Suche:  
|   Sitemap   |   Newsletter  |   Kontakt  |   Impressum
zur Startseite  
 
 Recht >  Lebenspartnerschaft > Gleichstellungsgesetze

Zuständigkeits- u. Gleichstellungsgesetze

Stand: 25.11.2011

Inhalt:

Inhalt:
1. Gleichstellungs- und Landesanpassungsgesetze:
2. Zuständigkeitsgesetze
3. Gesetzestexte
--- 3.1. Gleichstellungs- und Landesanpassungesetze
--- 3.2. Noch geltende Zuständigkeitsgesetze
--- 3.3. Frühere Zuständigkeitsgesetze
--- 3.4. Entwürfe der Zuständigkeitsgesetze


1. Gleichstellungs- und Landesanpassungsgesetze:

Der Bund hat seine Beamten und Richter, die Soldaten und die Entwicklungshelfer durch das "Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften" vom 14.11.2011 ab dem 01.01.2009 mit ihren verheirateten Kolleginnen und Kollegen gleichgestellt.

In den Bundesländern, die ihr Landesrecht an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst haben, ist die Gleichstellung meist in zwei Phasen verlaufen. Das liegt daran, dass das Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht bis 2006 noch Bundesrecht war. Deshalb haben einige Bundesländer bei ihren Landesanpassungsgesetzen die Gleichstellung beim Familienzuschlag der Stufe 1 und der Hinterbliebenenpension ausgespart und nur die Gleichstellung bei der Beihilfe in ihre Landesanpassungsgesetze mit einbezogen. Die Beihilfe war schon immer Landesrecht.

Lässt man das Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht außer Betracht, dann haben inzwischen die Bundesländer Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Lebenspartner in ihrem gesamten Landesrecht mit Ehegatten gleichgestellt.

BayernBrandenburg und Thüringen haben lediglich ihr Beamtenrecht vollständig sowie einzelne Gesetze angepasst.

Siehe auch die Übersicht "Stand der Gleichstellung von verpartnerten Beamten mit ihren verheirateten Kollegen".



2. Zuständigkeitsgesetze

Ab dem 01.01.2012 gelten in allen Bundesländern das Personenstandsgesetz, die Personenstandsverordnung und das Lebenspartnerschaftsgesetz. Damit ist einheitlich die Zuständigkeit der Standesämter gegeben, das Verfahren ist vollständig dem der Eheschließung angeglichen. In Bayern kann die Lebenspartnerschaft auch wahlweise vor einem Notar begründet werden.



3. Gesetzestexte

--- 3.1. Gleichstellungs- und Landesanpassungesetze

Bund: Gleichstellung im öffentlichen Dienstrecht
Bayern: Neues Dienstrecht
Berliner Anpassungs- und Gleichstellungsgesetze
Brandenburg, Gleichstellung im Beamtenrecht
Bremer Anpassungsgesetze
Hamburger Anpassungesetze
Hessisches Anpassungsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern, Anpassungsgesetze
Niedersächsische Anpassungsgesetze
Nordrhein-Westfalen, Anpassungsgesetze
Rheinland-Pfälzisches Anpassungsgesetz
Saarländische Anpassungsgesetze
Sachsen-Anhalt, Anpassungsgesetze
Schleswig-Holstein
Thüringen


--- 3.2. Noch geltende Zuständigkeitsgesetze

Bayern


--- 3.3. Frühere Zuständigkeitsgesetze

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen


--- 3.4. Entwürfe der Zuständigkeitsgesetze

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

 
 

Mitglied werden             eMail an Webmaster             Druckversion dieser Seite                Seite weiterempfehlen

 
  © Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V.