Suche:  
|   Sitemap   |   Newsletter  |   Kontakt  |   Impressum
zur Startseite  
 
 Recht >  Ratgeber zum LPartG >  1. Lebenspartnerschaft > 1. Die Lebenspartnerschaft - Teil 4

1. Die Lebenspartnerschaft - Teil 4

<-- zurück zum Inhaltsverzeichnis 

 <-- Teil 3



10. Erbrecht
-- 10.1. Gesetzliche Erbfolge und Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag
-- 10.2.Testament und Erbvertrag
11. Trennung
-- 11.1. Trennungsunterhalt
-- 11.2. Hausratsverteilung
-- 11.3. Wohnungszuweisung
12. Aufhebung
-- 12.1. Fristen und Verfahren
-- 12.2. Getrenntleben
-- 12.3. Der nachpartnerschaftliche Unterhalt
-- 12.4 Maß, Ausschluss und Kürzung von Unterhaltsansprüchen
-- 12.5. Hausratsverteilung und Wohnungszuweisung
13. Willensmängel und Lebenspartnerschaftshindernisse
-- 13.1. Aufhebung wegen Willensmängeln
-- 13.2. Nichtigkeit wegen Lebenspartnerschaftshindernissen


10. Erbrecht

-- 10.1. Gesetzliche Erbfolge und Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag

Anita ist in ihrem Beruf sehr erfolgreich und kann deshalb für sich und ihre Lebenspartnerin Renate eine Eigentumswohnung kaufen, die ca. 200.00,00 € wert ist. Wenig später verstirbt sie durch Unfall. Auf ihren Konten hatte sie ein Guthaben von 40.000 €. Außerdem gehörte ihr fast die gesamte Wohnungseinrichtung. Sie ist ca. 20.000,00 € wert. Renate hat dagegen kein Vermögen. Anita und Renate hatten bei Eingehung der Lebenspartnerschaft keinen vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstand vereinbart und waren damals beide vermögenslos.

Anita hatte kein Testament gemacht. Ihre Mutter ist schon verstorben. Ihr Vater hatte jeden Kontakt mit ihr und Renate abgelehnt. Dagegen hatte Anita zu ihrem Bruder und zu ihrer Schwester ein sehr gutes Verhältnis.

Wenn ein Erblasser nicht durch Testament oder Erbvertrag bestimmt hat, wer sein Erbe sein soll, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Dabei wird ein Lebenspartner genauso wie ein Ehegatte behandelt.

  • Er erbt neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte.

  • Lebt nur noch einer der Großeltern und leben von dem anderen Abkömmlinge, erhält der Lebenspartner auch deren Anteil.

  • Leben dagegen von dem anderen Großelternteil keine Abkömmlinge mehr, erhält dessen Anteil der Großelternteil, der noch lebt.

  • Sind weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Lebenspartner alles (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 LPartG).
Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel usw.), Erben der zweiten Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen usw.), Erben der dritten Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Vetter, Kusinen usw.).

Das bedeutet für unseren Beispielsfall: Da mit dem Vater und den Geschwistern von Anita Erben der zweiten Ordnung vorhanden sind, erbt ihre Lebenspartnerin Renate die Hälfte. Die andere Hälfte müssen sich der Vater und die beiden Geschwister teilen. Der Vater erhält also ein Viertel und die beiden Geschwister je ein Achtel.

Diese Verteilung ändert sich, wenn die Lebenspartner wie Anita und Renate im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dann „wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Lebenspartners um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Lebenspartner tatsächlich im einzelnen Fall einen Überschuss erzielt haben" (§ 6 Satz 2 LPartG i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB). Renate erhält also drei Viertel der Erbschaft, der Vater ein Achtel und die beiden Geschwister je ein Sechzehntel.

Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers (oder deren Abkömmlinge) berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind (oder dessen Abkömmlinge) zu gleichen Teilen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 LPartG).

Zusätzlich stehen dem Lebenspartner die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 10 Abs. 1 LPartG).

Renate kann also die Wohnungseinrichtung im Wert von 20.000.00 € behalten und erhält von der übrigen Erbschaft wertmäßig 180.000,00 €, also zusammen 200.000,00 €, ihr Vater erhält wertmäßig 30.000,00 € und ihre beiden Geschwister erhalten wertmäßig je 15.000,00 €.

Das zusätzliche Viertel eines Lebenspartners ist allerdings mit einem Unterhaltsanspruch zugunsten der Kinder des Erblassers belastet (§ 1371 Abs. 4 BGB). Wenn also Anita ein Kind hinterlassen hätte, müsste Renate für dessen "angemessene Ausbildung" solange aufkommen, bis das zusätzliche Viertel erschöpft ist. Dabei ist der eigene Erbteil des Kindes bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen.

Wenn Anita durch Testament nur ihre beiden Geschwister als Erben eingesetzt und ihre Lebenspartnerin Renate übergangen und damit enterbt hätte, könnte Renate von den beiden Geschwistern „die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen" (§ 10 Abs. 6 LPartG). Dabei wird aber die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel als Folge der Zugewinngemeinschaft nicht mit berücksichtigt (sogenannter kleiner Pflichtteil). Der Pflichtteilsanspruch von Renate beläuft sich deshalb auf ein Viertel des Wertes der Erbschaft einschließlich der Wohnungseinrichtung, da ihr diese nicht als Voraus zusteht, weil sie nicht gesetzlicher Erbin geworden ist. Neben dem kleinen Pflichtteil kann Renate den Ausgleich des Zugewinns verlangen (§ 6 Satz 2 LPartG i.V.m. § 1371 Abs. 2 BGB; zum Ausgleich des Zugewinns siehe: 5.1. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft).

Ihr steht also zunächst als Ausgleich des Überschusses die Hälfte des Wertes der Erbschaft zu, weil der Wert der Erbschaft mit dem Überschuss von Anita identisch ist und Renate selbst keinen Überschuss erzielt hat. Dieser Ausgleichsforderung beläuft sich auf 130.000,00 €. Dieser Betrag wird als Nachlassschuld von der Erbschaft abgesetzt. Von dem Rest erhält sie als Pflichtteil ein Viertel, also 32.500,00 € und somit insgesamt 162.500,00 €.

Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn Renate im Ausgangsfall die Erbschaft ausschlagen würde. Dann kann sie neben dem kleinen Pflichtteil ebenfalls den Ausgleich des Zugewinns verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB).

Hätte Anita ihre Lebenspartnerin Renate durch Testament zur Alleinerbin eingesetzt und dadurch ihren Vater und ihre Geschwister enterbt, könnte ihr Vater von Renate seinen Pflichtteil verlangen. Der beläuft sich hier, weil Anita und Renate im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, auf die Hälfte von ein Achtel, also ein Sechzehntel der Erbschaft, das sind 16.250,00 €. Den beiden Geschwistern steht dagegen kein Pflichtteil zu. Pflichtteilsberechtigt sind nur der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlingen und die Eltern des Erblassers.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat für Lebenspartner also den Vorteil, dass sich der Pflichtteil überlebender Eltern verringert. Deshalb sollte man im Lebenspartnerschaftsvertrag nicht schlechthin Gütertrennung vereinbaren, sondern nur für den Fall, dass die Lebenspartnerschaft anders als durch Tod endet (siehe das Muster im Anhang).

Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn die Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes rechtskräftig aufgehoben war. Der Lebenspartner kann dann nur den Ausgleich des Zugewinns verlangen.

Damit ein Lebenspartner nicht aus der Tatsache profitiert, dass ein begründetes Aufhebungsverfahren wegen des Todes des anderen Lebenspartners nicht beendet werden kann, genügt es für den Ausschluss des Erbrechts (§ 10 Abs. 3 LPartG), wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag begründet war (siehe dazu unten: 12.1. Aufhebung, Fristen und Verfahren). In diesem Fall steht dem überlebende Lebenspartner gegen die Erben derselbe Unterhaltsanspruch zu wie Lebenspartnern, deren Partnerschaft schon aufgehoben war (siehe unten: 12.3. Der nachpartnerschaftliche Unterhalt).

Da Lebenspartner „Familienangehörige" sind (§ 11 Abs. 1 LPartG), gilt für sie auch § 1969 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Erbe verpflichtet, „Familienangehörigen" des Erblasser, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten dreißig Tagen nach dem Eintritte des Erbfalls in demselben Umfange, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten (sogenannter Dreißigster). Der Erwerb nach § 1969 BGB ist steuerfrei (§13 Nr. 4 ErbStG).

Zur Frage der Fortsetzung des Mietverhältnisses siehe das Kapitel 4.2. Ich will meinen Partner in meine Wohnung aufnehmen.



-- 10.2.Testament und Erbvertrag

Wenn jemand festlegen will, wer sein Vermögen nach seinem Tod erhalten soll, kann er dies tun durch:

  • notarielles Testament,

  • notariellen Erbvertrag oder

  • eigenhändiges privatschriftliches Testament
Außerdem gibt es für Notfälle noch verschiedene Formen von Nottestamenten (§§ 2249-2252 BGB)

Das notarielle Testament und der notarielle Erbvertrag bieten folgende Vorteile:

  • Der Notar muss sich von der Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers überzeugen und trifft in der Niederschrift entsprechende Feststellungen. Das erschwert spätere Anfechtungen.

  • Üblicherweise werden notarielle Testamente und Erbverträge durch mündliche Erklärung des Erblassers errichtet, die der Notar beurkundet. Das gibt dem Notar die Gelegenheit, Bedenken gegen unzulässige, unrichtige oder unklare Anordnungen zu äußern. Dadurch wird die Gefahr von unwirksamen oder unklaren Anordnungen verringert.

  • Notarielle Testamente und Erbverträge können nicht mit der Behauptung angegriffen werden, sie seien gefälscht.

  • Notarielle Testamente und Erbverträge sind im Endergebnis oft nicht teuerer, weil die Erben die Kosten für den Erbschein sparen. Denn vielfach genügt zum Nachweis des Erbrechts die notarielle Urkunde, wenn die Erben darin klar bezeichnet sind.
Wir empfehlen deshalb dringend, sich möglichst nicht mit einem eigenhändigen Testament zu begnügen, sondern ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag beurkunden zu lassen. Wird ein Erbvertrag gleichzeitig mit einem Lebenspartnerschaftsvertrag beurkundet, so wird die Gebühr nur einmal berechnet (§ 46 Abs. 3 KostO).

Beim eigenhändigen Testament muss der Erblasser den gesamten Text des Testaments selbst schreiben und möglichst mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Zwar reichen auch andere Formen der Unterschrift aus, wenn die Urheberschaft des Erblassers nicht zweifelhaft ist. Solche Unklarheiten sollte man aber möglichst vermeiden, da die Erben im Streitfall erfahrungsgemäß jede Möglichkeit ausschöpfen, ein Testament für ungültig erklären zu lassen.

Bei eigenhändigen Testamenten ist zwar die Angabe, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort das Testament errichtet worden ist, nicht zwingend vorgeschrieben. Da aber bei mehreren Testamenten nur das spätere gilt, sofern die Testamente voneinander abweichen (§§ 2253, 2254 BGB), ist es dringend zu empfehlen, auch den Ort und das Datum der Unterzeichnung anzugeben (ebenfalls eigenhändig). Sonst kann es passieren, dass bei mehreren Testamenten das undatierte für ungültig erklärt wird, wenn sich nicht feststellen lässt, ob es nach den anderen Testamenten geschrieben worden ist.

Wenn Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten, genügt es, wenn der eine Lebenspartner das gesamte Testament eigenhändig schreibt und der andere es eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Lebenspartner soll dabei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat (§ 10 Abs. 4 LPartG i.V.m. § 2267 BGB).

Lebensgefährten können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Wenn sich Lebensgefährten gegenseitig zum Erben einsetzen wollen, müssen beide Partner entsprechende Einzeltestamente vollständig eigenhändig niederschreiben.

Eine Testament oder Erbvertrag, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Dasselbe gilt wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag begründet war (siehe dazu unten: 12.1. Aufhebung, Fristen und Verfahren; § 10 Abs. 4 und 5 LPartG i.V.m. 2077 Abs. 1 und 3, 2268 BGB).

Für Lebensgefährten gelten diese Vorschriften nicht. Deshalb sollten sich Lebensgefährten beim Abschluss eines Erbvertrages unbedingt das Recht zum Rücktritt für den Fall vorbehalten, dass die Partnerschaft zerbricht (§ 2293 BGB).



11. Trennung

Zum Begriff des "Getrenntlebens" siehe unten: 12.2. Getrenntleben

-- 11.1. Trennungsunterhalt

Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen (§ 12 LPartG).

Während beim Lebenspartnerschaftsunterhalt (siehe oben 7.2.) beide Lebenspartner wechselseitig je nach Abrede zu Geld- und /oder Naturalunterhalt (Mitarbeit im Haushalt usw.) verpflichtet sind, geht es beim Trennungsunterhalt um die Verpflichtung des einen Lebenspartners, den anderen durch Zahlung von Geld zu unterstützen. Welcher Geldbetrag angemessen ist, richtet sich wie beim Lebenspartnerschaftsunterhalt nach den Lebensverhältnissen und dem sozialen Standard der Partner einerseits und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners andererseits. Der Trennungsunterhalt umfasst auch einen etwaigen Prozesskostenvorschuss z.B. für eine Aufhebungsklage und ab Rechtshängigkeit der Aufhebungsklage auch den Altersvorsorgeunterhalt.

Zu unterscheiden ist der Trennungsunterhalt von dem sogenannten nachpartnerschaftlichen Unterhalt, der nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft beansprucht werden kann (siehe hierzu unter 12.3.). Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Unterhaltsansprüchen besteht darin, dass die Verpflichtung zur gegenseitigen Sorge während der Trennungsphase schwerer wiegt, als nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Deshalb kann der unterhaltsbedürftige Lebenspartner während der Trennungszeit gemäß § 12 LPartG i.V.m. § 1361 Abs. 2 BGB nicht ohne weiteres auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden, wenn er bisher nicht erwerbstätig war.

Das LPartG alter Fassung sah dies anders. Bis zum 31.12. 2004 musste sich der bedürftige Lebenspartner, der bisher nicht erwerbstätig war, schon in der Trennungsphase eine Arbeit suchen, es sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet werden konnte. Das Überarbeitungsgesetz hat die Rechtslage an das Eherecht angeglichen. Das mag manchem als eine Verschlechterung erscheinen, da dem Streit über eine Erwerbsobliegenheit des bedürftigen Lebenspartners nun Tür und Tor geöffnet sind. Tatsächlich aber war die alte Rechtslage die schlechtere, da sie nur bedingt eine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ermöglichte und darüber hinaus auch der Tatsache keine Rechnung trug, dass die Lebenspartnerschaft immer noch Bestand hat.

Eine generelle Beantwortung der Frage, ob der unterhaltsbedürftige Lebenspartner auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, ist nicht möglich. Wer schon vor der Trennung berufstätig war, wird seine Berufstätigkeit in der Regel beibehalten müssen. Wer minderjährige Kinder zu betreuen hat und deswegen vor der Trennung nicht berufstätig gewesen war, wird mit größter Wahrscheinlichkeit auch in der Trennungszeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Daneben hat das Gericht bei seiner Entscheidung weitere Umstände, wie Alter, Gesundheit und berufliche Qualifikation des Lebenspartners zu berücksichtigen. Den Unterhaltsberechtigten trifft keine Beweislast hinsichtlich der Umstände, die ihn dazu berechtigen, von einer Erwerbstätigkeit Abstand zu nehmen. Vielmehr muss der unterhaltspflichtige Lebenspartner im Prozess nachweisen, dass seinem Lebenspartner eine Berufstätigkeit zumutbar ist.

Erhalten der auf Unterhalt in Anspruch genommene Lebenspartner oder der bedürftige Lebenspartner Sozialleistungen wegen Körper- und Gesundheitsschäden, wird vermutet, dass dem Mehraufwendungen der Empfänger in mindestens gleicher Höhe gegenüber stehen. Diese Leistungen bleiben deshalb außer Betracht, solange der andere nicht nachweist, dass die tatsächlichen Aufwendungen geringer sind (§ 12 LPartG i.V.m. §§ 1361 Abs. 1, 1610a BGB).

Reicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht aus (sogenannter Mangelfall), reduziert sich der Unterhalt auf den Betrag, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Bedürfnisse sowie der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Billigkeit entspricht.

Der Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unbillig wäre (§ 12 LPartG i.V.m. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 bis 7 BGB).

Auf den Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 12 LPartG i.V.m. §§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB).



-- 11.2. Hausratsverteilung

Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Mit „Billigkeit" ist nicht der Kaufpreis gemeint, sondern das, was unter Berücksichtigung aller Umstände „angemessen" ist. Darüber entscheidet letztlich das Gericht. Es kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren (§ 13 LPartG).

Haushaltsgegenstände sind alle Gegenstände, die der Haushaltsführung dienen, vor allem die Wohnungseinrichtung samt Kunstgegenständen, die zur Ausschmückung der Wohnung dienen, sowie die gemeinsam genutzten Gegenstände wie der Pkw, Wohnmobile, Fahrräder, Sportgeräte usw. Für Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch eines Lebenspartners bestimmt sind, gilt die Regelung nicht.

Können sich die Lebenspartner nicht einigen, entscheidet das Familiengericht. Seine Anordnungen gelten nur für die Zeit der Trennung und verlieren mit der Rechtskraft der Aufhebungsurteils automatisch ihre Wirksamkeit (siehe deshalb auch unten: 12.5. Hausratsverteilung und Wohnungszuweisung).

Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann das Familiengericht nur für die Benutzung solcher Haushaltsgegenstände eine Vergütung festsetzen, die beiden Lebenspartnern gehören und die das Gericht einem von ihnen zuweist. Nach der Gesetzesbegründung soll dagegen die Befugnis für diejenigen Gegenstände gelten, die einem der Lebenspartner allein gehören und die das Gericht dem anderen zur alleinigen Benutzung zuteilt. Beides ist offenbar ein Versehen. Sinnvollerweise muss das Familiengericht wie bei Eheleuten (§ 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB) die Möglichkeit haben, in beiden Fällen eine Vergütung festzusetzen.



-- 11.3. Wohnungszuweisung

Leben die Lebenspartner getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Steht einem Lebenspartner allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum (einschließlich der juristischen Sonderformen des Dauerwohnrechts und des dinglichen Wohnrechts).

Ist ein Lebenspartner verpflichtet, dem anderen Lebenspartner die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu überlassen, so kann er vom anderen Lebenspartner eine Vergütung für die Benutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 14 LPartG, zum juristischen Ausdruck „Billigkeit" siehe oben: 11.2. Hausratsverteilung).

Wenn sich die Lebenspartner nicht mehr vertragen, darf der eine den anderen nicht einfach aus der Wohnung aussperren (Auswechseln des Türschlosses), sondern muss, wenn sich die Partner über die weitere Benutzung der Wohnung nicht einigen können, das Familiengericht anrufen. Dessen Entscheidung gilt nur für die Zeit der Trennung und verliert mit der Rechtskraft der Aufhebungsurteils automatisch ihre Wirksamkeit (siehe deshalb auch unten: 12.5. Hausratsverteilung und Wohnungszuweisung).



12. Aufhebung

-- 12.1. Fristen und Verfahren

Für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gilt seit dem 1. Januar 2005 eine wichtige gesetzliche Änderung. Nach § 15 LPartG alter Fassung war für die Aufhebung lediglich der Ablauf bestimmter Fristen notwendig, die durch die Erklärung gegenüber dem Partner in Gang gesetzt wurden, die Partnerschaft nicht fortsetzen zu wollen. Der neue § 15 LPartG hingegen verweist zwar nicht generell auf die entsprechenden Vorschriften des BGB über die Ehescheidung und nimmt auch nicht wörtlich Bezug auf das Zerrüttungsprinzip, demzufolge eine Ehe dann geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB). Sehr wohl aber wurde die gesetzliche Vermutung für ein Scheitern der Ehe in § 1566 BGB im Kern übernommen, ebenso wie die Regelung in § 1567 hinsichtlich des Getrenntlebens sowie die Härteklausel des § 1568 BGB.

Wie bisher wird die Lebenspartnerschaft auf Antrag eines oder beider Partner durch gerichtliches Urteil aufgehoben (§ 15 Abs. 1 LPartG).

Neu ist aber die Voraussetzung, dass die Lebenspartner zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits eine gewisse Zeit lang getrennt leben müssen. Das Gesetz benennt zu diesem Zweck zwei verschiedene Trennungsfristen, nämlich eine einjährige sowie eine dreijährige. Das Gericht kann den Antrag auf Aufhebung als unbegründet ablehnen, wenn diese Fristen nicht eingehalten wurden.  

Insgesamt jedoch gibt es vier verschiedene alternative Voraussetzungen für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft:

  • Die Lebenspartner leben seit einem Jahr getrennt und beantragen beide zusammen die Aufhebung bzw. der eine stimmt dem Antrag des anderen zu (§ 15 Abs. 2 Nr. 1a LPartG)
     

  • Die Lebenspartner leben seit einem Jahr getrennt und nur ein Partner beantragt die Aufhebung, wobei jedoch zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Wiederherstellung der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann (z.B. wegen fortgesetzter Beleidigungen in der Öffentlichkeit oder schwerem Alkoholismus, § 15 Abs. 2 Nr. 1b LPartG)
     

  • Die Lebenspartner leben seit drei Jahren getrennt und nur ein Partner beantragt die Aufhebung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG).
     

  • Die Lebenspartnerschaft kann jederzeit aufgehoben werden, wenn Gründe in der Person des Partners dem Antragsteller die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft als unzumutbare Härte erscheinen lassen (z.B. wegen wiederholter körperlicher Gewalt, § 15 Abs.2 Nr. 3 LPartG).
Wenn beide Lebenspartner übereinstimmend ein bestimmtes Datum als Trennungszeitpunkt angeben oder wenn der eine den entsprechenden Sachvortrag des anderen nicht bestreitet, pflegen die Familiengerichte dies nicht zu überprüfen.

Zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft wegen Willensmängel und Lebenspartnerschaftshindernisse siehe unten: 13.1. Aufhebung wegen Willensmängel und 13.2. Nichtigkeit wegen Lebenspartnerschaftshindernissen.



-- 12.2. Getrenntleben

Was genau bedeutet nun “Getrenntleben”? Gemäß § 15 Abs. 5 LPartG i.V.m. § 1567 BGB leben die Lebenspartner getrennt,

“wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt.

Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Lebenspartner innerhalb der gemeinschaftlichen Wohnung getrennt leben.

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Lebenspartner dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 15 LPartG bestimmten Fristen nicht.”

Erforderlich ist also eine vollkommene tatsächliche Trennung der Lebenspartner. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie verschiedene Wohnungen bezogen haben. Aber auch wenn die Lebenspartner noch in derselben Wohnung leben, kann die häusliche Gemeinschaft aufgehoben sein, wenn die Lebenspartner die eheliche Wohnung - abgesehen von der gemeinsamen Benutzung von Küche und Bad - aufgeteilt haben.

Außerdem muss zumindest einer der Lebenspartner den Willen äußern, dass er mit dem anderen nicht mehr zusammenleben will. Das ist vor allem wichtig, wenn die Lebenspartner aus anderen Gründen (z.B. Beruf, Strafhaft) bereits getrennt leben.

Peter und Sebastian wollen ihre Lebenspartnerschaft aufheben lassen. Sie wohnen in einer geräumigen Wohnung in München und haben beide dort ihren Arbeitsplatz. Die angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt lässt das Finden neuer geeigneter Wohnungen für die beiden aussichtslos erscheinen. Hinzu kommt, dass beide beruflich so eingespannt sind, dass ihnen für die Wohnungssuche keine Zeit bleibt. Da sie sich nicht im Streit trennen, möchten sie beide in derselben Wohnung wohnen bleiben. Was müssen sie beachten?

Es muss erkennbar sein, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird. Hierfür reicht getrenntes Schlafen und Essen nicht aus. Vielmehr muss die Trennung durch weitere objektive Kriterien nach außen erkennbar werden. Keinesfalls dürfen die Lebenspartner noch in irgendeiner Weise arbeitsteilig wirtschaften. Ansonsten gehen sie das Risiko ein, dass ihr Aufhebungsantrag abgelehnt wird.

Peter und Sebastian müssen also die gemeinschaftliche Wohnung unter sich aufteilen. Jeder muss seinen eigenen “Hoheitsbereich” haben. Neben Bad/WC, Küche und Flur darf es keinen gemeinsam genutzten Raum geben. Jeder muss sich selbst versorgen, das heißt: kein gemeinsames Einkaufen, Kochen oder Wäschewaschen mehr.

Schließlich soll noch auf die Härteklausel in § 15 Abs. 3 LPartG hingewiesen werden, demzufolge die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nicht erfolgen soll, wenn sie für den Partner, der die Aufhebung nicht will, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Härte muss durch die Aufhebung selbst mit verursacht werden. Hier kommt es stark auf den Einzelfall an.

Zum Verfahren und den Kosten siehe das Kapitel 3 Prozessrecht und Kosten.



-- 12.3. Der nachpartnerschaftliche Unterhalt

Damit sind Unterhaltsansprüche für die Zeit nach rechtskräftiger Aufhebung der Lebenspartnerschaft gemeint. Die neue Fassung des LPartG verweist in § 16 bezüglich der Regelung des nachpartnerschaftlichen Unterhalts auf die §§ 1570 bis 1586b und 1609 des BGB. Es gelten folglich dieselben Bestimmungen wie bei Eheleuten.

Grundsätzlich gilt, dass jeder Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft für sich allein zu sorgen hat. Nur wenn er dazu außerstande ist, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Betreuungsunterhalt

    Wer wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht oder nur vermindert erwerbstätig sein kann, ist gemäß § 16 LPartG i.V.m. § 1570 BGB gegenüber dem ehemaligen Partner unterhaltsberechtigt.

    Es muss sich aber um ein gemeinsames Kind handeln. Als solches gilt auch ein adoptiertes Kind. Gegenwärtig dürfen Lesben und Schwule zwar noch nicht gemeinsam ein Kind adoptieren. Wohl aber darf ein Lebenspartner ein von dem anderen Partner in die Lebenspartnerschaft mitgebrachtes Kind adoptieren (§ 9 Abs. 7 LPartG; siehe oben: 9.1.2. Stiefkindadoption). In diesem Fall kann nach Aufhebung der Partnerschaft folglich eine Unterhaltsberechtigung nach § 1570 BGB bestehen.

    Ulrike und Marion wünschen sich sehnlichst Kinder. Beide versuchen es zunächst mit Insemination. Als diese Versuche scheitern, entschließen sie sich zur Adoption. Ulrike adoptiert ein Kind aus Thailand. Später soll Marion ein zweites Kind adoptieren. Bevor es dazu kommt, zerbricht de Partnerschaft. Ulrike verlangt von Marion Betreuungsunterhalt, weil sie wegen des Kindes nicht arbeiten kann.

    Bei der Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder kann ein Unterhaltsanspruch nach § 1576 BGB in Betracht kommen. Nach dieser Vorschrift kann ein Lebenspartner nach Aufhebung der Partnerschaft von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätitgkeit nicht erwartetet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Lebenspartner grob unbillig wäre. Diese Voraussetzungen sind nach unserer Auffassung bei Ulrike und Marion gegeben, weil beide übereingekommen waren, dass das Kind als gemeinschaftliches Kind gelten und wie ein gemeinschaftliches Kind behandelt werden sollte.

    Da aber noch nicht klar ist, ob auch die Gerichte diese Auffassung teilen werden, sollten die Lebenspartner vor der Adoption eine Unterhaltsvereinbarung abschließen, in der sich die Co-Mutter oder der Co-Vater verpflichten, für den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft denselben Betreuungsunterhalt zu zahlen wie ein Ehegatte für die Betreuung gemeinschaftlicher Kindern.

    Zur Frage, wann ein Lebenspartner, der ein Kind betreut, wieder arbeiten muss, bestimmt § 16 LPartG i.V.m. § 1570 BGB, dass der Lebenspartner den "Betreuungsunterhalt" für mindestens drei Jahre nach der Geburt verlangen kann. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

    Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Lebenspartnerschaft sowie der Dauer der Lebenspartnerschaft der Billigkeit entspricht.
     

  2. Unterhalt wegen Alter

    Einen Anspruch auf Unterhalt hat ferner derjenige Lebenspartner, von dem

    • nach der Aufhebung der Partnerschaft,

    • nach der Betreuung eines "gemeinschaftlichen" Kindes,

    • nach dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder

    • nach dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit
    wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann (§ 16 LPartG i.V.m. §§ 1571 BGB). Eine feste Altersgrenze gibt es hierbei nicht. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (Gesundheitszustand, Ausbildung usw.). Etwa ab dem 55. Lebensjahr kann an einen Unterhaltsanspruch wegen Alters gedacht werden.

    Zwischen der Bedürftigkeit und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (sogenannter Einsatzpunkt). Es genügt nicht, dass ein  Lebenspartner, der sich zunächst unterhalten konnte, später wegen seines Alters bedürftig wird.
     

  3. Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

    Einen Anspruch auf Unterhalt hat ferner derjenige Lebenspartner, von dem

    • nach der Aufhebung der Partnerschaft

    • nach der Betreuung eines "gemeinschaftlichen" Kindes

    • nach der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

    • nach dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit
    wegen Krankheit oder anderer Gebrechen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann (§ 16 LPartG i.V.m. §§ 1572 BGB).

    Zwischen der Bedürftigkeit und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (sogenannter Einsatzpunkt). Es genügt nicht, dass ein Lebenspartner, der sich zunächst unterhalten konnte, später wegen Krankheit bedürftig wird.
     

  4. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

    Unterhalt kann auch der Lebenspartner beanspruchen, der

    • nach der Aufhebung der Partnerschaft

    • nach der Betreuung eines "gemeinschaftlichen" Kindes

    • nach dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs wegen Alters oder wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder

    • nach der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
    trotz aller Bemühungen, keinen angemessenen Arbeitsplatz finden kann (§ 16 LPartG i.V.m § 1573 Abs. 1 und 3 BGB).

    Bei der Frage der “Angemessenheit” eines Arbeitsplatzes kommt es auf die Ausbildung, das Alter und den Gesundheitszustand des arbeitslosen Lebenspartners an, sowie auf die finanziellen  Lebensverhältnisse in der Partnerschaft, deren Dauer und auf eventuelle Zeiten der Kindererziehung. Einem Streit um die Angemessenheit eines Arbeitsplatzes sind damit Tür und Tor geöffnet. 

    Zwischen der Bedürftigkeit und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (sogenannter Einsatzpunkt). Es genügt nicht, dass ein Lebenspartner, der sich zunächst unterhalten konnte, später wegen Erwerbslosigkeit bedürftig wird.
     

  5. Ausbildungsunterhalt

    Der Lebenspartner, der wegen der Lebenspartnerschaft eine Schul- oder Berufsausbildung abgebrochen oder gar nicht erst begonnen hat, hat nach Aufhebung der Partnerschaft dann einen Unterhaltsanspruch gegen den früheren Partner, wenn er so schnell wie möglich die Ausbildung fortsetzt oder mit ihr beginnt (§ 16 LPartG i.V.m. § 1575 BGB). Die Ausbildung muss seinen Fähigkeiten und Begabungen entsprechen. Es genügt, wenn die seinerzeitige Entscheidung, die Ausbildung abzubrechen oder gar nicht erst zu beginnen, “in Erwartung der Lebenspartnerschaft” erfolgte. Letztere muss also nicht das alleinige Motiv für diese Entscheidung gewesen sein, sondern nur eines von mehreren Motiven.
     

  6. Aufstockungsunterhalt

    Schließlich besteht ein Unterhaltsanspruch auch für denjenigen Lebenspartner, der trotz einer angemessenen Berufstätigkeit seinen “vollen” Unterhalt nicht verdienen kann (§ 16 LPartG i.V.m. § 1573 Abs. 2 BGB). Dieser Anspruch stellt gewissermaßen eine “Lebensstandardgarantie” dar. Reicht das Gehalt nicht aus, um den Lebensstandard zur Zeit der Lebenspartnerschaft beizubehalten, so muss der andere Partner den Fehlbetrag durch Unterhaltszahlung ausgleichen.

    Zwischen der teilweisen Bedürftigkeit und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (sogenannter Einsatzpunkt). Es genügt nicht, dass ein Lebenspartner, der sich zunächst selbst unterhalten konnte, später wegen Erwerbslosigkeit teilweise bedürftig wird.



-- 12.4 Maß, Ausschluss und Kürzung von Unterhaltsansprüchen

Der 50jährige Uli ist Chirurg und hat als Chefarzt des Kreiskrankenhauses ein blendendes Einkommen. Er verliebt sich in den 45jährigen arbeitslosen Buchhalter Max und geht mit ihm eine Lebenspartnerschaft ein. Nachdem beide zwei Jahre in der Villa von Uli zusammengewohnt haben, betreibt Uli die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, weil Max ihn laufend „betrügt". Nach der Aufhebung kann Max keine Anstellung als Buchhalter finden und verlangt deshalb von Uli als Unterhalt die Hälfte des Betrages, den Uli bisher für ihren gemeinsamen Lebensunterhalt aufgewandt hat.

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich wie beim Lebenspartnerschafts- und dem Trennungsunterhalt nach den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft.

Bei der Bemessung des nachpartnerschaftlichen Unterhalts nach den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den früheren Lebenspartner aber nicht besser stellen will, als er während der der Lebenspartnerschaft stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Aufhebung der Lebenspartnerschaft stehen würde, sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Lebenspartnerschaft absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt.

Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie für den Fall des Alters und der verminderten Erwerbstätigkeit (Altervorsorgeunterhalt, § 16 LPartG i.V.m. § 1578 BGB).

Der Unterhalt begehrende Lebenspartner kann allerdings gemäß § 16 LPartG i.V.m. § 1577 Abs. 1 BGB auf sein Vermögen verwiesen werden, es sei denn, dass dessen Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (z.B. Verkauf eines Aktiendepots, wenn gerade auf dem Aktienmarkt eine Krise herrscht).

Nach dem bisherigen Unterhaltsrecht konnte die Bemessung des Unterhalts nach den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf reduziert werden, soweit eine zeitlich unbegrenzte Bemesssung insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit  unbillig wäre.

Unter denselben Voraussetzungen konnte der Unterhaltsanspruch auch insgesamt zeitlich begrenzt werden.

Diese Regelungen sind durch durch das am 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsänderunggesetz gestrichen worden.

Die maßgebliche Vorschrift lautet jetzt:

§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

Danach kommt es für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf und für seine zeitliche Begrenzung bei kinderlosen Partnerschaften nur noch darauf an, inwieweit durch die Lebenspartnerschaft Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Die Juristen pflegen das neue Unterhaltsrecht schlagwortartig dahin zu umschreiben, dass es nach der Scheidung einer Ehe oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft keine "Lebensstandardgarantie" mehr gibt.

Ein Unterhaltsanspruch ist außerdem zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre (§ 16 LPartG i.V.m. § 1579 BGB). Das Gesetz zählt dafür Beispiele auf. Dazu gehört auch der Fall, dass die Lebenspartnerschaft nur von kurzer Dauer war (§ 1579 Nr. 2 BGB). Kurz ist die Dauer einer Lebenspartnerschaft regelmäßig, wenn sie drei Jahre nicht übersteigt.

Als weiteres Beispiel nennt das Gesetz, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner lebt (§  1579 Nr. 2 BGB). Als "verfestigt" wertet die Rechtsprechung Beziehungen von zwei bis drei Jahren.

Im Beispielsfall kann Max allenfalls für eine kurze Überbrückungszeit Unterhalt von Uli verlangen, weil die Lebenspartnerschaft nur von kurzer Dauer war.

Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte eine Ehe eingeht oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet (§ 16 LPartG i.V.m. § 1586 Abs.1 BGB). Zerbricht die neue Ehe oder Lebenspartnerschaft, so kann, wie schon bisher im Eherecht, der Unterhaltsanspruch gegen den früheren Lebenspartner wieder aufleben, wenn der Lebenspartner wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht arbeiten kann (§16 LPartG i.V.m. § 1586a BGB). Der Ehegatte/Lebenspartner der später aufgelösten Ehe/Lebenspartnerschaft haftet jedoch vor dem früheren Ehegatten/Lebenspartner.

Ulla und Michael ließen sich 1999 scheiden. Da Ulla wegen der Betreuung eines Kindes aus der Ehe mit Michael nicht erwerbstätig sein kann, erhält sie von ihrem geschiedenen Gatten Betreuungsunterhalt. Im Herbst 2001 schließt Ulla mit Ines die Lebenspartnerschaft. Diese wird im Januar 2003 wieder aufgehoben. Das Kind ist jetzt fünf  Jahre alt und Ulla kann wegen seiner Betreuung noch immer nicht arbeiten.

Da das Kind kein gemeinschaftliches Kind von Ulla und Ines ist, hat Ulla gegen Ines keinen Unterhaltsanspruch. Deshalb kann sie von ihrem ehemaligen Gatten Betreuungsunterhalt verlangen.

Mit dem Tod des Verpflichteten geht der Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Diese haften jedoch nur bis zur Höhe des „kleinen" Pflichtteils (siehe oben 10.1. gesetzliche Erbfolge), der dem Berechtigten zustünde, wenn die Lebenspartnerschaft nicht aufgehoben worden wäre (§ 16 LPartG i.V.m. § 1586b BGB).

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und reicht die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht aus, um alle Ansprüche zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), besteht folgende Rangordnung (§ 16 LPartG i.V.m. § 1609 BGB):

  1. minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
  2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung/Aufhebung wären,
    sowie Ehegatten/Lerbenspartner und geschiedene Ehegatten/Lebenspartner bei einer Ehe/Lebenspartnerschaft von langer Dauer;
    bei der Feststellung einer Ehe/Lebenspartnerschaft  von langer Dauer  ist auch  zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe/Lebenspartnerschaft Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe/Lebenspartnertschaft sowie aus der Dauer der Ehe/Lebenspartnerschaft ergeben.
  3. Ehegatten/Lebenspartner und geschiedene Ehegatten/Lebenspartner, die nicht unter Nummer 2 fallen,
  4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
  5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
  6. Eltern,
  7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Auf den nachpartnerschaftlichen Unterhalt kann man schon bei Eingehung der Partnerschaft verzichten (siehe das Muster für Lebenspartnerschaftsverträge im Anhang). Eine solche Vereinbarung wird aber im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft von den Gerichten daraufhin überprüft, ob die Vorteile und Lasten zu einseitig verteilt worden sind. Bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition können die Verträge unwirksam oder unanwendbar sein. (siehe oben: 5.6. Lebenspartnerschaftsverträge).



-- 12.5. Hausratsverteilung und Wohnungszuweisung

Die Verteilung des Hausrats und die Zuweisung der Wohnung ist in den §§ 17 bis 19 LPartG geregelt. Die Vorschriften verweisen ergänzend auf die für Eheleute geltende Hausratsverordnung. Danach gilt folgendes:

Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach billigem (d.h. nach seinem) Ermessen. Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung (§ 17 LPartG), d.h., wenn das Gericht z.B. gemeinschaftliche Gegenstände einem der Partner zuweist, wird dieser Alleineigentümer.

Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt wird oder ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt.

Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn eine unbillige Härte wäre (§ 18 LPartG).

Hausratsgegenstände, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung dem anderen zugemutet werden kann (§ 19 LPartG).

Zum Begriff der Hausratsgegenstände siehe Abschnitt 11.2.: Hausratsverteilung.

Die Vorschriften verdeutlichen, dass die Entscheidung über die Zuweisung der Wohnung und die Verteilung der Wohnungseinrichtung Ermessensentscheidungen sind. Außerdem stellen sie klar, dass die Entscheidung auch gegenüber Dritten wie z.B. dem Vermieter Rechtswirkungen haben. Dieser ist deshalb am Verfahren beteiligt und hat ein eigenes Beschwerderecht.

Die Bestimmungen gelten nur für die endgültige Regelungen anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Für die Zeit der Trennung gelten die im Abschnitt 11.2. und 11.3. beschriebenen Vorschriften.



13. Willensmängel und Lebenspartnerschaftshindernisse

-- 13.1. Aufhebung wegen Willensmängeln

Albert erfährt nach dreijährigem Zusammenleben, dass sein Lebenspartner Heinz schon seit mehreren Jahren HIV-infiziert ist und ihm dies verschwiegen hat. Albert will sich deshalb von Heinz trennen.

Silvia spiegelt ihrer Verlobten Maria vor Eingehung der Lebenspartnerschaft vor, einen lukrativen Job zu haben. Später stellt sich heraus, dass Silvia Langzeitarbeitslose und nicht vermittelbar ist. Da sich das Arbeitsamt wegen des guten Einkommens von Maria weigert, Silvia weiter Arbeitslosengeld II zu zahlen, muss Maria ihre Partnerin Silvia mit unterhalten. Maria entschließt sich, die Lebenspartnerschaft mit Silvia zu beenden.

Das Eherecht des BGB sieht für solche und ähnlich gelagerte Fälle die Möglichkeit der Aufhebung der Ehe vor (§§ 1313 ff. BGB), die von der Scheidung der Ehe zu unterscheiden ist. Eine Scheidung wird vollzogen, wenn die Ehe gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe muss durch dauerhaftes Getrenntleben der Ehegatten nachgewiesen werden. Die Aufhebung einer Ehe findet dagegen statt, wenn die Ehe fehlerhaft ist.

Eine Ehe ist fehlerhaft, wenn z.B. einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat minderjährig war oder bereits mit einer anderen Person im Stand der Ehe lebte. Diese “Fehler” entsprechen den unten genannten Lebenspartnerschaftshindernissen (siehe 13.2. Nichtigkeit wegen Lebenspartnerschaftshindernisse). Auch sogenannte Willensmängel zum Zeitpunkt der Eheschließung - mit solchen Willensmängeln haben wir es in unseren Beispielsfällen zu tun - berechtigen zur Aufhebung einer Ehe (§ 1314 Abs. 2 BGB). Bis zur Rechtskraft des Aufhebungsurteils ist die Ehe allerdings trotz ihrer Fehlerhaftigkeit gültig. Für die Lebenspartnerschaft fehlten bis zum 31.12.2004 entsprechende Regelungen.

Dies blieb nicht ohne Auswirkungen. Bleiben wir zunächst bei unseren Beispielsfällen. Albert und Maria wurden durch ihre Partner über wesentliche Umstände getäuscht. Hätte sie diese Umstände gekannt, wären sie die Lebenspartnerschaft nicht eingegangen. Nach der alten Rechtslage hätten sie ihr “Ja-Wort” anfechten können, mit der Wirkung, dass die Lebenspartnerschaft rückwirkend beseitigt worden wäre, das heißt, vor dem Gesetz würde eine Lebenspartnerschaft zu keinem Zeitpunkt bestanden haben. Eheleute können bei gleicher Sachlage ein Eheaufhebungsverfahren betreiben. Der bedeutende Unterschied: da die Ehe bis zur Aufhebung gültig ist, können einem Ehegatten nach der Aufhebung auch Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehegatten zustehen. Diese Möglichkeit war bei der Lebenspartnerschaft nicht gegeben, denn sie wurde ja durch die Anfechtung rückwirkend beseitigt.

Seit dem 1.1.2005 nimmt § 15 Abs. 2 LPartG bei der Regelung der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft auf die Willensmängel des § 1314 Abs. 2 Nr. 1-4 BGB Bezug und hat damit eine Anpassung an das Eherecht vorgenommen. Zum besseren Verständnis sei erwähnt, dass das LPartG nicht zwischen den Rechtsbegriffen Scheidung und Aufhebung unterscheidet, sondern beides zusammen als Aufhebung in § 15 LPartG regelt. De facto lebt die Unterscheidung aus dem Eherecht im LPartG aber fort, da bei der Aufhebung aufgrund von Willensmängeln keine Trennungsfristen zu beachten sind, im Gegensatz zur “normalen” Aufhebung, siehe dazu oben: 12. Aufhebung.

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 LPartG kann eine Lebenspartnerschaft wegen folgender Willensmängel aufgehoben werden:

  • ein Lebenspartner war bei Eingehung der Lebenspartnerschaft bewusstlos oder aber in seiner Geistestätigkeit vorübergehend gestört;

  • ein Lebenspartner wusste bei Eingehung der Lebenspartnerschaft gar nicht, dass er im Begriff ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;

  • ein Lebenspartner wurde zur Eingehung der Lebenspartnerschaft durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt, die ihn bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage von der Eingehung der Lebenspartnerschaft abgehalten hätten; hierbei scheidet die Täuschung über Vermögensverhältnisse jedoch aus;

  • ein Lebenspartner wurde widerrechtlich durch Drohung zur Eingehung der Lebenspartnerschaft bestimmt.
Die arglistige Täuschung stellt in der Praxis den wohl bedeutendsten Willensmangel dar. Auch in unseren Beispielsfällen haben wir es mit einer arglistigen Täuschung zu tun:

Heinz hatte seine HIV-Infektion ganz bewusst verschwiegen, da er sich davor fürchtete, von Albert verlassen zu werden. Die Infektion mit HIV ist jedoch ein schwerwiegender Umstand, nicht nur für Heinz selbst, sondern auch für seinen Partner. Deshalb musste von Heinz erwartet werden, Albert von seiner Infektion in Kenntnis zu setzen. Da er dies nicht tat, hat er Albert durch Unterlassen einer notwendigen Aufklärung über einen wesentlichen Umstand getäuscht.

Auch Maria wurde getäuscht. Eine Aufhebung ist hier nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil Maria über Silvias Vermögensverhältnisse getäuscht wurde. Silvia hatte Maria vielmehr hinsichtlich ihrer Langzeitarbeitslosigkeit belogen. In der Folge wurde Maria nach Eingehung der Lebenspartnerschaft gegen ihren Willen mit sofortiger Wirkung tatsächlich unterhaltspflichtig.

Albert und Maria können also die Aufhebung ihrer jeweiligen Lebenspartnerschaft beim Familiengericht beantragen.

Die Aufhebung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Lebenspartnerschaft bestätigt wurde, das heißt, wenn der an und für sich antragsberechtigte Lebenspartner durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er die Lebenspartnerschaft fortsetzen will (§ 15 Abs. 4 LPartG mit § 1315 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB).

Würde Albert erst ein halbes Jahr später, nachdem er von der HIV-Infektion seines Lebenspartners Heinz erfuhr, zu dem Entschluss kommen, sich von Heinz zu trennen, so bliebe ihm die Möglichkeit der Aufhebung wegen arglistiger Täuschung verwehrt, denn er hatte die Lebenspartnerschaft ein halbes Jahr lang fortgesetzt. Er müsste die “normale” Aufhebung mit Einhaltung der jeweiligen Fristen betreiben, siehe dazu oben: 12. Aufhebung.

Die Folgen einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft wegen Willensmängeln sind dieselben, wie bei einer “normalen” Aufhebung, siehe dazu: 12.3. Der nachpartnerschaftliche Unterhalt und: 6. Versorgungsausgleich. Das Gesetz nimmt hier keine Unterscheidung vor. Dies führt zu dem merkwürdigen Ergebnis, dass auch derjenige Lebenspartner, der den anderen Partner durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur Eingehung der Lebenspartnerschaft bestimmt hatte, nach Aufhebung derselben in den Genuss eines Unterhaltsanspruches kommen kann. Ein ungerechtfertigtes Ergebnis, zu dessen Vermeidung im Eherecht mit § 1318 Abs. 2 BGB Sorge getragen wurde. Für das LPartG besteht hier ein entsprechender Nachbesserungsbedarf.



-- 13.2. Nichtigkeit wegen Lebenspartnerschaftshindernissen

Der 42jährige Albert lernt in Thailand einen 26jährigen Mann kennen, verliebt sich in ihn, lädt ihn nach Deutschland ein und geht hier mit ihm eine Lebenspartnerschaft ein. Der junge Mann verschwindet nach kurzem Zusammenleben unter Mitnahme der Kreditkarten Alberts und vieler Wertgegenstände. Albert stellt daraufhin Nachforschungen an und findet heraus, dass der junge Mann ihn mit gefälschten Papieren getäuscht hat und in Wirklichkeit bereits verheiratet ist.

Nach § 1 Abs. 2 LPartG kann eine Lebenspartnerschaft nicht wirksam begründet werden:

  • mit einer Person, die minderjährig ist. Anders als bei der Ehe ist eine Befreiung von dieser Vorschrift nicht möglich. Ob ein Ausländer volljährig ist, bestimmt sich nach seinem Heimatrecht; 

  • mit einer Person, die (noch) verheiratet ist. Dasselbe gilt auch umgekehrt. Man kann keine Ehe mit einer Person eingehen, die (noch) verpartnert ist (§ 1306 BGB)

  • mit einer Person, die (noch) durch eine Lebenspartnerschaft gebunden ist;

  • zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel) und zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Ob das auch für Verwandtschaftsverhältnisse gilt, die durch Adoption entstanden sind, ist streitig;

  • zwischen Personen, die sich bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung und zur gemeinsamen Lebensgestaltung begründen zu wollen (Scheinpartnerschaft).
Da die Lebenspartnerschaft in den aufgeführten Fällen „nicht wirksam begründet werden kann", sind dennoch eingegangene Lebenspartnerschaften von Anfang an unwirksam. Eine „Heilung" ist nicht möglich, auch wenn z.B. die Ehe später geschieden wird oder wenn die Scheinpartner später doch wie echte Lebenspartner zusammenleben. Die Partnerschaft muss neu begründet werden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch erwähnt für die Ehe zusätzlich folgende Mängel-Tatbestände:

  • keine persönliche Abgabe der Erklärungen bei gleichzeitiger Anwesenheit (§§ 1311, 1314 Abs. 1 BGB);

  • Begründung der Lebenspartnerschaft vor einer Behörde, die dafür nicht zuständig ist (§ 1310 BGB);

  • Geschäftsunfähigkeit eines Lebenspartners (§ 1304, 1314 Abs. 1 BGB).
Sie gelten natürlich auch für die Begründung der Lebenspartnerschaft.

Dagegen ist die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus ausländischer Partner für die Wirksamkeit der Lebenspartnerschaft ohne Bedeutung. Auch zwei Ausländer können bei uns eine Lebenspartnerschaft eingehen. Sie brauchen hier noch nicht einmal einen Wohnsitz zu haben.

Das Eherecht kennt für diese Mängel das schon erwähnte Rechtsinstitut der Eheaufhebung. Die aufgehobene Ehe gilt nicht als von Anfang unwirksam, sondern wird – mit einigen Abweichungen - wie eine geschieden Ehe abgewickelt. Das LPartG hat diese Regeln nicht übernommen. Auch das Überarbeitungsgesetz hat das LPartG insoweit nicht an das BGB angeglichen. Es gelten deshalb die allgemeinen Regeln über die Nichtigkeit von rechtsgeschäftlichen Erklärungen, hier also des Ja-Worts. § 15 Abs. 2 Satz 2 LPartG nimmt hier leider keinen Bezug zum Eherecht, so dass diese Mängel nicht als Aufhebungsgründe gelten. Der gravierende Unterschied: Aufhebungsgründe sind heilbar, Hindernisse nicht.

Marc hat mit Berhan eine Scheinpartnerschaft begründet: es kam ihnen lediglich darauf an, Berhan den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Die eigentlichen Wirkungen einer Lebenspartnerschaft wollten sie nicht wirklich herbeiführen. Dies wussten auch Marcs Eltern. Wie das Leben so spielt, verlieben sich Marc und Berhan später aber wirklich ineinander und suchen sich, sehr zum Missfallen von Marcs Eltern, eine gemeinsame Wohnung. Einige Zeit später stirbt Marc bei einem Verkehrsunfall.

Sollte es Marcs Eltern gelingen, vor Gericht die Tatsache zu beweisen, dass die Lebenspartnerschaft nur als Scheinpartnerschaft geschlossen worden war, so würde die Lebenspartnerschaft als unwirksam gelten (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 LPartG). Marcs Eltern würden dann dessen alleinige Erben werden.

Im Eherecht kämen wir zu einem anderen Ergebnis: denn die Scheinehe ist ein Aufhebungsgrund. Leben die Ehegatten aber nach der Schließung der Scheinehe miteinander als Ehegatten zusammen in einer gemeinsamen Wohnung, so ist die Aufhebung ausgeschlossen (§ 1315 Abs. 1 Nr.5 BGB), denn durch das Zusammenleben als Mann und Frau wird die Fehlerhaftigkeit der Ehe nachträglich geheilt.

Würde also die Scheinpartnerschaft im LPartG wie im Eherecht als Aufhebungsgrund gelten, so hätten Marc und Berhan die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit ihrer Lebenspartnerschaft durch das Zusammenziehen geheilt. Das Unterfangen von Marcs Eltern wäre zum Scheitern verurteilt, denn die Lebenspartnerschaft würde als gültig betrachtet und Berhan Marcs Erbe werden.

Es gibt noch einen weiteren wesentlichen Unterschied. Bei den geschilderten Mängeln werden Ehen, wie schon erwähnt, mit einigen Abweichungen wie geschiedene Ehen abgewickelt. Für Lebenspartnerschaften fehlen entsprechende Vorschriften. Einige Juristen plädieren gleichwohl dafür, auch Lebenspartnerschaften in solchen Fällen wie eine „aufgehobene" Ehe zu behandeln. Nach dieser Auffassung können in den Beispielsfällen Heinz und Silvia zwar keinen Zugewinnausgleich (siehe oben: 5.1. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft) und Silvia auch keinen nachpartnerschaftlichen Unterhalt verlangen, Silvia braucht aber die vor der Anfechtung erhaltenen Unterhaltsleistungen nicht zurückzuzahlen. Ob sich die Rechtsprechung dieser Auffassung anschließen wird, ist noch ungewiss.

Die unterschiedliche Behandlung zweier an sich identischer Sachverhalte im Eherecht und im Recht der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ist unverständlich und unlogisch. Auch hier ist der Gesetzgeber zur Nachbesserung angehalten.

 
 

Mitglied werden             eMail an Webmaster             Druckversion dieser Seite                Seite weiterempfehlen

 
  © Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V.