, so dürfte der gleichgeschlechtlichen Beziehung ein herausgehobenes Gewicht zukommen.
- VG Berlin, Urt. v. 02.06.1997 - VG 10 A 192.95; InfAuslR 1998, 57

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FamiliennachzugEGMR:
- Personen, welche die Behörden der Vertragsstaaten mit ihrem Aufenthalt in dem Land als fait accompli konfrontieren, haben regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zuerkannt wird.
Wenn aber ein rechtmäßiger Aufenthalt hätte begründet werden können, so dass der Ausländerin nur eine unbekümmerte Haltung ("cavalier attitude") vorgeworfen werden kann, wiegt die Tatsache, dass sich die Ausländerin von ihrem dreijährigen Kind trennen müsste, das drei oder vier Tage in der Woche mit ihr zusammenlebt, schwerer, als das wirtschaftliche Wohl des Landes. - EGMR (Zweite Sektion), Urt. v. 31.01.2006 - 50435/99 (Fall Solange Rodrigues da Silva und Rachael Hoogkamer v. Niederlande); EuGRZ 2006, 562
- Für die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung, die in das Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK eingreift, ist ein gewichtiger Unstand, ob der Ausgewiesen Aussicht auf Rückkehr hat.
- EGMR (Erste Sektion), Urt. v. 28.06.2007 - 31753/02 (Fall Kaya v. Deutschland); InfAuslR 2007, 325
EuGH:
- Zur Reichweite des Rechts minderjähriger Kinder von Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung.
- Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens steht den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung zu, ohne dass dieses Recht davon abhängig ist, dass sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen.
- Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen ist, in dem sein Kind eine Ausbildung absolviert, steht in seiner Eigenschaft als Elternteil, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung zu, ohne dass er die in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG festgelegten Voraussetzungen erfüllen muss.
Das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, dem die elterliche Sorge für ein Kind tatsächlich zukommt, das gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 sein Recht ausübt, eine Ausbildung zu absolvieren, hängt nicht von der Voraussetzung ab, dass dieser Elternteil über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaats in Anspruch nehmen muss, und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügt. Das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, dem die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich zukommt, während das Kind eine Ausbildung in diesem Staat absolviert, hängt nicht von der Voraussetzung ab, dass einer der Elternteile des Kindes zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Ausbildung begonnen hat, als Wanderarbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat berufstätig gewesen ist. Das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich wahrnimmt, während das Kind eine Ausbildung in diesem Staat absolviert, endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit dieses Kindes, sofern es nicht weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge dieses Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können. - Die Wendung "Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann.
Die Richtlinie 2003/86, insbesondere Art. 2 Buchst. d, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, in der bei der Anwendung des Einkommenserfordernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie danach unterschieden wird, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden in den Aufnahmemitgliedstaat entstanden sind. - Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.
- Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf einen Unionsbürger, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet, nicht anwendbar ist.
Art. 21 AEUV ist auf einen Unionsbürger, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet, nicht anwendbar, sofern die Situation dieses Bürgers nicht von der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats begleitet ist, die bewirkten, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt oder die Ausübung seines Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindert würde.
BVerfG:
- Die Ausweisung eines wegen einer Straftat verurteilten Ausländers, der mit einer deutschen Frau verheiratet ist und mit ihr ein eheliches Kind hat, ist aufgrund generalpräventiver Ermessenserwägungen nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt.
Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines solchen Ausländers kommt der Möglichkeit, die Wirkung der Ausweisung zu befristen, besondere Bedeutung zu. - Weder Art. 6 Abs. 1 noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründen einen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen.
Der Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG darauf, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimißt. Die Beeinträchtigung der Belange von Ehe und Familie durch das Erfordernis einer dreijährigen Ehebestandszeit als Nachzugsvoraussetzung übersteigt auch im Blick auf entgegenstehende öffentliche Interessen das von den Betroffenen hinzunehmende Maß. - BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84; BVerfGE 76, 1; NJW 1988, 626; FamRZ 1988, 36, u. 363; DÖV 1987, 449; DVBl. 1988, 98; ZfSH/SGB 1988, 23; EuGRZ 1987, 449; BayVBl. 1988, 141 u. 176; MDR 1988, 202
- Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG.
Einem umgangsberechtigten ausländischen Vater eines deutschen Kindes, der von der Mutter geschieden ist und dem kein Sorgerecht zusteht, der aber das Umgansrecht wahrnimmt und seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt, darf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht versagt werden. - Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.
Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrächte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann. Auch gewichtige familiäre Belange setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht eine „Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht. - Art. 6 Abs. 1 GG schützt nur die Aufrechterhaltung einer bereits entstandenen sozialen Beziehung zwischen dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater zu seinem Kind, wenn er zumindest eine Zeit lang Verantwortung für das Kind getragen hat. Die vorgeburtliche Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme reicht deshalb nicht aus, um den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG zu begründen.
- BVerfG (Erste Kammer des 1. Senats), Beschl. v. 20.09.2006 - 1 BvR 1337/06; FamRZ 2006, 1661
- Die Befristung der Ausweisungswirkungen ist nur eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Vorrangig ist im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine Ausweisung überhaupt - unabhängig von einer Befristung - dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Konturierung durch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK lässt es nicht zu, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen. - BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/04; InfAuslR 2007, 275, m. Aufs. Truchseß, Nina, 332; NVwZ 2007, 946; ZAR 2007, 243, m. Anm. Thym, Daniel; EuGRZ 2007, 467; BayVBl. 2008, 107
- Hätte ein Ausländer im Falle der Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, darf ihm wegen des Bezugs von Sozialleistungen aufgrund einer ehelichen Lebensgemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nicht versagt werden.
- BVerfG (Zweite Kamer des 2. Senats), Beschl. v. 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06; InfAuslR 2007, 336; ZAR, 2007, 285; NVwZ 2007, 1302
- Kann die bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - NVwZ 2006, S. 682 f.), so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.
Wenn die Weiterführung der Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik möglich ist, ist die Unterbrechung des Aufenthalts für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum unzumutbar, auch wenn die Gründe für die besonders lange Trennung in der Sphäre des Ausländers liegen. - BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 10.05.2008 - 2 BvR 588/08; InfAuslR 2008, 347
- Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein.
Es ist ausländerrechtlich beachtlich, wenn sich ein ausländischer Vater seit der bereits kurze Zeit nach der Geburt der Tochter erklärten Anerkennung der Vaterschaft mit Hilfe der Gerichte um die Feststellung der Vaterschaft sowie die Einräumung eines Umgangsrechts bemüht. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung des ausländischen Vaters eines Kindes sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt.
BVerwG:
- Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann nicht nach Ermessen abgesehen werden. Vielmehr stellt es eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung dar, ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen eines Ausnahmefalles von der Regelausweisung wegen des Schutzes von Ehe, Familie und Privatleben (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) ist nicht auf die Regelerteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis übertragbar. Unterschiede ergeben sich zum einen aus der nicht vergleichbaren Struktur der Vorschriften über die Begründung und Beendigung des Aufenthalts. Ferner ist von Bedeutung, dass der Nachzugswillige bei der erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig noch kein vergleichbares Vertrauen in die Fortsetzung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland entwickeln konnte wie ein Ausländer, der schon geraume Zeit rechtmäßig in Deutschland gelebt hat und dessen Aufenthalt nachträglich beendet werden soll. - Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist neben anderen Aspekten der Verwurzelung nicht nur die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, sondern auch die Legitimität des Aufenthalts zu würdigen. - Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz im August 2007 eingeführte Erfordernis, dass der Ehegatte, der zu einem in Deutschland lebenden Ausländer nachziehen will, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), ist mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/86/EG vereinbar.
Das Fehlen einer allgemeinen Ausnahmeregelung für Härtefälle steht der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht entgegen, da zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Trennung der Eheleute im Einzelfall auf anderem Weg, etwa durch Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG, Abhilfe geschaffen werden kann. Die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderte Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen, setzt voraus, dass der Ehegatte über mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen (GER) verfügt. Drittstaatsangehörige können sich beim Familiennachzug nicht auf das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 AEUV (ex Art. 12 EGV) und Art. 21 Abs. 2 GR-Charta berufen. - Will ein Ausländer zu seinem bereits in Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner nachziehen, muss grundsätzlich der Unterhaltsbedarf beider Eheleute sowie der mit ihnen zusammen lebenden minderjährigen Kinder gedeckt sein. Es reicht nicht aus, wenn der nachziehende Ehegatte mit seinen Einkünften bei isolierter Betrachtung zwar seinen eigenen Bedarf sicherstellen könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen ist.
Da es sich bei der Sicherung des Lebensunterhalts um eine Regelerteilungsvoraussetzung handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), bleibt allerdings zu prüfen, ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn höherrangiges Recht wie der Schutz von Ehe und Familie oder die unionsrechtlichen Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) es gebieten. Hierbei ist neben dem Grad der Integration der Familie in Deutschland auch zu berücksichtigen, wie hoch der verbleibende Anspruch der Familie auf Sozialleistungen ist und in welchem Umfang der Nachziehende zum Familienunterhalt beiträgt. Deshalb ist bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie der Freibetrag für Erwerbstätige (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II) nicht zu Lasten des Ausländers anzurechnen. Bei der Werbungskostenpauschale (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II) wird dem Gebot der individuellen Prüfung des tatsächlichen Bedarfs dadurch Rechnung getragen, dass der Ausländer einen geringeren Bedarf als die gesetzlich veranschlagten 100 € nachweisen kann.
Verwaltungsgerichte:
- Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG/EWG (bzw. des Art. 10 Abs. 1a VO 1612/68/EWG) sind auch die noch nicht 21 Jahre alten Verwandten absteigender Linie des Ehegatten eines freizügigkeits-berechtigten Unionsbürgers.
Zur Angemessenheit einer Wohnung im Sinne des § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz AufenthG/EWG unter Rückgriff auf Art. 10 Abs. 3 VO 1612/68/EWG. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG gemäß § 7 Abs. 1 AufenthG/EWG setzt nicht voraus, dass die Familienangehörigen mit dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger in einer Wohnung zusammenleben, zusammengelebt haben oder ein solches Zusammenleben für die Zukunft anstreben. Dies gilt jedenfalls für sog. Scheidungskinder, für die der Ehegatte eines Freizügigkeitsberechtigten (auch) Sorgerechtsinhaber ist. Die Formulierung "Wohnung nehmen" in Art. 10 Abs. 1 VO 1612/68/EWG kann nach der Rechtsprechung des EuGH nicht so ausgelegt werden, dass damit ein Zusammenleben der Familienangehörigen mit dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger in einer Wohnung verlangt wird. Die Frage, ob der nationale Gesetzgeber Freizügigkeitsrechte unter leichteren Voraussetzungen gewähren kann, als nach EG-Recht vorgesehen, bedarf daher keiner Entscheidung. - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.11.2006 - 13 S 2435/05; ZAR 2007, 153
- Aus Art. 23 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ergibt sich ein Rechtsanspruch von Familienangehörigen einer Person, der ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
- Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abschiebung eines Ausländers, der Vater eines nichtehelichen, noch nicht geborenen deutschen Kindes ist, nach § 60 a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen vorläufig auszusetzen ist, sind die Grundsätze zu beachten, die das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 8. Dezember 2005 (FamRZ 2006, 187 ff.) und vom 23. Januar 2006 (NVwZ 2006, 682, 683, m.w.N.) zum Familienschutz nach Art. 6 GG entwickelt hat. Das gilt jedenfalls ab dem Zeitpunkt, nach dem ein straffreier Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht mehr möglich und deshalb die physische Existenz des ungeborenen Kindes tatsächlich und rechtlich hinreichend gesichert ist.
Danach kommt Abschiebungsschutz in Betracht, wenn erstens der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen und wenn – zweitens – dem Ausländer eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung des Sichtvermerksverfahrens nicht zumutbar ist. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer Rückkehr des ausländischen Vaters vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden kann. Ob der an sich gebotene Familienschutz durch vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ausnahmsweise wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses zurückzutreten hat (etwa in Fällen schwerwiegender Straftaten), beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. - Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer, seinem Ehepartner und den (gemeinsamen) Kindern nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil bei einem der beiden Partner unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt und diesem deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig auch dann zurück, wenn der Ausländer vor Entstehung der schützenswerten Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch das nachträgliche Entstehen der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft regelmäßig eine neue Situation eintritt, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine Zäsur bewirkt und damit eine Neubeurteilung und -bewertung erforderlich macht. Auf die Frage, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (im Anschluss an BVerfG, B. v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 und B. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682). - Bayr. VGH, Beschl. v. 22.07.2008 - 19 CE 08.781; InfAuslR 2009, 158
- Unter einem Anspruch i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist nur ein gesetzlich gebundener Anspruch zu verstehen; die Vorschrift ist in Fällen der Ermessensreduktion auf Null nicht anwendbar.
Zur Zumutbarkeit, ein Visumverfahren zur Familienzusammenführung bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi nachzuholen, im Fall eines nach erfolglosem Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtigen indischen Staatsangehörigen, der bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Schweden die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen und der im Bundesgebiet wiederholt Straftaten begangen hat. Ist die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG auch unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig, verstößt grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. In diesem Fall scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, schon aus systematischen Gründen aus. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn zwar das Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen ohne Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK versagt werden muss oder darf (z. B. gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), jedoch (nur) die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar wäre. Das kann etwa der Fall sein, wenn dem Ausländer und seinen Angehörigen nicht zugemutet werden kann, ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet auch nur vorübergehend - z. B. zur Nachholung eines Visumverfahrens - zu unterbrechen. - Entgegen der bisherigen Auffassung in der Rechtsprechung ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes v. 04.03.2010 in der Rechtssache Chakroun - - C-578/08 - der Begriff "ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln" in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Zusammenhang mit der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorgesehenen Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes europarechtskonform so auszulegen, dass bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens jedenfalls ein Abzug der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II nicht erfolgen darf.

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Freizügigkeitsrecht- Der Umstand, dass ein Unionsbürger in einen anderen Mitgliedstaat einreist und bei der Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit Straftaten begeht, rechtfertigt nicht eine Feststellung, dass wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens das Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht besteht.
- VG Karlsruhe, Urt. v. 27. 3. 2008 - 5 K 1015/06; NJW-RR 2008, 730


LebensunterhaltEuGH:
- Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens steht den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung zu, ohne dass dieses Recht davon abhängig ist, dass sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen.
- Die Wendung "Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann.
Die Richtlinie 2003/86, insbesondere Art. 2 Buchst. d, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, in der bei der Anwendung des Einkommenserfordernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie danach unterschieden wird, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden in den Aufnahmemitgliedstaat entstanden sind.
BVerwG:
- Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Bei erwerbsfähigen Ausländern sind bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens von dem Erwerbseinkommen sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzuziehen. Dies gilt auch für den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II. - BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 - 1 C 32.07; BVerwGE 131, 370; InfAuslR 2009, 8; NVwZ 2009, 248; DVBl 2008, 1579; ZAR 2009, 107; BayVBl 2009, 153
- Vorinstanz:
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.04.2007 - OVG 12 B 16/07; InfAuslR 2007, 340; NJ 2008, 35
- Im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie ist der Freibetrag für Erwerbstätige (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II) bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs nicht zu Lasten des Ausländers anzurechnen.
Bei der Werbungskostenpauschale (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II) wird dem Gebot der individuellen Prüfung des tatsächlichen Bedarfs dadurch Rechnung getragen, dass der Ausländer einen geringeren Bedarf als die gesetzlich veranschlagten 100 € nachweisen kann. - 1. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist neben der Erfüllung der dort genannten speziellen Voraussetzungen auch erforderlich, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist.
2. Ist der Ausländer nur deshalb auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) angewiesen, weil er mit seinen deutschen Familienangehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, könnte er aber mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken, so ist bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu machen.
Verwaltungsgerichte:
- Die Worte "in der Regel" in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beziehen sich auf Fälle, welche sich von der Vielzahl nicht durch außergewöhnliche Umstände und einen so bedeutsamen atypischen Geschehensablauf unterscheiden, dass das sonst für die Versagung des Aufenthaltstitels ausschlaggebende Gewicht des Regelversagungsgrunds ausnahmsweise beseitigt wird.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann deshalb vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts für das Visum zum Familiennachzug abgesehen werden. - VG Berlin, Urt. v. 04.01.2006 - VG 5 V 12.05; InfAuslR 2006, 194
- Bezieht der Ausländer auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 BAföG Leistungen, so steht dieser Umstand der Annahme eines gesicherten Lebensunterhalts nicht entgegen.
- VG Stuttgart, Urt. v. 20.07.2006 - 4 K 921/06; InfAuslR 2006, 409
- Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist stets dann gesichert, wenn er ihn entweder aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestreiten kann. Eine Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne einer "eigenhändigen" Deckung des Lebensbedarfs ist nicht erforderlich.
- Bayer. VGH, Beschl. v. 12.11.2008 - 19 ZB 08.1943, 19 Cs 08.1944; InfAuslR 2009, 76
- Entgegen der bisherigen Auffassung in der Rechtsprechung ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes v. 04.03.2010 in der Rechtssache Chakroun - - C-578/08 - der Begriff "ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln" in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Zusammenhang mit der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorgesehenen Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes europarechtskonform so auszulegen, dass bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens jedenfalls ein Abzug der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II nicht erfolgen darf.

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Leistungen der sozialen Sicherheit und soziale LeistungenEuGH:
- Eine Leistung wie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, die bei Erfüllung bestimmter objektiver Voraussetzungen ohne weiteres unter Ausschluß jedes Ermessens gewährt wird, ohne daß im Einzelfall die persönliche Bedürftigkeit des Empfängers festgestellt werden müßte, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient, fällt als Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 Buchst h EWGV 1408/71 vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die EWGV 2001/83 vom 2.6.1983 geänderten und aktualisierten und durch die EWGV 3427/89 vom 30.10.1989 sowie als soziale Vergünstigung iS von Art 7 Abs 2 EWGV 1612/68 vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob eine Person wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den persönlichen Anwendungsbereich des Art 48 EGVtr und der EWGV 1612/68 oder der EWGV 1408/71 fällt. Das Gemeinschaftsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, die Gewährung von Erziehungsgeld an Angehörige anderer Mitgliedstaaten, denen der Aufenthalt in seinem Gebiet erlaubt ist, von der Vorlage einer von der inländischen Verwaltung ausgestellten förmlichen Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer lediglich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben müssen. - EuGH, Urt. v. 12.05.1998 - C-85/96 (Rs. Sala); Slg. 1998 I-2691; BB 1998, 1901; InfAuslR 1998, 316, m. Anm. Gutmann, Rolf, 320; ZfSH/SG 1998, 547 und 673; EuGRZ 1998, 593; EuZW 1998, 372; EuGRZ 1998, 593; BB 1998, 1901
- Mit den Artikeln 6 und 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 17 EG) ist es nicht vereinbar, dass die Gewährung einer beitragsunabhängigen Sozialleistung wie des Existenzminimums nach Artikel 1 des belgischen Gesetzes vom 7. August 1974 bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten als des Aufnahmemitgliedstaats, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, von der Voraussetzung abhängt, dass sie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft fallen, während für die Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats eine derartige Voraussetzung nicht gilt.
- EuGH, Urt. v. 20.09.2001- C-184/99, (Rs. Grzelczyk) - Schlussanträge; Slg. 2001 I-6193, DVBl. 2001, 1662; InfAuslR 2001, 481; JZ 2002, 349, mit Anm. Rossi, Matthias, 351; EuZW 2002, 52, mit Anm. Obwexer, Walter, 56; EuR 2001, 872; EuGRZ 2001, 492; DVBl 2001, 1662; Aufs. Letzner, Peggy, JuS 2003, 188
- Die Kinder eines Bürgers der Europäischen Union, die in einem Mitgliedstaat seit einem Zeitpunkt wohnen, zu dem dieser Bürger dort ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte, sind zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat berechtigt, um dort gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft weiterhin am allgemeinen Unterricht teilzunehmen. Dass die Eltern dieser Kinder inzwischen geschieden sind, dass nur einer von ihnen Bürger der Europäischen Union und nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist und dass die Kinder selbst nicht Bürger der Europäischen Union sind, ist dabei ohne Belang.
Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ist in einem Fall, in dem Kinder ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat haben, um dort, wie in diesem Artikel vorgesehen, am allgemeinen Unterricht teilzunehmen, dahin auszulegen, dass er dem Elternteil, der die Personensorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit den Aufenthalt bei den Kindern erlaubt, um ihnen die Wahrnehmung ihres genannten Rechts zu erleichtern, selbst wenn die Eltern inzwischen geschieden sind oder der Elternteil, der Bürger der Europäischen Union ist, nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist. Ein Bürger der Europäischen Union, der im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer mehr besitzt, kann dort als Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht genießen, das sich aus der unmittelbaren Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 EG ergibt. Die Wahrnehmung dieses Rechts kann den in dieser Bestimmung genannten Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden, jedoch haben die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung dieser Beschränkungen und Bedingungen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. - EuGH, Urt. v. 17.09.2002 - C-413/99 (Rs. Baumbast) - Schlussanträge; Slg 2002, I-7091; NJW 2002, 3610; InfAuslR 2002, 463; DVBl 2002, 1616; EWS 2002, 477; DÖV 2003, 329; EuZW 2002, 761; EuZW 2002, 761; EuGRZ 2002, 596; EuR 2002, 831; JuS 2003, 494
- Person in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens ist kein Arbeitnehmer im Sinne von Titel II des Ersten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der im nationalen Recht verwendete Begriff des „Arbeitnehmers“ in diesem Sinne zu verstehen ist.
Eine Person in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens hat allein aufgrund der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft kein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich. Der Anspruch auf Gleichbehandlung aus Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) in Verbindung mit den Artikeln 6 EG-Vertrag (jetzt Artikel 12 EG) und 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 17 EG) steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Gewährung einer Beihilfe für Arbeitsuchende an ein Wohnorterfordernis knüpft, sofern dieses Erfordernis auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird. - Eine Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, fällt zum einen nicht unter die Artikel 43 EG und 49 EG und kann zum anderen nur dann ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 39 EG beanspruchen, wenn es sich bei der von ihr ausgeübten unselbständigen Tätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.
Einem Bürger der Europäischen Union, der im Aufnahmemitgliedstaat nicht kraft Artikel 39 EG, 43 EG oder 49 EG ein Aufenthaltsrecht besitzt, kann dort bereits aufgrund seiner Unionsbürgerschaft in unmittelbarer Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 EG ein Aufenthaltsrecht zustehen. Die Wahrnehmung dieses Rechts unterliegt den in dieser Bestimmung genannten Beschränkungen und Bedingungen, jedoch haben die zuständigen Behörden dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung dieser Beschränkungen und Bedingungen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Sobald eine Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers befindet, jedoch eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann sie unter Berufung auf Artikel 12 EG eine Leistung der Sozialhilfe wie das Minimex beanspruchen. - EuGH (Große Kammer), Urt. v. 07.09.2004 - C-456/02 (Rs. Trojani) - Schlussanträge; Slg 2004, I-7573; InfAuslR 2004, 417; DVBl 2005, 630, m. Anm. Sander, Florian 1014; NZA 2005, 757; EuZW 2005, 307, m. Anm. Wollenschläger, Ferdinand, 309; EWS 2005, 33; Aufsatz Schreiber, Frank, ZESAR 2006, 423
- Es ist zulässig, dass eine Beihilfe, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll wie Leistungen nach § 7 Abs. 1 SGB II, erst gewährt wird, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitssuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt wurde.
Finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, können nicht als "Sozialhilfeleistungen" i.S.v. Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG angesehen werden. Art. 12 EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von Sozialleistungen ausschließt, die Drittstaatsangehörigen gewährt werden. - Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens steht den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung zu, ohne dass dieses Recht davon abhängig ist, dass sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen.
Sozialgerichte:
- In Deutschland lebende arbeitslose Ausländer sind nicht vom Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 berufen können. In diesem Fall ist die Ausschlussregelung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II auf sie nicht anwendbar.
Nach Art 1 des EFA ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um unmittelbar geltendes Bundesrecht. Seiner Anwendbarkeit steht weder vorrangig anzuwendendes anderes Bundesrecht, noch Gemeinschaftsrecht entgegen. Die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgebots nach Art 1 EFA liegen auch insoweit vor, als es sich bei der beanspruchten Regelleistung nach § 20 SGB II um Fürsorge im Sinne des EFA handelt. Hierzu zählt nicht nur die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, sondern auch die begehrte Leistung nach dem SGB II. Deswegen kommt es nicht darauf an, dass die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Europarat nach wie vor nur das zum 31.12.2004 außer Kraft getretene Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als unter den Geltungsbereich des Abkommens fallendes Fürsorgegesetz gemeldet hat.
Verwaltungsgerichte:
- Ein Unionsbürger, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt und zur Aufnahme einer Beschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 1 SGB III bedarf (§§ 2 Abs. 2, 13 Freizügigkeitsgesetz/EU), gehört nicht zu dem Personenkreis, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab dem 1.4.2006 geltenden Fassung vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden soll, wenn er nicht erstmals zur Arbeitssuche in die Bundesrepublik Deutschland einreist, sondern nach einem Auslandsaufenthalt wieder zurückkehrt.
- LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.04.2007 - L 19 B 116/07 AS ER; ZFSH/SGB 2007, 482
- LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 25.07.2007 - L 6 AS 444/07 ER; InfAuslR 2008, 52
- LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.09.2007 - L 7 SO 3970/07 ER-B; InfAuslR 2008, 51; ZFSH/SGB 2008, 28; NZwZ-RR 2008, 209; FEVS 2008, 221; NZS 2008, 381
- OVG Bremen, Beschl. v. 05.11.2007 - S 1 B 252/07; ZFSH/SGB 2008, 159
- Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
- OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2007 - S 2 B426/07: FEVS 2008, 377
- Ist der Unionsbürger zum Familiennachzug eingereist, greift der Ausschlussgrund der Arbeitssuche gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht ein.
Das Europäische Fürsorgeabkommen ist auch auf Leistungen gemäß SGB II zu erstrecken und verbietet in seinem Anwendungsbereich einen Leistungsausschluss gegenüber Unionsbürgern. - Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71 EWG gebieten die Gleichbehandlung von Unionsbürgern, die sich mit Aufenthaltstitel im Bundesgebier aufhalten und damit ggfls. die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
- Bayerisches LSG, Beschl. v. 12.03.2008 - L 7 B 1104/07 AS ER; InfAuslR 2008, 260
- Beruht das Aufenthaltsrecht einer Staatsangehörigen der Tschechischen Republik allein auf dem Zweck der Arbeitsuche, hat sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 2 und gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB 12 keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe.
Diese Regelungen befinden sich in Übereinstimmung mit den Regelungen der Richtlinie 2004/38/EG und verstoßen nicht gegen Artikel 12 und Artikel 18 EGV. - Ein britischer Staatsbürger, dessen Aufenthalt in der Bundesrepublik von mehr als drei Monaten allein noch durch eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme legitimiert wird, hat keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Es greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II. Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Norm mit Europarecht greifen nicht offenkundig durch und lassen wegen Unaufklärbarkeit im Eilverfahren keine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung zugunsten des Antragstellers zu. Der Anordnungsanspruch ist daher zu verneinen.
- Der Arbeitnehmerbegriff in § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU 2004 orientiert sich am Europarecht und umfasst auch geringfügige Beschäftigungen, sofern sie nicht nur völlig untergeordnete und unwesentliche Bedeutung haben (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 14.11.2006 – L 14 B 963/06 AS ER = FEVS 58, 311). Dies ist zumindest dann nicht der Fall, wenn die Tätigkeit einen Umfang von wöchentlich 10 Stunden aufweist und tariflich entlohnt wird.
§ 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 muss europarechtskonform dahingehend eingeschränkt ausgelegt werden, dass der Leistungsausschluss für Unionsbürger nur gilt, wenn diese bereits zur Ausreise aufgefordert worden sind (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 25.4. 2007 - L 19 B 116/07 AS ER = ZFSH/SGB 2007, 482). Für den vom EuFürsAbk erfassten Personenkreis ist der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 SGB 2 wirkungslos (vgl LSG Celle-Bremen vom 14.1.2008 - L 8 SO 88/07 ER = NDV-RD 2008, 53). - Die Vereinbarkeit des vollständigen Leistungsausschlusses gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II, bzw. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII für Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG ist zumindest offen.
Trotz der gesetzlichen Ausschlussregelung des nationalen Rechts kann sich angesichts deren fraglicher Vereinbarkeit mit sekundärem Gemeinschaftsrecht im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden Interessen- und Folgenabwägung eine Verpflichtung zur Erbringung einer Mindestversorgung ergeben. - Zwar stehen Vorschriften des europäischen Primär- und Sekundärrechts einer Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht entgegen.
Ein solcher Leistungsausschluss gilt jedoch nicht für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens (EuFürsAbk). - Die Leistungen des SGB II - auch das den Lebensunterhalt sichernde Arbeitslosengeld II - stellen keine reine Sozialhilfeleistung i.S.d. Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG dar. Die Zulässigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Gleichbehandlung im Zugang zu finanziellen Leistungen für Arbeitsuchende zu messen.
Es spricht viel dafür, dass die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht uneingeschränkt auf freizügige Unionsbürger anzuwenden ist. Denn sie erlaubt es dem Unionsbürger nicht, andere Umstände vorzutragen, die ohne eine bestimmte Dauer des Aufenthalts (Wohnorterfordernis) eine ausreichende Verbindung zum Arbeitsmarkt dergestalt annehmen lassen, dass von einer ernsthaften Arbeitsuche und nicht von einem "Sozialtourismus" auszugehen ist. - Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 ist auf Unionsbürger wegen eines Verstoßes gegen Art 4 i.V.m. Art 3 Abs 3 i.V.m. Art. 70 i.V.m. Anh 10 der EGV 883/2004 nicht anwendbar.

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Nachfluchttatbestände- Der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG löst die Sperre für eine Erteilung von Aufenthaltstiteln auch dann aus, wenn ein zuvor erlassener, auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützter Bescheid des Bundesamtes zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig war.
Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingetretene Sperrwirkung entfällt nicht durch nachträgliche Rücknahme des Asylantrags. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist. Ob Regelansprüche oder Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften dazu zählen, bleibt offen. - Nach Abschluss eines Asylverfahrens selbst geschaffene Nachfluchttatbestände führen nach § 28 Abs. 2 AsylVfG in der Regel nicht zur Flüchtlingsanerkennung. Für eine Ausnahme von dieser Regel ist in Fällen exilpolitischer Betätigung die inhaltliche und zeitliche Kontinuität der nach außen betätigten Überzeugung zwar ein wichtiges Indiz, reicht aber zur Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung allein nicht aus. Vielmehr muss der Asylbewerber gute Gründe dafür anführen, warum er nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmalig exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert hat.
- Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - entfaltet vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 keine unmittelbare Wirkung.
Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG i. d. F. vom 30. 7.2004 befindet sich im Gleichklang mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004. - Niedersächsisches OVG, Urt. v. 16.06.2006 - 9 LB 104/06; InfAuslR 2006, 421

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Niederlassungserlaubnis-
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis inach § 9 AufenthG ist erforderlich, dass der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft, in der der Ausländer lebt, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen bestritten werden kann. Hier sind der Freibetrag für Erwerbstätige und die Werbungskostenpauschale weiterhin zu Lasten des Ausländers anzusetzen.
- Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf Grund der Sonderregelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, bei der die Anwendung des § 9 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen ist, setzt nicht nur die Erfüllung der dort genannten speziellen Voraussetzungen, sondern zusätzlich auch diejenige der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG voraus.
Die Erteilung ist deshalb ausgeschlossen, wenn der Ausländer seit Jahren von Sozialhilfe lebt.
- OVG NRW, Beschl. v. 06.07.2006 - 18 E 1500/05; InfAuslR 2006, 407


Prostitution als Erwerbstätigkeit
- Die von einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der EU in einem anderen Mitgliedstaat selbstständig ausgeübte Prostitution wird durch die Niederlasssungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit (Art. 52, 59 EGV, jetzt: Art. 43, 49 EG) erfasst (Änderung der Rspr., vgl. BVerwGE 60, 284, 288 f.).


Scheinehe--- Bundesverfassungsgericht - Umstände, die Zweifel am tatsächlich bestehenden Willen eines Ausländers zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft begründen, können sich auch aus dem bisherigen Aufenthalt eines Ausländers ergeben, wenn dieser z. B. vor seiner Eheschließung über einen längeren Zeitraum vergeblich versucht hat, ein dauerndes Bleiberecht im Bundesgebiet zu erhalten, und sich seiner drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat.
In einem solchen Fall ist der Ausländer für seine Absicht, mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft i.S.d. § 23 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 AuslG aufzunehmen, "materiell beweisbelastet". - BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 05.05. 2003 -2 BvR 2042/02; DVBl. 2003, 1260; BayVBl. 2003, 626; NVwZ-Beilage I 2003, 73; ZfJ 2004, 35
--- VerwaltungsgerichteBVerwG:
- Die Ehe zwischen einem Ausländer und einem Deutschen begründet kein Aufenthaltsrecht für den Ausländer, wenn sie lediglich dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet verhelfen soll. Wird der wahre Zweck der Eheschließung erst später aufgedeckt, so darf die dem Ausländer wegen der Ehe erteilte Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nach § 7 Abs. 4 AuslG zeitlich beschränkt werden.
- BVerwG, Urt. v. 23.03.1982 - 1 C 20.81; BVerwGE 65, 174; NJW 1982, 1956; InfAuslR 1982, 122; DVBl. 1982, 645; DÖV 1982, 739; BayVBl. 1982, 375; FamRZ 1982, 593; StAZ 1983, 18; MDR 1982, 872
- Der ausländische Ehegatte, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt auch nach Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG im Fall der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß Absatz 1 der Vorschrift bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen.
- Der ausländische Ehegatte, der ein nationales Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt im Falle der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen (wie Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 - BVerwGE 136, 222).
Verwaltungsgerichte:
- Eine Scheinehe liegt nicht vor, wenn die Eheleute in einer Wohnung zusammenleben und jedenfalls gewisse personale Beziehungen zwischen ihnen bestehen.
Regelmäßig löst bereits die Wohngemeinschaft, das Zusammenleben der Eheleute in einer Wohnung, den aufenthaltsrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG für den ausländischen Ehegatten aus. Ob und in welchem Umfang die Ehegatten den weiteren Einzelpflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft nachkommen, ist nicht ausschlaggebend. Die Ausländerbehörde darf bei berechtigtem Anlass prüfen, ob der Ausländer mit seinem deutschen Ehegatten tatsächlich zusammenlebt und auch nicht (i.S. von § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebt. - OVG Hamburg, Urt. v. 23.11.1990 - OVG Bf IV 114/89, InfAuslR 1991, 343; FamRZ 1991, 1433
- Besteht eine eheliche Lebensgemeinschaft, in welcher näheren, zur geschützten Privatsphäre der Ehegatten gehörenden Ausgestaltung auch immer, so kommt es ausländerrechtlich nicht darauf an, wie sich die ehelichen Beziehungen im Übrigen darstellen. Unerheblich ist es deshalb, wenn die Ehegatten homo- oder heterosexuelle Beziehungen zu Dritten unterhalten.
- OVG Koblenz, Beschl. v. 12.05.1999 - 11 B 10809/99, InfAuslR 1999, 417
- Die Ausländerbehörden sind bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe wegen des gewichtigen Interesses an deren Verhinderung zu Ermittlungen mit besonderer Sorgfalt verpflichtet. Die zu beachtende Intimsphäre der Ehepartner erfordert, zunächst weniger belastende und geeignet Mittel der Sachaufklärung einzusetzen.
- OVG Weimar, Beschl. v. 17.04.2003 - 3 EO 542/02; InfAuslR 2003, 383; NVwZ-Beilage I 2003, 90
- Die Ausländerbehörde verletzt das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe eine private Detektei veranlasst, eine achttägige verdeckte Videoüberwachung des Eingangsbereichs der angegebenen ehelichen Wohnung durchzuführen, die Handynummer des Ehegatten verdeckt bei einem Familienangehörigen zu erfragen, mit dem Ehegatten durch telefonische Kontaktaufnahme unter einer Legende in Verbindung zu treten, an dessen PKW einen GPS-Peilsender anzubringen und eine neuntätige Bewegungsüberwachung vorzunehmen, schließlich mehrtägig den Eingangsbereich der von dem Ehegatten bewohnten (anderen) Wohnung zu beobachten. Die Ausländerbehörde wird zu derartigen Eingriffen weder durch das Bundesrecht noch durch das Hamburgische Landesrecht ermächtigt.
Die von der Ausländerbehörde unter Verletzung individueller Rechte erlangten Erkenntnisse dürfen nach dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich weder im weiteren Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren unmittelbar verwertet werden. Ob ein Verwertungsverbot schon aus § 13 HmbDSG folgt, bleibt offen. Erkenntnisse aus rechtswidrigen Ermittlungen dürfen, wenn die Informationen nicht durch die Verletzung des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensführung erlangt worden sind, im Bereich des Verwaltungsrechts dann als Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen genutzt werden, wenn öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen sind, die sich mit dem staatlichen Strafanspruch vergleichen lassen. Im Bereich des Ausländerrechts hat das öffentliche Interesse daran, aufenthaltsrechtlich motivierte Scheinehen aufzudecken und daraus aufenthaltsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen zu ziehen, erhebliches Gewicht; ein absolutes Verwertungsverbot besteht insoweit nicht.
--- Zivilgerichte - Prozesskostenhilfe- Eine Partei, die rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entglet erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.
- BGH, Beschl. v. 22.06.2005 - XII ZB 247/03; NJW 2005, 2781; FamRZ 2005, 1477; MDR 2005, 1230
- Ist eine Scheinehe ohne Gegenleistung eingegangen worden, ist Prozesskostenhilfe für ein Eheaufhebungsverfahren zu gewähren.
- OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.10.2005 - 5 WF 203/05; FamRZ 2006, 1128
- Das Vorliegen einer Scheinehe rechtfertigt allein nicht die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Scheidungsantrag
- OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.02.1995 - 7 WF 361/95; FamRZ 1996, 615
- OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.07.1995 - 3 WF 69/95; FamRZ 1996, 615; StAZ 1996, 332;
- OLG Naumburg, Beschl. v. 23.09.1999 - 8 WF 260/99; FamRZ 2001, 629
- OLG Hamm, Beschl. v. 16.03.2001 - 3 WF 79/01; FamRZ 2001, 1081
- OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.11.2001 - 18 WF 506/01; FamRZ 2002, 890; FPR 2002, 537
- OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2002 - 18 WF 70/02; FamRZ 2003, 1760
- OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 01.04.2004 - 3 WF 61/04 -FamRZ 2004, 1882
- OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.11.2008 - 9 WF 26/08; FamRZ 2009, 626; StAZ 2009, 109; MDR 2009, 451
- Aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfG, FamRZ 1984, 1206; BGH, FamRZ 2005, 1477) darfeiner armen Partei nicht die Möglichkeit genommen werden, die Aufhebung der Scheinehe zu erreichen, wenn die erforderlichen wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt aber dann wegen Mutwilligkeit nicht in Betracht, wenn die „arme" Partei einen eigenen Scheidungsantrag stellt, obwohl die andere Partei bereits das Scheidungsverfahren eingeleitet hatte. - Das Vorliegen einer Scheinehe rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Scheidungsantrag.
- OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.09.1991 - 8 WF 344/91; FamRZ 1992, 195
- OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.06.1994 - 7 WF 1766/94; FamRZ 1995, 1502; NJW-RR 1995, 901; StAZ 1995, 328
- OLG Naumburg, Beschl. v. 31.01.2003; 14 WF 6/03; FamRZ 2004, 548
- OLG Koblenz, Beschl. v. 22.08.2003 - 13 WF 647/03; FamRZ 2004, 548; FamRB 2004, 118; NJW-RR 2004, 157
- OLG Dresden, Beschl. v. 12.01.2007 - 20 WF 1026/06; NJW-RR 2007, 1161
--- Zivilgerichte - Befugnis des Standesbeamten- Ablehnung der Mitwirkung des Standesbeamten an der Eheschließung, wenn die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist, sondern die Eheschließung dem einen Partner zu einem gesicherten Aufenthalt verhelfen soll.
- OLG Frankfurt a.M, Beschl. v. 21.07.2005 - 20 W 98/05; StAZ 2005, 321
- Der Standesbeamte darf die Mitwirkung an der Eheschließung nur ablehnen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei der beabsichtigten Ehe um eine Scheinehe handelt.
- OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.02.1995 - 20 W 464/94; NJW-RR 1995, 771; StAZ 1995, 139
- OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.1998 - 3 Wx 390/98; FamRZ 1999, 225, m. Anm. Otto, Günter, FamRZ 791
- LG Braunschweig, Beschl. v. 29.04.2005 - 8 T 12/05 (004); InfAuslR 2005, 337
- OLG Köln, Beschl. v. 22.08.2005 - 16 Wx 123/05; StAZ 2005, 322; FGPrax 2005, 260
- OLG Naumburg, Beschl. v. 02.03.3005 - 10 Wx 3/05; StAZ 2006, 14; FGPrax 2005, 212
- AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.02.2005 - 49 UR III FEJ 50/04; MittBayNot 2006, 155
- AG Saarbrücken, Beschl. v. 18.01.2006 - 10 III E 105/05; StAZ 2006, 235
- OLG Naumburg, Beschl. v. 02.03.2005 - 10 Wx 3/05; FGPrax 2005, 212
- Der Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist zu versagen, wenn die Ehe von beiden Eheschließenden nur pro forma, also zum Schein eingegangen werden soll. Der ehefremde Zweck muss aber ausschließlich, offenkundig und jederzeit nachweisbar sein, und es dürfen keine erheblichen Zweifel verbleiben.
OLG Hamburg, Beschl. v. 22.01.1996 - 2 VA 6/84; StAZ 1996, 139 KG, Beschl. v. 31.05.1999 - 25 VA 5/98 OLG Naumburg, Beschl. v. 28.11.2001 - 3 VA 2/01, FamRZ 2002, 1115; FamRB 2002, 299 - KG, Beschl. v. 12.10.2006 - 1 VA 18/06
- OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.08.2007 - I-3 Wx 57/07; FamRZ 2008, 277; FuR 2008, 40; StAZ 2008, 222
- Die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe als Aufhebungsgrund der geplanten Ehe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB trifft den Standesbeamten bzw. die Instanzen des Befreiungsverfahrens.
- Die Befreiung von der BeibringungKG, Beschl. v. 12.10.2006 - 1 VA 18/06 eines Ehefähigkeitszeugnisses ist zu versagen,, wenn nach Durchführung der gebotenen Ermittlungen die Absicht der Eingehung einer Scheinehe zur Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Instanzen des Befreiungsverfahren feststeht.
- KG, Beschl. v. 27.03.2001 - 1 VA 36/99; StAZ 2001, 298; FGPrax 2001, 156; NJW-RR 2001, 1373
- OLG Naumburg, Beschl. v. 31.07.2001 - 3 VA 1 /01; StAZ 2003, 112
- OLG Naumburg, Beschl. v. 13.06.2007 - 3 VA 3/07; FamRZ 2008, 276; StAZ 2008, 224
- Der Standesbeamte darf auch nach der zum 01.07.1998 in Kraft getretenen Neureglung des Eheschließungsrechts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG die Entscheidung des Amtsrichters herbeiführen, wenn er zweifelt, ob die einzugehende Ehe eine Scheinehe ist; auf die Offenkundigkeit kommt es nicht an.
Da das Gericht von dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 02.11.1998 (StAZ 1999, 10) abweichen will, legt es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. - OLG Jena, Beschl. v. 22.03.2000 - 6 W 804/99, FamRZ 2000, 1365; StAZ 2000, 175 - Der BGH hat die Vorlage zurückgegeben, weil sie unzulässig sei: BGH, Beschl. v. 29.05.2002 - XII ZR 263/00; FPR 2003, 33; FuR 2002, 471
--- Strafbarkeit
- Zur Strafbarkeit des Eingehens einer Scheinehe.
- BayObLG, Urt. v. 30.11.1982 - RReg. 4 St 93/82; NStZ 1983, 175
- OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.11.1985 - 1 AK 40/85; MDR 1986, 520
- BayObLG, Beschl. v. 22.09.1989 - RReg. 4 St 200/89; NStZ 1990, 187
- OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.03.1993 - 2 Ss 65/93, NStZ 1993, 394
- LG Darmstadt, Beschl. v. 06.06.1997 - 3 Qs 298/97, NStZ-RR 1998, 30
- OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.1999 - 2 b Ss 242/99 - NJW 2000, 1280


Scheinvaterschaft
- Wer bewusst und aus sachfremden Motiven eine tatsächlich nicht bestehende Vaterschaft anerkennt und diese anschließend auf Kosten der Allgemeinheit wieder anfechten möchte, handelt rechtsmissbräuchlich.
- AG Wuppertal, Beschl. v. 04.11.2005 - 67 F 280/05; FamRZ 2005, 493


StaatsangehörigkeitEuGH:
- Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 EG, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats wieder entzieht, falls die Einbürgerung durch Täuschung erschlichen wurde, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.
BVerfG:
- Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nicht grundsätzlich aus.
Eine Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, nach der das Verbot der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit sich auch auf den Fall der erschlichenen Einbürgerung erstreckte, entspricht nicht dem Willen des Verfassungsgebers; sie liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm. Für den Fall der zeitnahen Rücknahme einer Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte selbst getäuscht hat, bietet § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. - Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Folge der gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des (früheren) Ehemanes der Mutter stellt keine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit dar.
- Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Verlust tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind (vgl. BVerfG, 1990-06-22, 2 BvR 116/90, NJW 1990, 2193 und 2001-08-10, 2 BvR 2101/00, NVwZ 2001, 1393).
Die unter Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, ist auch nicht als solche schon unzumutbar. Sie ist Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
BVerwG:
- Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S.d. § 11 StAG erfordern neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können. Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können. - BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8.05; BVerwGE 124, 268; NJW 2006, 1079; InfAusIR 2006, 283; JZ 2007, 198, m. Anm. Hailbronner, 201; DVBI 2006, 919; ZAR 2006, 283; StAZ 2006, 145; BayVBI 2006, 672
- Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung achteinhalb Jahre nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist nicht mehr zeitnah und kann daher nicht auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin) gestützt werden (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 2 BvR 669/04 BVerfGE 116, 24).
- Zur Frage, ob Gemeinschaftsrecht der Rechtsfolge des Verlusts der Unionsbürgerschaft (und der mit dieser verbundenen Rechte und Grundfreiheiten) entgegensteht, der sich daraus ergibt, dass eine nach nationalem (deutschem) Recht an sich rechtmäßige Rücknahme einer durch arglistige Täuschung erschlichenen Einbürgerung in den Staatsverband eines Mitgliedstaats (Deutschland) dazu führt, dass im Zusammenwirken mit dem nationalen Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Mitgliedstaats (Österreich) wie hier im Falle des Klägers infolge des Nichtwiederauflebens der ursprünglich österreichischen Staatsangehörigkeit Staatenlosigkeit eintritt (Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften).
- Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde noch zeitnah und kann danach nicht mehr auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Niedersachsen) gestützt werden (Fortführung des Urteils vom 14.02.2008 - 5 C 4.07).
- Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) kann einem Anspruch auf Einbürgerung oder Einbürgerungszusicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch dann entgegenstehen, wenn der Einbürgerungsbewerber lediglich eine wesentliche Erhöhung des Leistungsbezuges zu vertreten hat.
Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit in einem solchen Maße gegen die Obliegenheit, durch Einsatz seiner Arbeitskraft für seine Altersversorgung vorzusorgen, verstoßen hat, dass ihm Fernwirkungen auf die spätere Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch zuzurechnen sind. Ein Einbürgerungsbewerber hat in Fällen, in denen die grundsicherungsrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens zu beurteilen sind, erhöhte Sozialhilfeleistungen nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Ein Einbürgerungsbewerber hat für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen. - Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG (F. 2007).
Die Einbürgerungsbehörde darf bei der nach § 8 StAG zu treffenden Ermessensentscheidung zu Lasten eines Ausländers berücksichtigen, dass er Deutsch nicht lesen kann. Dies gilt auch für Analphabeten, die nicht infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht lesen können und bei denen auch keine sonstigen besonderen Härtegründe vorliegen. Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG können unzureichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache durch anderweitige Integrationsleistungen ausgeglichen werden. - Nach Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit (jetzt § 35 StAG) kann für den Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung der Regelung für ehemalige Deutsche in § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommen.
Der Ausländer, dessen Einbürgerung zurückgenommen worden ist, hat erst dann Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wenn der Rücknahmebescheid bestandskräftig ist. - Bei einem erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahren ist die gesamte Aufenthaltszeit des Verfahrens ab der Stellung des Asylfolgeantrages als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG anzurechnen.
Verwaltungsgerichte:
- Erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung bewusst wahrheitswidrig in kollusivem Zusammenwirken mit der Kindsmutter, um der Mutter und dem Kind den Aufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen, lassen sich ausländerrechtliche Ansprüche wegen Rechtsmissbrauchs aus der Vaterschaftsanerkennung nicht ableiten.
- Nach geltender Rechtslage kommt im Einbürgerungsrecht der Voraussetzung einer eigenen Sicherung des Lebensunterhalts geringeres Gewicht zu als im Aufenthaltsrecht für Ausländer.
- VGH Hessen, Beschl. v. 08.05.2006 - 12 TP 357/06; DÖV 2006, 878
- Voraussetzung für die Rücknahme der Einbürgerung auf der Grundlage des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts ist regelmäßig, dass der Betroffene die Einbürgerung durch arglistige Täuschung oder auf vergleichbar vorwerfbare Art erwirkt hat. Objektiv falsche Angaben i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG genügen allein nicht, um eine Rücknahmemöglichkeit nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht zu eröffnen (im Anschluss an und Fortentwicklung von BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - Inf-AuslR 2006, 335).
- Ein minderjähriges Kind verliert die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Abs. 1 StAG, wenn es eine ausländische Staatsangehörigkeit lediglich kraft automatischer gesetzlicher Erstreckung mit der Einbürgerung seiner Eltern erwirbt (hier: Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit).
- BayVGH, Urteil vom 14. 11. 2007 - 5 B 06.2769; BayVBl 2008, 598
- Die Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr 1 BGB ist für die Staatsangehörigkeit des Kindes einer ausländischen Mutter maßgebend (vgl. § 4 Abs 1 RuStAG).
Im Anwendungsbereich des § 1592 Nr 1 BGB verbleibt es auch dann bei der für die Staatsangehörigkeit des Kindes maßgebenden gesetzlichen Vermutung der Vaterschaft des deutschen Ehemannes der ausländischen Kindesmutter, wenn feststeht, dass die Ehe nur zum Schein eingegangen worden ist. - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.05.2008 - 3 N 246/06, NVwZ-RR 2008, 826
- Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) ist die dadurch eröffnete Anfechtung der Vaterschaft der einzige Weg, auch bewusst wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennungen zu begegnen (in Abgrenzung zu VGH Mannheim, Beschl. v. 03.03.2005, InfAuslR 2005, 258 ff.
- Hat ein Kind auf Grund einer nicht mehr anfechtbaren Vaterschaftsanerkennung gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, hat die Mutter einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, auch wenn der Anerkennende nachweislich nicht der biologische Vater des Kindes ist. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Bestimmungen über den Familiennachzug ist im Hinblick auf § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG allerdings ausgeschlossen.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland bemessen sich - vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung - nach der jeweils im Zeitpunkt der Geburt geltenden Fassung des § 4 Abs. 3 StAG.
Der Gesetzgeber hat den Änderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG (i.d.F. v. 15.07.1999, BGBl. I S. 1618) in Bezug auf das Erfordernis eines unbefristeten Aufenthaltsrechts eines Elternteils, die durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 und das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 erfolgten, keine Geltung für die vor deren Inkrafttreten Geborenen beigemessen. Der Eintragung im Geburtenregister zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG kommt (auch) nach den Vorschriften des Personenstandsrechts (§ 60 Abs. 1 PStG a.F., §§ 26, 34 PStV a.F.; §§ 21, 54 PStG, § 34 PStV) keine konstitutive Bedeutung zu.
Zivilgerichte:
- Die gesetzliche Regelung zur Anfechtung der Vaterschaft durch die zuständige Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, Art. 229 § 16 EGBGB ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Die zum 1.06.2008 eingeführte Anfechtungsberechtigung der Behörde stellt nämlich für Altfälle einen Fall der echten Rückwirkung dar (entgegen OLG Oldenburg, Urteil vom 12. Mai 2009, 13 UF 19/09, FamRZ 2009, 1925ff), die gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatz verstößt. Eine verfassungskonforme Auslegung der genannten Vorschriften ist nicht möglich, so dass das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG anzurufen ist. - Ag. Hamburg, Vorlagebeschl. v. 15.04.2010 - 350 F 118/09


Trennung- Ein Aufenthaltstitel stellt nur dann eine „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn er diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat. - Eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG liegt grundsätzlich nur vor, wenn der sich auf das eigenständige Aufenthaltsrecht berufende nachgezogene Auslände und nicht der andere Ehegatte die Lebensgemeinschaft beendet hat
- Hessicher VGH, Beschl. v. 09.10.2005 - TG 2403/05; FamRZ 2006, 789
- Eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG liegt vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physicher oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat.
- Eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG liegt vor, wenn ein Lebenspartner von dem nachgezogenen Lebenspartner 2000,00 € fordert, um einen neuen Freund aus Prag holen zu können, und wenn er von dem nachgezogegen Lebenspartner verlangt, nackt zu putzen.
- Eine gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG für einen Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis kann nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden, selbst wenn sie der Ehegatte deshalb erhielt, weil seine Ausreise wegen des besonderen Schutzes der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unmöglich war.
- Zum Begriff der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Zum Merkmal der Erforderlichkeit der Ermöglichung des weiteren Aufenthalts zur Vermeidung einer besonderen Härte (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) in Fällen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative AufenthG). - OVG Berlin, Beschl. v. 04.04.2006 - 11 S 34.05; FuR 2007, 138

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Unerlaubte Einreise- Die Einreise mit einem anderem als dem für eigentlichen Zweck des Aufenthalts erforderlichem Visum ist nicht unerlaubt i.S.v. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Sie hindert nicht die Auslösung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG.
- Hessischer VGH, Beschl. v. 16.03.2005 - 12 TG 298/05; InfAuslR 2005, 304; NVwZ 2006, 111
- Die Rechtmäßigkeit der Einreise eines Drittstaatsangehörigen, der in einem EU-Staat eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügt, aus diesem EU-Staat in der Bundesrepublik Deutschland, bestimmt sich bei Kurzaufenthalten bis zu drei Monaten nicht nach Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 der EG-Visa-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 539/2001) und § 17 AufnenthV, sondern nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ.
Zum alten Recht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG)
- Die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit einem Visum der zuständigen Auslandsvertretung ist auch dann nicht unerlaubt i.S.d. § 58 Abs. 1 AuslG, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist und das Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt wurde.
- BGH, Urt. v. 11.02.2000 - 3 StR 308/99; NJW 2000, 1732; InfAuslR 2000, 342; NStZ 2000, 657; StV 2000, 357
- BGH, Urt. v. 27.04.2005 - 2 StR 457/04; BGHSt 50, 105; NJW 2005, 2095; InfAuslR 2005, 332; StV 2005, 330; NStZ-RR 2006, 86
- Die Einreise eines Negativstaaters mit einem ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Besuchsvisum ist unerlaubt, wenn der Ausländer bereits im Zeitpunkt der Einreise eines zustimmungsbedürftigen Visums bedurft hätte. Daran vermag die entgegengesetzt lautende Regelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz nichts zu ändern.
- OVG Münster, Beschl. v. 20.02.2001 - 18 B 2025/99; DVBl. 2001, 1007; NVwZ-RR 2001, 538


Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- Die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG greift auch ein, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird; die Verspätung darf aber nur so geringfügig sein, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist.
§ 85 AufenthG ist im Rahmen der Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht anwendbar. Eine der Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3. und 4 AufenthG kann bei einem verspätet gestellten Antrag nicht über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt werden.


Verpflichtungserklärung - Im Einzelfall kann es sittenwidrig sein, eine dem Ausländer günstige Entscheidung von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung i.S. des § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG abhängig zu machen.
Eine Verpflichtungserklärung i.S.d. § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG wird im allgemeinen im Zusammenhang mit einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde stehen, die einer Bedingung oder Auflage zugängig ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG) und dem Zweck dienen, einen Hinderungsgrund für eine dem Ausländer günstige Entscheidung auszuräumen. Bei Nichtigkeit eines Teils der Verpflichtungserklärung beurteilt sich die Frage der Auswirkung auf die übrigen Teile in entsprechender Anwendung des § 139 BGB. - BVerwG, Beschl. v. 16.07.1997 - 1 B 138/97; InfAuslR 1997, 395; NVwZ 1998, 411
- Der Erstattungsanspruch gem. § 84 Abs. 1 AuslG ist durch Verwaltungsakt gellend zu machen.
Zur Begründung des Anspruchs gem. § 54 Abs. 1 AuslG genügt eine einseitige, vom Verpflichtungsgeber unterzeichnete Willenserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung (Verpflichtungserklärung). Verpflichtungserklärungen müssen nicht befristet sein und sich nicht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel beziehen. Die im Zusammenhang mit der Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind grundsätzlich im Hinblick auf den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22. Mai 1992 auszulegen. Die Erklärung, den Unterhalt des Ausländers für die Zeit seines bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, ist hinreichend bestimmt. Gegen Ansprüche gem. § 84 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nicht eingewendet werden. Verpflichtungserklärungen zur Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge seien unter sachwidriger Ausnutzung staatlicher Übermacht abgegeben worden und überforderten die Verpflichtungsgeber unzumutbar. Die Erstattungspflicht gem. § 54 Abs. l AuslG erstreckt sich nur auf rechtmäßig erbrachte Aufwendungen. Die nach § 84 AuslG anspruchsberechtigte Behörde hat bei atypischen Gegebenheiten nach Ermessen über die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zu entscheiden. Ein Ausnahmefall in diesem Sinn liegt bei der Aufnahme der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Regel vor. Zu den maßgeblichen Ermessenserwägungen. - BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97; BVerwGE 108, 1; InfAuslR 1999, 182; NVwZ 1999, 779; DVBl 1999, 537; DÖV 1999, 600; FEVS 1999, 289; JZ 1999, 671, mit Anm. Kube, Hanno, 676; ZFSH/SGB 1999, 418; BayVBl. 1999, 468
- Bei einer Verpflichtungserklärung gem § 68 Abs 1 S 1 AufenthG handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Die Verpflichtungserklärung endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist. Eine Aufenthaltsgestattung gem § 55 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 ist kein Aufenthaltstitel i.S.d. AufenthG, so dass die Verpflichtungserklärung fortwirkt. 
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VisumEuGH:
- Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs und 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen verstoßen,
- dass es diese Richtlinien nicht ordnungsgemäß in seine innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt und insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Gemeinschaftsbürgers sind, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, von er Einholung eines Aufenthaltsvisums abhängig gemacht hat und
- unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, die Aufenthaltserlaubnis nicht binnen kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Beantragung dieser Erlaubnis, erteilt hat.
- EuGH (Zweite Kammer), Urt. v. 14.04.2005 - C-157/03 (Rs. Kommission ./. Spanien) - Schlussanträge; Slg. 2005, I-2911; InfAuslR 2005, 229
- Die Bestimmungen des SDÜ können eine Einreisverweigerung nur rechtfertigen, wenn die Anwendung der fraglichen Bestimmungen mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit vereinbar ist.
Die Erteilung eines Sichtvermerks zur Einreise in den Schengen-Raum darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Ausländer im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, ohne dass vorher geprüft wird, ob die Anwesenheit dieser Person eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gemeinschaft darstellt. - Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnet worden ist, ist dahin auszulegen, dass der Begriff „erste Einreise“ im Sinne dieser Bestimmung außer der zeitlich ersten Einreise in den Schengen-Raum auch die erste Einreise dorthin nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dieser zeitlich ersten Einreise sowie jede weitere erste Einreise umfasst, die nach Ablauf jeder neuen Frist von sechs Monaten ab einem vorangegangenen Datum der ersten Einreise erfolgt.
BVerfG:
- Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.
BVerwG:
- Drittstaatsangehörige, die bei der Beantragung des Schengen-Visums angeben, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl sie von vornherein dauerhaft in Deutschland leben wollen, verwirklichen damit den Ausweisungsgrund § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde, so dass § 39 Nr. 3 AufentV nicht eingreift.
Aus den gleichen Gründen liegen auch die Voraussetzungen für ein Absehen von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor. Das gilt auch, wenn eine Drittstaatsangehörige nach der Einreise mit dem Schengen-Visum in einem anderen EU-Staat einen Deutschen heiratet. Denn der deutsche Ehemann hat mit seiner Kurzreise zum Zweck der Heirat in den anderen EU-Staat nicht nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Deshalb können die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden, nach denen der Nachzug des Ehegatten bei Rückkehr des Unionsbürgers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in seinen Heimatstaat nicht von einem nationalen Visum abhängig gemacht werden darf. - Drittstaatsangehörige, die bei der Beantragung des Schengen-Visums angeben, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl sie von vornherein dauerhaft in Deutschland leben wollen, verwirklichen den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nur, wenn Sie zuvor auf die Rechtsfolgen falscher Angaben hingewiesen worden sind.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist bei § 39 Nr. 3 AufenthG nicht auf die erste, sondern auf die letzte Einreise abzustellen. Deshalb ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn eine Ausländerin nach der Einreise mit dem Schengen-Visum in einem anderen EU-Staat einen Deutschen heiratet und dann nach Deutschland zurückkehrt. - Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, steht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy).
- Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des bei Antragstellung angegebenen geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält.
Begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft stehen nach dem Visakodex der Erteilung eines einheitlichen, für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visums zwingend entgegen. In diesen Fällen verbleibt den Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i Visakodex die Befugnis, in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für ihr Hoheitsgebiet zu erteilen, etwa zum Besuch eines nahen Familienangehörigen, wenn dies mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta erforderlich ist (hier: verneint). - Ausländer haben nach der seit April 2010 geltenden Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex - VK -) keinen Anspruch auf ein Besuchsvisum.
Ein Antrag auf Erteilung eines einheitlichen, für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums ist zwingend abzulehnen bei begründeten Zweifeln an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK). Ein Anspruch auf Erteilung eines nur für das Bundesgebiet gültigen Besuchsvisums wird von einem Mitgliedstaat nur in den in Art. 25 Abs. 1 VK aufgeführten Ausnahmefällen erteilt. Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung ist auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen die Erteilung eines Visums nicht erforderlich, wenn der Ausländer zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte nicht zwingend auf einen Besuch des Ehegatten oder Vaters in Deutschland angewiesen ist, weil diese den Ausländer besuchen und zudem den Kontakt auf andere Weise (Briefe, Telefon, Internet) aufrechterhalten kann.
Verwaltungsgerichte:
- Ein Remonstrationsbescheid einer deutschen Auslandsvertretung im Visumsverfahren ersetzt den ursprünglichen Bescheid und wird ausschließlicher Verfahrensgegenstand.
- OVG Berlin, Urt. v. 31.01.2003 - 3 B 4.02; InfAuslR 2003, 275
- Zu den Kriterien und dem Prüfprogramm bei der Bemessung der Sperrfrist einer Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG (Parallelen und Unterschiede zur Sperrfrist einer Ausweisung).
Von einem nach der Abschiebung unerlaubt wieder eingereisten Ausländer kann bei der Fristbemessung grundsätzlich verlangt werden, dass er wieder ausreist und noch einen angemessenen Zeitraum im Ausland verbleibt. Dies gilt auch bei nachträglicher Eheschließung im Bundesgebiet. Bei der Dauer des Zeitraums sind die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (hier: besondere Umstände der Einreise, Ehe mit einer anerkannten Asylberechtigten, gemeinsamer Sohn).- VG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03; InfAuslR 2003, 333
- Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt grundsätzlich dann vor, wenn es dem Ehepartner auch nicht nur vorübergehend unzumutbar ist, die Lebensgemeinschaft durch Ausreise des ausländischen Ehegatten zur Heilung eines früheren Verstoßes gegen die Visumspflicht bei der Einreise (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) zu unterbrechen.
- Niedersächisches OVG, Beschl. v. 16.01.2003 - 13 ME 28/03; InfAuslR 2003, 332
- Thüringer OVG, Beschl. v. 22.01.2004 - 3 EO 1060/03; InfAuslR 2004, 336
- Die Ausländerbehörde hat, wenn ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, im Rahmen der gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung auch die Unzumutbarkeit des Visumsverfahrens zu prüfen. Dabei sind die persönlichen Umstände des Ausländers, die Umstände seiner Einreise und das Vorligen von Abschiebungshindernissen zu berücksichtigen (vgl. die vorläufigen Anwednungshinweise Ziffer 5.2.2 und 5.2.3).
- Hessischer VGH, Beschl. v. 16.03.2005 - 12 TG 298/05; InfAuslR 2005, 304; NVwZ 2006, 111
- Bei § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Erforderlichkeit eines Visums) kommt es nicht auf den bei der Einreise beabsichtigten, sondern auf den mit dem aktuellen Antrag verfolgten Aufenthaltszweck an (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. 3.2006 - 11 S 1797/05). Die Frage, ob ein sog. Nachentschluss vorliegt, kann jedoch für die Ermessensausübung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von Bedeutung sein.
- VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.3.2006 - 13 S 389/06; InfAuslR 2006, 323
- Der als Ausnahmeregelung prinzipiell eng auszulegende § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfordert eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind die legitimen Interssessen des Ausländers gegen das öffentliche Intersse an der Einhaltung des Visumsverfahrens abzuwägen.
- Steht die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet unmittelbar bevor, kann zum Schutz der Eheschließungsfreiheit ein Anspruch des ausländischen Verlobten auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG bestehen.
Hängt der Termin der Eheschließung allein noch von der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ab, darf dem ausländischen Verlobten, der sämtliche für die Entscheidung über den Befreiungsantrag notwendigen Nachweise vorgelegt hat, vorläufiger Schutz vor Abschiebung nicht deshalb versagt werden, weil das Befreiungsverfahren in der Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund beschränkter personeller Kapazitäten nicht kurzfristig abgeschlossen werden kann. - § 5 Abs. 2 AufenthG ist in den Fällen der §§ 39 bis 41 AufenthV unanwendbar.
Die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union erfolgte Änderung des § 39 Nr. 3 AufenthV ist unanwendbar, wenn vor deren Inkrafttreten dessen Voraussetzungen erfüllt waren. - Zur Frage, ob für die Einreise im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV auf die zeitlich erste Einreise in den Schenegenraum oder die erneute Einreise ins Bundesgebiet nach einer Eheschließung im Hoheitsgebiet einer anderen Schengen-Vertragspartei abzustellen ist.
- OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2008 - 2 S 118.07; InfAuslR 2008, 297
- Eine Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem Gesichtspunkt der als "Vorwirkung" der Ehe bereits vom Schutzbereich des Art. 6 GG mit umfassten Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten der Partner hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht".
Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen. - § 5 Abs. 2 AufenthG findet erst Anwendung wenn die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufeenthV nicht erfüllt sind.
§ 39 Nr. 3 Altn. 2 AufenthV setzt lediglich voraus, dass der Ausländer ein gültiges Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) besitzt. Dies spricht zwingend dafür, dass jeder Inhaber eines Schengen-Visums unabhängig von dem mit der Einreise verfolgten Aufenthaltszweck - selbst wenn dieser auf einen Daueraufenthalts gerichtet ist - von der Regelung erfasst wird. An diesem Rechtszustand hat sich durch die Änderung des § 39 Nr. 3 AufenthV durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 nichts geändert. § 39 Nr. 3 AufenthV erfordert keine Ermessensentscheidung. Die in der Norm enthaltende Wendung "kann ein Ausländer" verdeutlicht lediglich, dass der Ausländer die Möglichkeit hat, nach seiner Einreise ins Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen oder verlängern zu können. - § 39 Nr. 3 AufenthV befreit nicht nur die für einen Kurzaufenthalt sichtvermerksfreien Drittausländer ("Positivstaater"), sondern daneben alle Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG von der nationalen Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
§ 39 Nr. 3 AufenthV in der seit dem 29. August 2007 geltenden Fassung des Art. 7 Abs. 4 Nr. 13 Buchstabe a) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2051) stellt nur auf das objektive Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise, nicht aber auch darauf ab, dass der Ausländer vor der Einreise keinen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt haben darf. Falsche oder unvollständige Angaben im Visumverfahren können aber zu einem Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG führen und damit über § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließen. Für die Befreiung von der Visumpflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV kommt es auf die Entstehung der Gesamtheit aller Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise in dem Sinne an, dass der Anspruch nach der Einreise entsteht, nicht jede einzelne Anspruchsvoraussetzung. - Der Begriff "Einreise" im § 39 Nr. 3 AufenthV stellt auf die letzte, der Antragstellung vorausgehende Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ab.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitel i. S. v. § 39 Nr. 3 AufenthV müssen regelmäßig sämtlich während der Geltungsdauer des kurzfristigen Schengen-Visums entstanden sein; es genügt nicht, wenn dies nur für das letzte noch fehlende Tatbestandsmerkmal eines Anspruchs der Fall ist. - § 39 Nr. 3 AufenthV, der § 5 Abs. 2 AufenthG (AufenthG 2004) verdrängt, ist auch dann anwendbar, wenn ein Ausländer ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte unter Verschweigung des beabsichtigen Daueraufenthalts erschlichen hat.
- BayVGH, Beschl. v. 18.05.2009 - 10 CS 09.853; InfAuslR 2009, 291
- Steht die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet unmittelbar bevor, kann zum Schutz der Eheschließungsfreiheit ein Anspruch des ausländischen Verlobten auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG bestehen (Fortführung OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2007, 3 Bs 28/07, juris).
Dies ist (jedenfalls) dann der Fall, wenn der heiratswillige Ausländer eine standesmtliche Mitteilung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG vorweisen kann, die sechsmonatige Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG noch nicht abgelaufen ist und dieser glaubhaft macht, dass die Eheschließung demnächst (innerhalb der Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG) erfolgen soll. Besteht in Bezug auf die Durchführung des Eheschließungsverfahrens Streit darüber, ob das Standesamt bestimmte Prüfungsschritte (hier: die Prüfung der Echtheit vorgelegter ausländischer Urkunden mit Hilfe eines Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft) für geboten halten darf, haben darüber nicht die Verwaltungsgerichte (implizit) im ausländerrechtlichen Rechtsschutzverfahren zu befinden; Rechtsschutz wird insoweit allein in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht nach den Vorschriften in §§ 49 - 51 PStG gewährt.
altes Recht:
- Beabsichtigt ein Staatsangehöriger eines der in der Anlage I der DVAuslG aufgeführten Staaten bei der Einreise einen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, bedarf er jedenfalls für den weiteren Aufenthalt nach Ablauf von drei Monaten der Aufenthaltsgenehmigung in Form des Sichtvermerks (Visum).
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG muss ein strikter Rechtsanspruch sein, nicht ein solcher, der seinerseits nur ein Ermessen eröffnet, selbst wenn im Einzelfall das Ermessen "auf Null" reduziert ist. - BVerwG, Urt. v. 18.06.1996 - 1 C 17.95; InfAuslR 1997, 21; DVBl. 1997, 174; DÖV 1997, 167; NVwZ 1997, 192
- Ausländer, die als Asylbewerber ohne Visum eingereist sind, deren Asylantrag aber erfolglos geblieben ist, müssen eine - asylunabhängige - Aufenthaltsgenehmigung im Sichtvermerksverfahren einholen, wenn sie nicht aus anderen Gründen davon befreit sind oder die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen dürfen.
- BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 1.97; BVerwGE 105, 28; InfAuslR 1997, 352; NVwZ 1998, 187; DVBl. 1997, 1392; DÖV 1998, 244
- BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18/96; NVwZ 1998, 189
- Mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ist es vereinbar, einem ohne erforderliches Visum eingereistem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Ausländergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes auch dann zu versagen, wenn Angehörige im Bundesgebiet leben.
Soweit es mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht vereinbar ist, den unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländer abzuschieben, kann ihm nach Maßgabe des § 30 AuslG der weitere Aufenthalt durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ermöglicht wird - BVerwG, Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 20.97; InfAuslR 1998, 276; NVwZ 1998, 748; FamRZ 1998, 736
- BVerwG, Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 19.96; InfAuslR 1998, 213; DVBl. 1998, 722; NVwZ 1998, 742
- BVerwG, Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 16.96; InfAuslR 1998, 272

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Visum für Kinder- Die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist, richtet sich nach § 6 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.
Wird zu diesem Zweck ein Einreisevisum beantragt, liegt ein "begründeter Fall" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG grundsätzlich nur vor, wenn das im Adoptionsvermittlungsgesetz geregelte internationale Adoptionsvermittlungsverfahren vollständig durchgeführt worden ist und mit einer positiven Empfehlung der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle geendet hat. - Ein deutscher Reisepass darf nur Deutschen ausgestellt werden. Schon Zweifel hieran genügen, um den Pass zu verweigern.
Das Kind einer verheirateten indischen Leihmutter erwibt die deutsche Staatsbürgerschaft erst, wenn der deutsche Samenspender seine Vaterschaft rechtswirksam anerkennt hat.
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